633.410
# Reglement der Linthebene-Melioration
Vom 03.11.2011 (Stand 01.01.2018)

## 1. I. Organisation und Leitung

## 1.1. 1. Aufsichtsrat

### **Art. 1** Sitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--1}

1. Der Aufsichtsrat kommt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2. Der Präsident oder die Präsidentin beruft eine ausserordentliche Sitzung ein:
   a) bei Bedarf;
   b) auf Verlangen von wenigstens fünf Mitgliedern.
3. Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

### **Art. 2** Beschlüsse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--2}

1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend und beide Vertragskantone vertreten sind.
2. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen eines Zweidrittelmehrs.
3. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.
4. Der Aufsichtsrat kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.

### **Art. 3** Unterschrift {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--3}

1. Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.

## 1.2. 2. Verwaltungskommission

### **Art. 4** Sitzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--4}

1. Die Verwaltungskommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen oder wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
2. Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

### **Art. 5** Beschlüsse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--5}

1. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.
3. Die Verwaltungskommission kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss ist an der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

### **Art. 6** Unterschrift {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--6}

1. Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.

## 1.3. 3. Leitung

### **Art. 7** Personelle Zusammensetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--7}

1. Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996 und bei Bedarf weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
2. Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.

### **Art. 8** Zuständigkeiten, a) Administrative Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--8}

1. Die Leitung ist zuständig für:
   a) Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission und des Aufsichtsrates;
   b) Ausführung der Beschlüsse der Verwaltungskommission und des Aufsichtsrates;
   c) Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen;
   d) Protokollierung für Verwaltungskommission und Aufsichtsrat;
   e) Personalwesen.

### **Art. 9** b) Technische Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--9}

1. Die Leitung ist zuständig für:
   a) Überwachung, Planung und Leitung von Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen;
   b) Nachführung der Ausführungspläne.

### **Art. 10** Beizug Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--10}

1. Die Verwaltungskommission kann für administrative oder technische Aufgaben Dritte beauftragen oder beiziehen.

### **Art. 11** Unterschrift {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--11}

1. Die Leitung führt im Rahmen einer Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996 die rechtsverbindliche Unterschrift.

## 1.4. 4. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 12** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--12}

1. Die Organe erstellen von allen Sitzungen Beschlussprotokolle, die vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt werden.

### **Art. 13** Entschädigung und Besoldung, a) Aufsichtsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--13}

1. Die Entschädigung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist Sache des abordnenden Gemeinwesens.

### **Art. 14** b) Verwaltungskommission und Rekurskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--14}

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Rekurskommission richtet sich nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen an die Mitglieder strategischer Leistungsorgane von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Oktober 2015.
2. Das volle Taggeld beträgt Fr. 1 000.–. Der Präsident der Verwaltungskommission erhält zusätzlich eine feste Vergütung von Fr. 5 000.–.
3. Das Werk trägt die Kosten.

### **Art. 15** c) Leitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--15}

1. Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten Kredite über die Einstufung und Beförderung der Leitung und weiterer Mitarbeiter sowie über die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen und Leistungsprämien.

## 2. II. Schutz der Melioration

### **Art. 16** Pflichten der Bewirtschafter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--16}

1. Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens sind insbesondere verpflichtet:
   a) die für den Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden;
   b) die vorübergehende Ablagerung von Material aus Werkanlagen zur Austrocknung oder von Baumaterial für Werkanlagen auf ihren Grundstücken zu dulden;
   c) das Auffüllen und Planieren von Bodensenkungen mit Aushubmaterial aus Werkanlagen, im Rahmen von Wiederherstellungen des früheren Zustandes, zu dulden;
   d) festgestellte Veränderungen an Werkanlagen unverzüglich der Leitung zu melden;
   e) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie das Pflanzen von Bäumen im Nahbereich von Entwässerungsleitungen zu unterlassen;
   f) das Lagern von Holz usw. auf Werkanlagen oder Grundeigentum des Werkes zu unterlassen;
   g) das Pflügen des Bodens innerhalb eines Grenzabstandes von einem Meter zu Strassen und befestigten Wegen zu unterlassen;
   h) übermässig verschmutzte Strassen unverzüglich zu reinigen. Leistet der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung keine Folge, wird die Reinigung auf seine Kosten vorgenommen.

### **Art. 17** Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--17}

1. Das Werk entschädigt Grundeigentümern und Bewirtschaftern des Bodens nennenswerte Schäden, welche diesen durch Arbeiten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Reglementes entstehen. Über strittige Entschädigungen entscheidet die Verwaltungskommission.

### **Art. 18** Verlegen von Leitungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--18}

1. Das Verlegen neuer sowie das Verschieben bestehender ober- oder unterirdischer Leitungen im Bereich von Werkanlagen ist bewilligungspflichtig.

### **Art. 19** Durchleitungsrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--19}

1. Das Werk kann das Verlegen von ober- oder unterirdischen Leitungen über werkeigenes Land gestatten, soweit keine Werkanlagen beeinträchtigt werden.
2. Durchleitungsrechte werden mit privatrechtlichen Vereinbarungen gegen eine angemessene Entschädigung und den Ersatz des dem Werk entstandenen Schadens gewährt.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--20}

1. Das Reglement der Linthebene-Melioration vom 3. Oktober 1997 wird aufgehoben.

### **Art. 21** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--633.410--21}

1. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone in Kraft. Es ist in den Amtsblättern der Kantone Schwyz und St.Gallen zu veröffentlichen.