554.1
# Kinogesetz
Vom 22.01.2008 (Stand 01.03.2008)

### **Art. 1** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--1}

1. Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb:
   a) der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt;
   b) in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhaltungsangebots ist.

### **Art. 2** Öffnungszeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--2}

1. Das Kino darf geöffnet sein:
   a) Sonntag bis Mittwoch von 08.00 bis 24.00 Uhr;
   b) Donnerstag bis Samstag von 08.00 bis 02.00 Uhr des Folgetages.
2. Die politische Gemeinde kann dem Kino generell oder befristet längere Öffnungszeiten bewilligen. Vorbehalten bleibt die Bau- und Umweltschutzgesetzgebung.

### **Art. 3** Zutrittsalter, a) Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--3}

1. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von entgeltlichen Filmvorführungen verboten.
2. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder und Jugendliche, die von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden.

### **Art. 4** b) Herabsetzung, 1. bei Kinos {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--4}

1. Die Kinos können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder oder Jugendliche geeignet ist. Sie sorgen für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton.
2. Das herabgesetzte Zutrittsalter ist am Eingang und an der Kasse gut sichtbar bekannt zu machen. Es darf während der Laufzeit des Films nicht geändert werden.
3. Die Regierung kann durch Verordnung Einschränkungen erlassen. Insbesondere kann sie die von einer Fachstelle oder einem Branchenverband festgesetzten Zutrittsalter für verbindlich erklären.

### **Art. 5** 2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--5}

1. Bei entgeltlichen Filmvorführungen ausserhalb von Kinos kann die politische Gemeinde das Zutrittsalter auf Gesuch der Veranstalterin oder des Veranstalters herabsetzen.
2. Betreibt die Veranstalterin oder der Veranstalter auch ein Kino, richtet sich die Herabsetzung des Zutrittsalters nach Art. 4 dieses Erlasses.

### **Art. 6** 3. für Schulklassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--6}

1. Begleitete Schulklassen sind zutrittsberechtigt, wenn die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler das Zutrittsalter während des Schuljahres erreicht.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--7}

1. Die politische Gemeinde hat die Aufsicht über die entgeltlichen Filmvorführungen.

### **Art. 8** Strafbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--8}

1. Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer:
   a) die Öffnungszeiten für Kinos missachtet;
   b) Kindern oder Jugendlichen, die das erforderliche Zutrittsalter nicht erreicht haben, einen Film vorführt.
2. Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen oder Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--9}

1. Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21. Mai 1976 wird aufgehoben.

### **Art. 10** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--554.1--10}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2. Sie regelt die Rückerstattung bereits erhobener, aber nicht mehr geschuldeter Taxen durch allgemein verbindlichen Beschluss.