711.1
# Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz
Vom 20.11.1979 (Stand 01.12.2025)

## 1. I. Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--1}

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, übt das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt die Befugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr den Kantonen zuweist.
2. Vorbehalten bleibt die polizeiliche Überwachung des Strassenverkehrs.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--2}

1. Im Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt bestehen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr Verwaltungseinheiten für:
   a) Führer- und Fahrzeugprüfungen,
   b) Bewilligungen und Ausweise im Strassenverkehr,
   c) Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
2. Sie besorgen die Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich selbständig nach allgemeinen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartementes.

### **Art. 3** Stellvertretung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--3}

1. Das Polizeikommando kann ausserhalb der Arbeitszeit des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes in dringenden Fällen Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten erteilen.
2. Es teilt seine Verfügungen dem Amt mit.

### **Art. 3bis** Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--3bis}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vollzug der eidgenössischen Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 2001 geeigneten Stellen übertragen.

## 2. II. Führerinnen und Führer sowie Fahrzeuge<strong>*</strong>

### **Art. 4** Führerprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--4}

1. Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer kann an der praktischen Führerprüfung seiner Schülerin oder seines Schülers teilnehmen.
2. Die praktische Führerprüfung wird im Wiederholungsfall von einer anderen sachverständigen Person abgenommen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht die gleiche verlangt.

### **Art. 5** Verkehrsunterricht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--5}

1. Wer wiederholt in gefährlicher Weise Verkehrsregeln verletzt hat, kann zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden.

### **Art. 5bis** Fahrzeugzulassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--5bis}

1. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann folgende Geschäfte ganz oder teilweise geeigneten Stellen übertragen:
   a) Hinterlegung und Austausch der Kontrollschilder;
   b) Annullierung des Fahrzeugausweises;
   c) Inverkehrsetzung von Motorfahrzeugen und Anhängern;
   d) Ausstellung eines Ersatzfahrzeugausweises.
2. Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

### **Art. 6** Nachprüfung, a) Nachkontrolle durch die Polizei {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--6}

1. Werden bei einer Nachprüfung geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Halterin oder der Halter angewiesen werden, das Fahrzeug zur Nachkontrolle der Polizei vorzuführen.

### **Art. 6bis** b) Nachprüfung durch Betriebe und Organisationen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--6bis}

1. Die periodische Nachprüfung von Personenwagen, Kleinbussen, Lieferwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen, Sachentransportanhängern, Wohnanhängern sowie Sportgeräteanhängern kann Betrieben und Organisationen übertragen werden.
2. Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt Weisungen.

### **Art. 7** Auskunft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--7}

1. Name und Adresse der Halterin oder des Halters sowie Art und Schildnummer des Fahrzeuges können in einem Verzeichnis veröffentlicht werden, wenn nicht die Halterin oder der Halter schriftlich die Sperrung seiner Daten verlangt. Die Angabe eines Grundes ist für die Sperrung nicht erforderlich.

### **Art. 7bis** Abrufverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--7bis}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt betreibt eine Plattform für die Bekanntgabe von Fahrberechtigungs- und Fahrzeugdaten im Abrufverfahren.
2. Die Plattform enthält insbesondere folgende Stammdaten:
   a) Anrede;
   b) Vorname;
   c) Name;
   d) Geburtsdatum;
   e) Heimatort;
   f) Adresse;
   g) AHV-Versicherungsnummer;
   h) Firma;
   i) UID-Nummer;
   j) Fahrzeugdaten und Fahrzeuggeschichte.
3. Die Datenplattform enthält insbesondere folgende weitere Daten:
   a) Daten nach Art. 89e Bst. abis in Verbindung mit Art. 89c des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie der eidgenössischen Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung vom 30. November 2018;
   b) Daten zum technischen Zustand von Fahrzeugen.
4. Folgende öffentliche Organe können im Abrufverfahren Einsicht in die Daten nehmen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
   a) Daten nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung:
   die Polizei;
   die Staatsanwaltschaft;
   b) Daten nach Abs. 2 dieser Bestimmung:
   das Steueramt;
   die Sozialhilfebehörden;
   das Konkursamt;
   die Betreibungsämter;
   das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
5. Die Leitung des datenbeziehenden öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder Organisationseinheiten, die Daten abrufen können. Sie meldet diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
6. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt sicher, dass die Zugriffsrechte dokumentiert, überprüfbar und datenschutzkonform verwaltet werden.

### **Art. 8** Kontrollschild, a) Abgabe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--8}

1. Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.
2. Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, wenn die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.
3. Kontrollschilder werden mit rückstrahlendem Belag abgegeben.

### **Art. 8bis** b) Versteigerung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--8bis}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer der meistbietenden Person zuteilen.
2. Es regelt die Einzelheiten der Versteigerung in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

### **Art. 8ter** c) Abtretung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--8ter}

1. Die Halterin oder der Halter kann das ihr oder ihm zugeteilte Kontrollschild abtreten:
   a) wenn es ein- bis vierstellig ist:
   an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft;
   im Rahmen einer Übertragung oder Neustrukturierung des Unternehmens nach den Bestimmungen des eidgenössischen Fusionsgesetzes;
   b) einer beliebigen Halterin oder einem beliebigen Halter, wenn es wenigstens fünfstellig ist.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--9}

### **Art. 10** Zulassung der Motorfahrräder<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--10}

1. …
2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt:
   a) nimmt die Anmeldung zur kantonalen Kollektivversicherung oder den Versicherungsnachweis entgegen;
   b) zieht die Motorfahrradsteuer ein;
   c) führt den Fahrzeugausweis nach;
   d) gibt das Kontrollschild ab.
3. ... .

### **Art. 10bis** Vignetten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--10bis}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann den Vertrieb der Autobahnvignetten geeigneten Stellen übertragen.

### **Art. 11** Tierfuhrwerke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--11}

1. Einspännige Fuhrwerke müssen mit einem doppelten Leitseil, mehrspännige mit einem Kreuzzügel versehen sein.

### **Art. 12** Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--12}

1. Bevor Fahrzeuge, deren Gewicht das gesetzlich zulässige erheblich überschreitet, zum Verkehr zugelassen werden, ist das kantonale Strasseninspektorat anzuhören.

### **Art. 13** Fahrzeuge ohne Kontrollschild {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--13}

1. Das Polizeikommando kann ausnahmsweise gestatten, dass Fahrzeuge ohne vorgeschriebenes Kontrollschild auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen abgestellt werden.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--14}

### **Art. 15** Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--15}

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann im Rahmen des Bundesrechts Rennen mit Motorfahrzeugen bewilligen.
2. Das Polizeikommando kann andere motorsportliche und radsportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten bewilligen.

### **Art. 16** Lautsprecher an Motorfahrzeugen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--16}

1. Das Polizeikommando kann gestatten, dass bei bedeutenden kulturellen, und sportlichen Veranstaltungen Lautsprecher an Motorfahrzeugen eingesetzt werden.

### **Art. 17** Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeurinnen und Chauffeure<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--17}

1. Die Polizei überwacht die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer.
2. In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei zuständig.

### **Art. 17bis** Ersatzfahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--17bis}

1. Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt sowie die Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen erteilen Bewilligungen für die Übertragung der Kontrollschilder auf ein Ersatzfahrzeug.

### **Art. 17ter** Entfernung von Fahrzeugen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--17ter}

1. Die Polizei kann vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Führerin oder des Führers entfernen, wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug wegzustellen.

## 3. III. Verkehrsanordnungen

### **Art. 18** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--18}

1. Verkehrsanordnungen sind Massnahmen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden.

### **Art. 19** Zuständigkeit, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--19}

1. Das Polizeikommando verfügt die Verkehrsanordnungen, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.
2. In der Stadt St.Gallen, ausgenommen auf der Nationalstrasse A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten, üben die Gemeindebehörden diese Befugnisse aus. Sie teilen ihre Anordnungen dem Polizeikommando mit.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--20}

### **Art. 21** c) politische Gemeinde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--21}

1. Die politische Gemeinde kann den Motorfahrzeug- und den Fahrradverkehr auf Gemeindestrassen und Wegen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, vollständig untersagen oder zeitlich beschränken.
2. Sie kann beschränkte Fahrverbote verfügen für:
   a) Gemeindestrassen dritter Klasse;
   b) Wege.
3. Sie teilt ihre Anordnungen vor Erlass dem Polizeikommando mit und bringt nach dessen Weisungen das zutreffende Signal an.

### **Art. 22** d) polizeiliche Anordnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--22}

1. In besonderen Fällen kann die Polizei den Verkehr vorübergehend, höchstens während acht Tagen, beschränken oder umleiten.
2. Bei dringenden und unvorhergesehenen Arbeiten ist das mit dem Strassenunterhalt beauftragte Verwaltungspersonal zuständig. Es teilt seine Anordnungen der Polizei mit. Die Polizei kann Anordnungen ändern oder aufheben.

### **Art. 23** Öffentliche Bekanntmachung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--23}

1. Örtliche Verkehrsanordnungen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Die Gemeinde trägt die Kosten.
2. Verfügungen des Polizeikommandos werden zudem im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Beginn und Ende der Rekursfrist richten sich nach der letzten Veröffentlichung.

### **Art. 24** Ausnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--24}

1. Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Polizeikommando kann die Bewilligung von Ausnahmen an die politische Gemeinde delegieren.
2. Die zuständigen Stellen können insbesondere den gehbehinderten Personen und den Ärztinnen und Ärzten im Notfalldienst das Parkieren erleichtern.

## 4. IV. Signalisation

### **Art. 25** Zuständigkeit, a) Anordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--25}

1. Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn das Polizeikommando dies angeordnet hat. In der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden für die Anordnung zuständig.
2. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:
   a) der politischen Gemeinde für Verfügungen nach Art. 21 dieser Verordnung,
   b) der Bundesbehörden.

### **Art. 26** b) Anbringung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--26}

1. Signale und Markierungen werden angebracht:
   a) auf den Kantonsstrassen vom kantonalen Strasseninspektorat;
   b) auf den Kantonsstrassen in der Stadt St.Gallen von den Gemeindebehörden, soweit ihnen der Unterhalt übertragen ist;
   c) auf den übrigen Strassen, ausgenommen Nationalstrassen, von der Gemeinde. Sie hört die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer an.

### **Art. 27** Private Grundstücke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--27}

1. Wer zum Schutz seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den Weisungen des Polizeikommandos das zutreffende Signal aufstellen.
2. In der Stadt St.Gallen geben die Gemeindebehörden Weisung.

### **Art. 28** Planung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--28}

1. Signalisation und Markierung neuer und zu korrigierender Verkehrsflächen sind gesamthaft im Rahmen des Projekts zu planen.
2. Die für Verkehrsanordnungen zuständige Stelle wirkt bei der Planung mit.

### **Art. 29** Kosten und Unterhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--29}

1. Wer zum Unterhalt der Strasse verpflichtet ist, trägt die Kosten der Signalisation.
2. Sie oder er hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.

### **Art. 30** Grundeigentümerbeitrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--30}

1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, dem ein Signal besondere Vorteile verschafft, kann verpflichtet werden, an die Kosten beizutragen.

### **Art. 31** Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--31}

1. Das Polizeikommando führt die Aufsicht über die Signalisation durch Gemeinden und Private.

### **Art. 32** Reklamen, a) Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--32}

1. Das Polizeikommando bewilligt Strassenreklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen, die Gemeindebehörden der Stadt St.Gallen im Bereich von Kantonsstrassen zweiter Klasse in der Stadt St.Gallen. Bei den übrigen Strassen und Wegen ist die politische Gemeinde zuständig.
2. Ohne Bewilligung sind erlaubt:
   a) Plakate an den zugelassenen Anschlagstellen;
   b) Reklamen in Schaufenstern und zugelassenen Schaukästen;
   c) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0,5 m², wenn sie an Gebäuden angebracht sind und entlang der Fassade verlaufen.
3. Vorbehalten bleiben das Verunstaltungsverbot und die Bewilligungspflicht gemäss Planungs- und Baugesetz.

### **Art. 33** b) Verbot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--33}

1. Auf staatseigenen Grundstücken sind Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke unzulässig.

## 5. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 36** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--36}

1. Es werden aufgehoben:
   a) die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chauffeurverordnung vom 3. Juli 1973,
   b) die Verordnung über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 24. November 1953,
   c) der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 12. Juli 1966,
   d) der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde St.Gallen vom 31. Mai 1966,
   e) der Regierungsratsbeschluss über Verkehrsmassnahmen auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Rorschach vom 13. August 1968,
   f) die Verordnung über die Strassensignalisation vom 10. Juli 1943.

### **Art. 37** Übergangsbestimmungen, a) Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--37}

1. Das kantonale Strasseninspektorat ist bis 31. Dezember 1981 weiterhin zuständig für die Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich von Staats- und Nationalstrassen.
2. Für die Gebührenerhebung gilt Nr. 29.37 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung sachgemäss.
3. Strassenreklamen für Raucherwaren und alkoholische Getränke auf staatseigenen Grundstücken sind bis spätestens 31. Dezember 1980 zu entfernen. Das kantonale Strasseninspektorat erlässt nötigenfalls entsprechende Verfügungen. Vorbehalten bleiben privatrechtliche Verträge. Sie sind auf den nächstmöglichen Zeitpunkt dieser Verordnung anzupassen.
4. Solange der Gemeindestrassenplan nach dem Strassengesetz noch nicht erlassen ist, verfügt das Polizeikommando Verkehrsanordnungen an Nebenstrassen.

### **Art. 37bis** b) bestehende Verkehrsanordnungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--37bis}

1. Der Gemeinderat verfügt innert eines Jahres nach Genehmigung des Strassenplanes die Fahrverbote zur Beschränkung des allgemeinen Motorfahrzeugverkehrs für:
   a) Gemeindestrassen dritter Klasse;
   b) Wege.

### **Art. 38** Vollzugsbeginn {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.1--38}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.