573.0
# Standortförderungsgesetz
Vom 30.05.2006 (Stand 01.01.2015)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--1}

1. Standortförderung bezweckt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons zu erhalten und zu stärken sowie die Wertschöpfung seiner Wirtschaft zu steigern.
2. Leistungen nach diesem Gesetz dienen insbesondere:
   a) der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Kantons und seiner Regionen;
   b) der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen;
   c) der Erleichterung und Förderung von Kooperation und Innovation;
   d) der Ansiedlung neuer Unternehmen.

### **Art. 2** Rechtsanspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--2}

1. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Erlass besteht nicht.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--3}

1. Der Kanton arbeitet zusammen mit:
   a) den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund;
   b) den Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
   c) den regionalen Entwicklungsträgerinnen und -trägern;
   d) den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung;
   e) den Bürgschaftsinstitutionen;
   f) den Verbänden der Sozialpartnerschaft;
   g) weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen.

## 2. II. Leistungen

## 2.1. 1. Dienstleistungen

### **Art. 4** Unterstützung und Initiierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--4}

1. Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen:
   a) Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansiedlung;
   b) Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung;
   c) Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund, Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Privaten;
   d) Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebenen;
   e) Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.

## 2.2. 2. Finanzhilfen

### **Art. 5** Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--5}

1. Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.

### **Art. 6** Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--6}

1. Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an:
   a) Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförderung;
   b) Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebliche Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.

### **Art. 7** Leistungen zugunsten von Unternehmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--7}

1. Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen:
   a) einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Unternehmens;
   b) einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme;
   c) der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.
2. Die Leistungen werden erbracht durch:
   1. Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften anerkannter Bürgschaftsinstitutionen;
   2. …
   3. Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.

### **Art. 8** Zusatzbürgschaften {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--8}

1. Die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften setzt voraus, dass die Bürgschaftsnehmerin die anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und die erforderlichen Sicherheiten leistet.
2. Die Zusatzbürgschaft beträgt höchstens einen Fünftel der vorgängig gewährten Bürgschaft und darf Fr. 100 000.– nicht übersteigen. Für im Verlustfall ausstehende Zinsen und Kosten kann zusätzlich ein anteiliger Betrag in der Höhe eines Fünftels des Betrages der Zusatzbürgschaft, höchstens Fr. 20 000.–, zugesichert werden.
3. Die Tilgungsfrist für den durch Zusatzbürgschaft gesicherten Kredit darf 15 Jahre nicht übersteigen.
4. Die Bürgschaftsnehmerin entrichtet der Bürgschaftsinstitution eine Prämie.
5. Der Kanton kann mit den anerkannten Bürgschaftsinstitutionen Vereinbarungen abschliessen über die Beteiligung an den Verwaltungskosten, die diesen durch die Gewährung von Bürgschaften entstehen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--9}

## 2.3. 3. Verfahren

### **Art. 10** Bedingungen und Auflagen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--10}

1. Die Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung verknüpft werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2. Finanzhilfen werden in der Regel befristet.

### **Art. 11** Auskunftspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--11}

1. Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat:
   a) erteilt die notwendigen Auskünfte;
   b) reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.

### **Art. 12** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--12}

1. Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn:
   a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
   b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
   c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallenden Grund erfolgten.
2. Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

## 3. III. Programm

### **Art. 13** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--13}

1. Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm erstellt.
2. Das Programm enthält:
   a) Zielsetzungen und Strategien;
   b) den finanziellen Rahmen;
   c) die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistungen;
   d) die Wirkungskontrolle.

### **Art. 14** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--14}

1. Die während der Programmperiode erforderlichen Mittel für Finanzhilfen und für Leistungen Dritter werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 bereitgestellt. Ausgenommen sind Leistungen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite für Berggebiete und Zinskostenbeiträge an Darlehen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006.
2. Die laufenden Verpflichtungen aus Bürgschaften nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 dieses Erlasses belaufen sich auf höchstens drei Millionen Franken.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--15}

1. Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August 1979 wird aufgehoben.

### **Art. 16** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--573.0--16}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.