571.12
# Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus
Vom 13.05.2025 (Stand 01.06.2025)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--571.12--Ziff. 1}

1. Der Zinssatz für denjenigen Teil der Kredite nach dem Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020, der vom Kanton verbürgt wird, beträgt 0,25 Prozent.
2. Abs. 1 dieser Bestimmung wird sachgemäss angewendet auf Kredite nach der Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4. April 2020.