611.217
# Vereinbarung über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein
Vom 07.07.1989 (Stand 01.10.1988)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--1}

1. Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein in die kantonalen landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil (im folgenden landwirtschaftliche Schulen genannt) aufzunehmen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort. Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein hat die landwirtschaftliche Schule Sennwald Vorrang.

### **Art. 2** Gleichstellung der Schüler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--2}

1. Die Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

### **Art. 3** Landesbeitrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--3}

1. Das Fürstentum Liechtenstein leistet an die Betriebskosten der landwirtschaftlichen Schulen für folgende Schüler mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein einen jährlichen Beitrag:
   a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
   b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
   c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben.
2. Der Beitrag je Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein entspricht der Aufwendung des Kantons St.Gallen je Schüler aus dem Kanton St.Gallen.

### **Art. 4** Abrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--4}

1. Der jährliche Betriebskostenbeitrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Kalkulatorische Kosten werden unter dem Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
2. Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahrs.
3. Der Beitrag wird auf den Abschluss des Schuljahrs fällig. Der Beitrag ist unter Angabe der Schüler beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu erheben.

### **Art. 5** Informationspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--5}

1. Die landwirtschaftlichen Schulen setzen das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betreffende wichtige Vorkommnisse in Kenntnis, namentlich über:
   a) Voranmeldung und Aufnahme von Schülern;
   b) Vorkommnisse, die zum Ausschluss eines Schülers führen könnten oder die Fortsetzung der Ausbildung eines Lehrlings in Frage stellen;
   c) Ergebnisse von Semesternoten oder von Lehrlings- und Fähigkeitsprüfungen.

### **Art. 6** Vertragsdauer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--6}

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.

### **Art. 7** Vollzugsbeginn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--611.217--7}

1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet.