553.12
# Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention
Vom 13.10.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Übertragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--553.12--1}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention geeigneten Organisationen übertragen.
2. Es überträgt die Durchführung mittels Vereinbarung.
3. Eine Organisation gilt als geeignet, wenn sie:
   a) über fachliche Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention verfügt;
   b) Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention anbietet;
   c) für die Erwachsenenbildung qualifiziert ist;
   d) über zertifiziertes Lehrpersonal verfügt.

### **Art. 2** Fächer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--553.12--2}

1. Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
   a) Lebensmittelhygiene:
   gesetzliche Grundlagen;
   Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);
   praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln, Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
   Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
   Selbstkontrolle;
   Warenkunde.
   b) Suchtprävention:
   gesetzliche Grundlagen;
   Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
   Suchtmittel und Strassenverkehr;
   Jugendschutz;
   Personal mit Suchtproblemen.

### **Art. 3** Prüfungsgebühr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--553.12--3}

1. Die Prüfungsgebühr beträgt höchstens Fr. 300.–.

### **Art. 4** Nichtbestehen der Prüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--553.12--4}

1. Wer die Prüfung nicht besteht, kann das Prüfungsergebnis innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Einsprache anfechten. Die geeignete Organisation bezeichnet eine für die Einsprache zuständige Stelle.
2. Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

### **Art. 5** Datenbank {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--553.12--5}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Datenbank über das Bestehen der Prüfung.
2. Es bestätigt auf Anfrage das Bestehen der Prüfung gegenüber:
   a) den für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung zuständigen Stellen;
   b) den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung.

### **Art. 6** GASTROSUISSE-Zertifikat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--553.12--6}

1. Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE-Zertifikat ist dem Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach diesem Erlass gleichgestellt.