633.31
# Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene
Vom 29.03.1962 (Stand 01.09.1962)

## 1. I. Sitz und Vertretung

### **Art. 1** Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--1}

1. Das Werk «Melioration der Rheinebene» hat seinen Sitz in Altstätten.

### **Art. 2** Vertretung und Unterschriftsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--2}

1. Das Meliorationswerk wird vertreten durch die Meliorationskommission und in den besonders genannten Fällen durch die Vollzugskommission.
2. Die verbindliche Unterschrift für das Werk führen der Präsident und der Vizepräsident kollektiv oder je mit einem Mitglied der Vollzugskommission. Vorbehalten bleibt die Unterschriftsberechtigung der Präsidenten der Rekurs- und der Schätzungskommission in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich.
3. Die Meliorationskommission kann Angestellten das Recht zur verbindlichen Unterschrift erteilen.

## 2. II. Oberaufsicht

### **Art. 3** Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--3}

1. Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Es sind ihm insbesondere folgende Befugnisse vorbehalten:
   a) die Wahl der ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer und die Festsetzung der Entschädigung ihrer Mitglieder;
   b) die Genehmigung des Reglementes über Organisation und Geschäftsordnung sowie anderer Ausführungsvorschriften, der Wahl des technischen Leiters, der Jahresrechnung und von Bauprojekten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.–.

## 3. III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben

### **Art. 4** Meliorationskommission, a) Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--4}

1. Die Meliorationskommission besorgt:
   a) die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme für den Unterhalt und die allfällige Ergänzung der Anlagen;
   b) die Wahl des technischen Leiters, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
   c) die allgemeine Überwachung der Unterhalts- und Ergänzungsarbeiten sowie der Geschäftsführung der Vollzugs-, der Schätzungs- und der Rekurskommission;
   d) die Festsetzung der periodischen Perimetereinzüge;
   e) die Beschlussfassung über Enteignungen;
   f) die jährliche Rechnungsablage und Berichterstattung an den Regierungsrat;
   g) den Erlass von Ausführungsvorschriften, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
   h) die Festsetzung von Kautionen des technischen Leiters und des Rechnungsführers.

### **Art. 5** b) Sitzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--5}

1. Die Meliorationskommission versammelt sich sooft es der Präsident als notwendig erachtet oder wenn mindestens fünf Mitglieder es verlangen.
2. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.

### **Art. 6** c) Beschlüsse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--6}

1. Die Meliorationskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder versammelt sind.
2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr.
3. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

### **Art. 7** d) Protokoll {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--7}

1. Über die Verhandlungen der Meliorationskommission ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern in Abschrift zugestellt wird.

### **Art. 8** Vollzugskommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--8}

1. Die Vollzugskommission hat die Beschlüsse der Meliorationskommission zu vollziehen. Insbesondere obliegen ihr:
   a) die Wahl des erforderlichen Personals mit Ausnahme des technischen Leiters;
   b) die Organisation des Werkunterhaltes und allfälliger Ergänzungsarbeiten, soweit sie diese Aufgaben nicht der technischen Leitung überlassen hat;
   c) die unmittelbare Überwachung sämtlicher Arbeiten;
   d) die Organisation und die laufende Kontrolle des Rechnungswesens;
   e) die Bauausschreibungen und Arbeitsvergebungen, bei Bauten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.– unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
   f) die Vorbereitung von Jahresarbeitsplan, Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag zuhanden der Meliorationskommission.
2. Die Vollzugskommission wird nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Einladung, Beschlussfassung und Protokollierung richten sich sachgemäss nach Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 7 dieses Reglementes. Die Protokolle der Vollzugskommission sind auch den Mitgliedern der Meliorationskommission zuzustellen.

### **Art. 9** Technische Leitung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--9}

1. Die technische Leitung untersteht der Vollzugskommission. Ihr Sitz befindet sich in Altstätten.
2. Der technische Leiter (Bauleiter) sorgt für die fachgemässe Vorbereitung und Ausführung sowie für die rechtzeitige Erledigung sämtlicher Arbeiten. Er trägt überdies die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen und den Perimetereinzug.
3. Der technische Leiter hat ferner über die kulturtechnischen Massnahmen und die richtige Bewirtschaftung des Meliorationslandes zu wachen.
4. Der technische Leiter und sein Rechnungsführer haben eine Kaution zu leisten, deren Höhe von der Meliorationskommission bestimmt wird.
5. Die technische Leitung stellt für die Kommissionssitzungen den Protokollführer, besorgt die notwendigen Schreibarbeiten und gibt der Schätzungs- sowie der Rekurskommission das erforderliche technische und Kanzleipersonal ab.
6. Der technische Leiter nimmt an den Sitzungen der Meliorations- und der Vollzugskommission mit beratender Stimme teil. Er ist durch die Schätzungs- und die Rekurskommission über den Stand ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.

### **Art. 10** Schätzungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--10}

1. Der Schätzungskommission obliegen:
   a) die Abgrenzung der Perimeter für Wildbachverbauungen und Ergänzungsarbeiten im Meliorationsgebiet;
   b) die Festsetzung von Auslösungsbeiträgen für dingliche Lasten;
   c) die Regelung von Unterhaltspflichten;
   d) die Aufstellung des Kostenverteilers für Wildbachverbauungen und Ergänzungsarbeiten;
   e) die Erledigung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos.
2. Die Schätzungskommission amtet als Dreierkollegium. Bei Verhinderung des Präsidenten wirkt das nächstgewählte Mitglied als Vorsitzender. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, so muss ein Ersatzmann aufgeboten werden.
3. Über die Arbeit der Schätzungskommission sind laufend Protokolle zu erstellen. Die Protokollführung kann vereinfacht werden, soweit es sich um Entscheide der Kommission handelt, die den Parteien schriftlich zugestellt wurden und in Kopie das Protokoll ergänzen.

### **Art. 11** Rekurskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--11}

1. Die Rekurskommission entscheidet abschliesslich über alle Rekurse gegen Entscheide der Schätzungskommission. Zusammensetzung, Vorsitz und Protokollführung richten sich sachgemäss nach Art. 10 Abs. 2 und 3 dieses Reglementes.

## 4. IV. Durchführung der Arbeiten

### **Art. 12** Unterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--12}

1. Vorbereitung und Ausführung der Unterhaltsarbeiten richten sich nach dem von der Meliorationskommission beschlossenen Jahresarbeitsplan und Kostenvoranschlag.

### **Art. 13** Ergänzungsarbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--13}

1. Auf Projektierung und Ausführung von Ergänzungsarbeiten finden ausserdem die Vorschriften Anwendung, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden an die Projektgenehmigung geknüpft werden.

### **Art. 14** Gemeinsame Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--14}

1. Die Ausführung der Arbeiten soll möglichst durch Vergebung an Unternehmer und nur in besonderen Fällen in Regie erfolgen.
2. Als Unternehmer und Arbeiter sind in erster Linie am Meliorationswerk beteiligte Grundbesitzer zu berücksichtigen, sofern sie sich dafür eignen und ihre Angebote angemessen sind.

## 5. V. Rechnungswesen

### **Art. 15** Im allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--15}

1. Das Rechnungswesen des Meliorationswerkes ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu gestalten.
2. Die Meliorationskommission kann das Rechnungswesen ganz oder teilweise Dritten übertragen.

### **Art. 16** Rechnung und Voranschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--16}

1. Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen.
2. Über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres ist auf den gleichen Zeitpunkt zuhanden der Vollzugs- und der Meliorationskommission ein Voranschlag zu erstellen.
3. Vierteljährlich sind eine Zwischenbilanz und ein technischer Bericht zu erstellen, aus denen der Stand der Rechnung, die verfügbaren Mittel und der Stand der Arbeiten ersichtlich sind.

### **Art. 17** Perimeter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--17}

1. Der Perimeter wird alljährlich auf Grund des Rechnungsabschlusses des Vorjahres und des Voranschlages für das laufende Jahr von der Meliorationskommission festgesetzt.
2. Gestützt darauf sind den Unterhaltspflichtigen jeweilen bis zum 30. September die Perimeterrechnungen zuzustellen. Die Zahlungen werden spätestens am 30. November fällig. Für verspätete Zahlungen sind Verzugszinsen zu erheben.

### **Art. 18** Rechnungskontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--18}

1. Die Prüfung des Rechnungswesens obliegt der kantonalen Finanzkontrolle.
2. Die Finanzkontrolle erstattet der Meliorationskommission über ihre Wahrnehmungen schriftlich Bericht.

## 6. VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--19}

1. Das Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene vom 12. März 1942 wird aufgehoben.

### **Art. 20** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.31--20}

1. Dieses Reglement gelangt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ab 1. September 1962 zur Anwendung.