610.11
# Landwirtschaftsverordnung
(LaV)
Vom 17.09.2002 (Stand 01.08.2024)

## 1. I. Allgemeines

## 1.1. 1. Zuständigkeit

### **Art. 1** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--1}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung aus.

### **Art. 2** Vollzug, a) Landwirtschaftsamt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--2}

1. Das Landwirtschaftsamt:
   a) vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt;
   b) sorgt für eine rationelle Abwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen.

### **Art. 3** b) Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--3}

1. Die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen vollzieht die Vorschriften über:
   a) Beiträge an:
   landwirtschaftliche Gebäude;
   die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten;
   Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet;
   b) Kredite für Strukturverbesserungen;
   c) Betriebshilfe.

### **Art. 4** c) Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4}

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Vorschriften über:
   a) den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen die Mitwirkung im Eintragungsverfahren;
   b) die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel;
   c) das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen die Anwendung der Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft;
   d) das Inverkehrbringen von Düngern;
   e) die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion.

### **Art. 4a** d) Amt für Umwelt<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4a}

1. Das Amt für Umwelt vollzieht die Vorschriften über die Düngung der Weideflächen in Sömmerungsgebieten nach der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013.

## 1.1bis. 1bis. Direktzahlungen<strong>*</strong>

### **Art. 4b** Beitragssätze, a) Vernetzungsbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4b}

1. Der Vernetzungsbeitrag je Jahr beträgt:
   a) je Hektare extensive Weide und Waldweide Fr. 500.00;
   b) je Hektare der Flächen nach Ziff. 3.1.1 Ziff. 1 bis 3, Ziff. 5 bis 11 und Ziff. 15 von Anhang 7 zur eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 Fr. 1000.00;
   c) je Baum nach Ziff. 3.1.1 Ziff. 13 und 14 von Anhang 7 zur eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 Fr. 5.00.

### **Art. 4c** b) Landschaftsqualitätsbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4c}

1. Der Landschaftsqualitätsbeitrag zu Gunsten einzelner Betriebe beträgt je Jahr höchstens:
   a) je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 360.00;
   b) je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 240.00.
2. Die Summe aller Landschaftsqualitätsbeiträge zu Gunsten eines Landschaftsqualitätsprojekts beträgt je Jahr höchstens:
   a) je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche im Projektperimeter Fr. 133.33;
   b) je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden im Projektperimeter Fr. 88.89.
3. Das Umsetzungskonzept im Anhang C zu diesem Erlass regelt Einzelheiten.

### **Art. 4d** Elektronische Einreichung, a) Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen, 1. Fristen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4d}

1. Das Landwirtschaftsamt legt die Fristen zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung von Direktzahlungen fest.

### **Art. 4e** 2. zu unterzeichnende Gesuchsformulare {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4e}

1. Folgende Gesuchsformulare zur Ausrichtung von Direktzahlungen sind unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen einzureichen:
   a) das Betriebsdatenblatt und das Mutationsprotokoll bei der politischen Gemeinde;
   b) das Formular für Sömmerungsbeiträge beim Landwirtschaftsamt.

### **Art. 4f** b) Geodaten, 1. Bezeichnung des geografischen Informationssystems und Erlass von Weisungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4f}

1. Das Landwirtschaftsamt bezeichnet das geografische Informationssystem, in dem die Geodaten zu erfassen sind.
2. Es erlässt Weisungen zur Erfassung der Geodaten im geografischen Informationssystem.

### **Art. 4g** 2. zu erfassende Geodaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--4g}

1. Im geografischen Informationssystem sind auf Grundlage der eidgenössischen Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 und der Geodatenmodelle des Bundesamtes für Landwirtschaft folgende Geodaten zu erfassen:
   a) Nutzungsarten der Flächen (Geobasisdatensatz 153.1) durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes mit mindestens einer Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche oder 30 Aren Spezialkulturen;
   b) Vernetzungsobjekte (Geobasisdatensatz 153.4) durch die Trägerschaft eines Vernetzungsprojektes;
   c) Landschaftsqualitätsobjekte (Geobasisdatensatz 153.8) durch die Trägerschaft von Landschaftsqualitätsprojekten.
2. Das Landwirtschaftsamt erlässt Weisungen zur Überprüfung der Geodaten. Die politische Gemeinde überprüft nach diesen Weisungen die Geodaten, insbesondere die Übereinstimmung mit der amtlichen Vermessung und den Bewirtschaftungseinheiten (Geobasisdatensatz 153.6).

## 1.2. 2. Kantonsbeiträge<strong>*</strong>

### **Art. 5** Verfügbare Mittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--5}

1. Beiträge werden fortlaufend im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite ausgerichtet.

### **Art. 6** Anrechenbare Kosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--6}

1. Anrechenbar sind die Kosten, die zur Verwirklichung des beitragsbegünstigten Vorhabens notwendig sind.
2. Beiträge Dritter an das Vorhaben werden berücksichtigt.

### **Art. 7** Gesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--7}

1. Wer Kantonsbeiträge nachsucht, reicht der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.

### **Art. 8** Schlussbericht und Abrechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--8}

1. Beitragsempfängerin und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.
2. Die zuständige Stelle kann:
   a) bei einfachen Vorhaben auf einen Schlussbericht verzichten;
   b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

### **Art. 9** Rechtshilfe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--9}

1. Amtliche Stellen geben dem Landwirtschaftsamt und der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung von Beiträgen und Krediten bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.

## 1.3. 3. Landwirtschaftliche Betriebsdaten

### **Art. 10** Weitergabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--10}

1. Das Landwirtschaftsamt gewährt amtlichen Stellen Zugang zu den Betriebsdaten, soweit dies für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft, den Tierschutz, die Raumplanung, den Umweltschutz, den Gewässerschutz, die Tierseuchen sowie den Natur- und Heimatschutz notwendig ist.

## 1.4. 4. Kantonale Betriebe und Produktionsstätten<strong>*</strong>

### **Art. 11** Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--11}

1. Das Landwirtschaftsamt vertritt die kantonalen Betriebe und Produktionsstätten, soweit sie nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zusammen als ein Betrieb gelten.

## 2. II. Produktion und Absatz

## 2.1. 1. Allgemeine Beitragsvoraussetzungen

### **Art. 12** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--12}

1. Ein Förderbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
   a) den Wohnsitz oder Sitz im Kanton St.Gallen hat;
   b) eine im Rahmen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse angemessene Eigenleistung erbringt.
2. Für angelaufene und abgeschlossene Massnahmen wird in der Regel kein Beitrag ausgerichtet. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs.

### **Art. 13** Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--13}

1. Der Förderbeitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

## 2.2. 2. Innovative Produkte und Dienstleistungen

### **Art. 14** Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten, a) Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--14}

1. Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten werden ausgerichtet, wenn das Projekt:
   a) verglichen mit dem allgemeinen Wissensstand neu und nicht nahe liegend ist;
   b) nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sein wird;
   c) wenigstens zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert;
   d) wenigstens zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.
2. Beiträge Dritter werden angerechnet.

### **Art. 15** b) Anrechenbare Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--15}

1. Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten drei Jahre anfallenden Kosten für Versuche und einzelne Entwicklungsschritte.
2. Nicht anrechenbar sind die Kosten der Vermarktung.

### **Art. 16** c) Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--16}

1. Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden.

## 2.3. 3. Kennzeichnung und Absatzförderung

### **Art. 17** Beiträge zur Registrierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--17}

1. Mit Beiträgen unterstützt wird die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach dem Bundesrecht.
2. Anrechenbar sind die Kosten für die Ausarbeitung von Unterlagen, die für die Registrierung notwendig sind.

### **Art. 18** Beiträge zur Qualitätssicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--18}

1. Beiträge zur Förderung von Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung werden im Einzelfall für regionale Produktprogramme ausgerichtet.
2. Anrechenbar sind die Kosten für:
   a) den Aufbau einer regionalen Qualitätszertifizierung;
   b) die Durchführung von Kontrollen bei bestehenden Zertifizierungen.

### **Art. 19** Beiträge zur Absatzförderung, a) Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--19}

1. Regionale Absatzförderungsmassnahmen werden im Einzelfall unabhängig vom Bund unterstützt, wenn das Projekt:
   a) zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert;
   b) zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.

### **Art. 20** b) Anrechenbare Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--20}

1. Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten vier Jahre notwendigen Kosten für Marketingmassnahmen, namentlich für:
   a) Marketingkonzepte;
   b) Marktforschung;
   c) Produktegestaltung;
   d) Kommunikation;
   e) Aufbau einer Distribution;
   f) Projektkoordination.

### **Art. 21** c) Beitragshöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--21}

1. Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden.

## 2.4. 4. Viehschauen und regionale Viehmärkte

### **Art. 22** Viehschauen, a) Beitragsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--22}

1. Viehschauen werden mit Beiträgen unterstützt, wenn sie:
   a) einen Vergleich der züchterischen Qualität ermöglichen;
   b) von anerkannten Zuchtorganisationen durchgeführt werden;
   c) eine fachlich anerkannte Beurteilung beinhalten.

### **Art. 23** b) Leistungsvereinbarung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--23}

1. Das Landwirtschaftsamt legt Durchführung und Bemessung der Beiträge in einer Leistungsvereinbarung fest.

### **Art. 24** c) Politische Gemeinde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--24}

1. Die politische Gemeinde des Schauortes sorgt für:
   a) einen geeigneten Viehschauplatz;
   b) ausreichende Vorrichtungen;
   c) Hilfspersonal.
2. Mehrere politische Gemeinden können einen gemeinsamen Schauort festlegen. Sie beteiligen sich anteilmässig an den Kosten.

### **Art. 25** Regionale Viehmärkte, a) Beitragsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--25}

1. Mit Beiträgen werden unterstützt:
   a) Kleinviehmärkte für Zucht- und Nutztiere;
   b) Rindviehauktionen;
   c) Infrastruktureinrichtungen von Viehmärkten.
2. Die Märkte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind öffentlich und von wenigstens regionaler Bedeutung.

### **Art. 26** b) Beitragshöhe und anrechenbare Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--26}

1. Die Höhe der Beiträge für Kleinviehmärkte und Rindviehauktionen bemisst sich nach der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung. Der Beitrag beträgt höchstens 25 Prozent der zur Durchführung notwendigen Aufwendungen.
2. Der Beitrag an Infrastruktureinrichtungen beträgt höchstens 25 Prozent der anfallenden Kosten.

## 2.5. 5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen

### **Art. 27** Beitragsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--27}

1. Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn diese:
   a) überbetrieblich zur Anwendung gelangen;
   b) durch die landwirtschaftliche Beratungsstelle begleitet werden;
   c) gegenüber den herkömmlichen Massnahmen zu erheblichen Mehrkosten oder Mindererträgen führen.
2. Pflanzenschutzmassnahmen sind umweltschonend, wenn sie zu einer geringeren Beeinträchtigung der natürlichen Kreisläufe als die herkömmlichen Massnahmen führen.

### **Art. 28** Anrechenbare Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--28}

1. Anrechenbar sind die gegenüber den herkömmlichen Pflanzenschutzmassnahmen anfallenden Mehrkosten und Mindererträge.

### **Art. 29** Beitragshöhe in besonderen Fällen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--29}

1. Beiträge in Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können ausgerichtet werden, wenn der Einsatz einer umweltschonenden Massnahme:
   a) ökologisch besonders wertvoll ist;
   b) einen besonderen Erfolg verspricht.

## 3. III. Weinbau

## 3.1. 1. Allgemeines

### **Art. 30** Systematische Weinlesekontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--30}

1. Das Landwirtschaftsamt:
   a) erlässt die zur Durchführung der systematischen Weinlesekontrolle notwendigen Weisungen;
   b) ernennt Kontrolleurinnen und Kontrolleure;
   c) veröffentlicht die Daten der Weinlesekontrolle.

### **Art. 31** Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen, a) Neuanpflanzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--31}

1. Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält:
   a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007;
   b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer und Rebfläche.
2. Vor Erteilung der Bewilligung wird das Amt für Natur, Jagd und Fischerei angehört.
3. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.

### **Art. 31a** b) Erneuerung von Rebflächen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--31a}

1. Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres.
2. Sie enthält folgende Angaben:
   a) die Weinbaugemeinde;
   b) die Parzellen-Nummer;
   c) die Rebfläche;
   d) die Rebsorte;
   e) das Pflanzjahr.
3. Die Erneuerung nach Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007 ist nicht meldepflichtig.

### **Art. 31b** Rebbaukataster {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--31b}

1. Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007 wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--32}

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--33}

## 3.2. 2. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

### **Art. 34** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--34}

1. Wein, Schaumwein, Perlwein und Likörwein tragen die Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung St.Gallen» oder «AOC St.Gallen», wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein erfüllt sind.

### **Art. 35** Voraussetzungen für AOC-Wein, a) Abgrenzung des geografischen Gebiets {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--35}

1. AOC-Wein besteht zu wenigstens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton St.Gallen stammen.

### **Art. 36** b) zugelassene Rebsorten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--36}

1. AOC-Wein besteht aus den vom Landwirtschaftsamt bezeichneten zugelassenen Rebsorten.

### **Art. 37** c) zugelassene Anbaumethoden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--37}

1. AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:
   a) Stickelbau;
   b) Drahtbau im Direktzug;
   c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.

### **Art. 38** d) natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--38}

1. AOC-Wein weist den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte nach Anhang A dieses Erlasses auf.

### **Art. 39** e) zulässiges Verfahren der Weinherstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--39}

1. AOC-Wein wird in einem zulässigen önologischen Verfahren nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 und Anhang Bbis zu diesem Erlass hergestellt.

### **Art. 40** f) analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins 1. Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--40}

1. AOC-Wein unterliegt der analytischen und organoleptischen Prüfung.
2. Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:
   a) Alkoholgehalt;
   b) gesamte schweflige Säure.
3. Die organoleptische Prüfung umfasst:
   1. Aussehen;
   2. Geruch;
   3. Geschmack;
   4. Gesamteindruck.

### **Art. 41** 2. Weisungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--41}

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker kann die für die analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins notwendigen Weisungen erlassen.

### **Art. 41a** Geografische Bezeichnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--41a}

1. AOC-Wein kann neben der Bezeichnung «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung St.Gallen» oder «AOC St.Gallen» folgende geografischen Bezeichnungen tragen:
   a) des Produktionsgebiets, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu 100 Prozent aus dem Produktionsgebiet stammt:
   b) der politischen Gemeinde, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu wenigstens 60 Prozent aus der politischen Gemeinde und der Rest vollständig aus dem Produktionsgebiet stammt;
   c) des mit einem eigenen Namen bezeichneten Ortsteils einer politischen Gemeinde, wenn der Ortsteil wenigstens zwei Drittel der Rebfläche der politischen Gemeinde umfasst und der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu wenigstens 60 Prozent aus dem Ortsteil und der Rest vollständig aus dem Produktionsgebiet stammt;
   d) der Lage, wenn der nach Art. 35 dieses Erlasses vorgeschriebene Traubenanteil zu 100 Prozent aus der Lage stammt.
2. Produktionsgebiete tragen die Bezeichnung:
   1. «St.Galler Rheintal» mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach, Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs und Sevelen;
   2. «Sarganserland» mit den politischen Gemeinden Wartau, Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Weesen und Amden. Anstelle von «Sarganserland» darf die Bezeichnung «Sarganserland-Walensee» oder «Walensee» für AOC-Wein aus einer an den Walensee angrenzenden politischen Gemeinde verwendet werden;
   3. «Zürichsee» mit den politischen Gemeinden Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel. Die Bezeichnung darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung der politischen Gemeinde verwendet werden;
   4. «Fürstenland» mit den politischen Gemeinden Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Gossau, Andwil, Waldkirch, Gaiserwald, St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil und Muolen.

### **Art. 41b** Weinspezifische Begriffe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--41b}

1. Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007 sowie Anhang B zu diesem Erlass.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--42}

### **Art. 42a** AOC-Degustationskommission, a) Bestand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--42a}

1. Der AOC-Degustationskommission gehören an:
   a) die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weinbau als Vorsitzende oder Vorsitzender;
   b) vier weitere Mitglieder, die von der Kantonschemikerin oder vom Kantonschemiker auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

### **Art. 42b** b) Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--42b}

1. Die AOC-Degustationskommission führt die Prüfung nach Art. 40 Abs. 3 dieses Erlasses durch.
2. Sie erstattet der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Bericht über das Prüfungsergebnis.

### **Art. 42c** c) Beschlussfassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--42c}

1. Die AOC-Degustationskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmenden. Die oder der Vorsitzende gibt den Stichentscheid bei Stimmgleichheit.

## 4. IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen

## 4.1. 1. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen<strong>*</strong>

### **Art. 43** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--43}

1. Die Landwirtschaftliche Kreditgenosssenschaft des Kantons St.Gallen unterliegt im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben der Aufsicht des Kantons.
2. Statuten der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen und Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bedürfen der Genehmigung der Regierung.

### **Art. 44** Haftung und Verantwortlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--44}

1. Die Haftung der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen und die Verantwortlichkeit ihrer Organe und Angestellten richten sich im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959.

## 4.2. 2. Ausserordentliche Strukturverbesserungsbeiträge

### **Art. 45** Überbrückungsmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--45}

1. Besteht keine Nachfolgeregelung, können ausserordentliche Beiträge an Strukturverbesserungen im Tier- und Gewässerschutz gewährt werden, wenn:
   a) eine Massnahme zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig ist;
   b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wenigstens 45 und höchstens 60 Jahre alt ist;
   c) die Existenz nur durch die Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gesichert werden kann;
   d) die Voraussetzungen für ordentliche einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem Bundesrecht mit Ausnahme der längerfristigen Existenzsicherung erfüllt sind.

## 5. V. Landwirtschaftliche Pacht

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--46}

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--47}

## 6. VI. Entschädigung für kantonale Dienstleistungen im privaten Interesse<strong>*</strong>

### **Art. 48** Bemessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--48}

1. Die Höhe der Entschädigung für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen, die im privaten Interesse liegen, richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.
2. Der Ansatz für die Entschädigung des Zeitaufwandes entspricht dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand zuzüglich einem Gemeinkostenzuschlag von einem Drittel.

### **Art. 49** Ausnahmen von der Entschädigungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--49}

1. Auf eine Entschädigung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2. Besondere Umstände liegen namentlich vor:
   a) wenn sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger in einer Notlage befindet;
   b) wenn die Bezahlung der Entschädigung für die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger eine grosse Härte bedeuten würde.

## 7. VII. Schlussbestimmungen

### **Art. 53** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--53}

1. Aufgehoben werden:
   a) die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über wirtschaftliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vom 19. April 1983;
   b) die Vollzugsverordnung zu den Vorschriften über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 15. Januar 1963;
   c) die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. März 1994;
   d) die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 1. Juli 1986;
   e) die Weinbauverordnung vom 15. Dezember 1958;
   f) der Beschluss über das Rebsortenverzeichnis vom 9. Juli 1992.

### **Art. 54** Vollzugsbeginn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--610.11--54}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 2002 angewendet.