671.7
# Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen
(GAöL)
Vom 22.09.1991 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--1}

1. Kanton und politische Gemeinde unterstützen im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Biotopen sowie zum ökologischen Ausgleich durch Beiträge.

### **Art. 2** b) ökologischer Ausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--2}

1. Dem ökologischen Ausgleich dienen insbesondere:
   a) extensiv genutzte Wiesen;
   b) extensiv genutzte Weiden;
   c) Streueflächen;
   d) Hecken, Feld- und Ufergehölze;
   e) Hochstamm-Feldobstbäume;
   f) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
   g) Waldränder;
   h) Pufferstreifen;
   i) weitere ökologische Leistungen.

### **Art. 3** Beiträge, a) Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--3}

1. Beiträge werden geleistet zur Abgeltung von:
   a) Bewirtschaftung und Pflege von Biotopen sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich, für die keine Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft ausgerichtet werden;
   b) weiteren ökologischen Leistungen.
2. Beiträge setzen Bundesbeiträge voraus. Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen festlegen.
3. Die Vorschriften über Kürzung und Verweigerung von Direktzahlungen nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 4** b) Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--4}

1. Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch:
   a) Schutzverordnung beschränkt ist;
   b) Bewirtschaftungsvertrag geregelt ist.
2. Der Bewirtschaftungsvertrag wird in der Regel auf acht Jahre abgeschlossen.

### **Art. 5** c) Zusammensetzung<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--5}

1. Der jährliche Beitrag je Hektare setzt sich zusammen aus:
   a) Beitrag für Bewirtschaftung und Pflege nach Qualitätsstufen;
   b) Beitrag für weitere ökologische Leistungen nach erhöhtem Bewirtschaftungsaufwand oder Ertragsausfall;
   bbis) …
   c) …

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--7}

### **Art. 8** d) Empfängerin oder Empfänger<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--8}

1. Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt.
2. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet.
3. Beiträge können ganz oder teilweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Schutzmassnahmen diese oder diesen unmittelbar treffen.

### **Art. 9** e) Rückforderung, 1. allgemein {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--9}

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert.
2. Rückerstattete Beiträge fallen Bund, Kanton und politischer Gemeinde anteilsmässig zu.

### **Art. 10** 2. Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--10}

1. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Gemeindebehörde von ihm Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
2. Die Verjährung wird durch eine Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange die Schuldnerin oder der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

### **Art. 11** Kostenverteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--11}

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten tragen:
   a) bei Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung der Kanton;
   b) bei Objekten von lokaler Bedeutung die politische Gemeinde.

### **Art. 12** Verfahren, a) Beitragsgesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--12}

1. Wer Beiträge beansprucht, reicht der politischen Gemeinde ein Beitragsgesuch ein.
2. …
3. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrags.

### **Art. 13** b) politische Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--13}

1. Die politische Gemeinde:
   a) führt Erhebungen durch;
   b) schliesst Bewirtschaftungsverträge ab;
   c) erstellt Abrechnungslisten;
   d) …
   e) …
   f) trifft die zum Vollzug erforderlichen Verfügungen.

### **Art. 14** c) Kanton<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--14}

1. Die zuständige Stelle des Kantons:
   a) genehmigt Bewirtschaftungsverträge für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;
   b) genehmigt Abrechnungslisten;
   c) beantragt Bundesbeiträge.
   d) zahlt Beiträge aus;
   e) fordert Beiträge zurück;
   f) führt Kontrollen durch. Sie kann zur Durchführung private Organisationen beiziehen.
2. Die politische Gemeinde meldet der zuständigen Stelle des Kantons vor der Auszahlung die Gründe für die Kürzung oder die Verweigerung von Beiträgen.

### **Art. 15** d) Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--15}

1. Gegen Beitragsverfügungen kann innert vierzehn Tagen Einsprache bei der politischen Gemeinde erhoben werden.
2. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

### **Art. 17** Schlussbestimmungen, a) Verordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--17}

1. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:
   a) weitere ökologische Leistungen nach Art. 2 Bst. i dieses Erlasses;
   b) Beiträge nach Art. 5 dieses Erlasses;
   bbis) Frist für die Einreichung von Beitragsgesuchen;
   c) ergänzende Vorschriften, wenn eine Änderung des Bundesrechts dies erfordert.

### **Art. 18** b) Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

### **Art. 19** c) Finanzreferendum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--671.7--19}

1. Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.