711.55
# Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen–Schwyz
Vom 17.01.1978 (Stand 15.12.1977)

## 1. I. Gegenstand

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--1}

1. Auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der Nationalstrasse N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen–Schwyz, besorgt die Kantonspolizei St.Gallen den Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen. Sie übt somit die Funktion einer Autobahnpolizei aus und wird in dieser Vereinbarung als solche bezeichnet.
2. Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben auf der genannten Strecke hat die Autobahnpolizei gegenüber den Verkehrsteilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz.
3. In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton St.Gallen als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.

## 2. II. Zuständigkeit

### **Art. 2** Örtliche Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--2}

1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn mit allen Bestandteilen und Nebenanlagen gemäss Art. 6 und 7 des Nationalstrassengesetzes und Art. 3 und 4 der Vollzugsverordnung.
2. Im Bereich der Anschlusswerke werden die Einsatzgrenzen von den zuständigen Polizeikommandos abgesprochen und im Sinn von Art. 13 Abs. 2 den Vollzugsbehörden unterbreitet.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachteile (Art. 356 StGB).

### **Art. 3** Sachliche Zuständigkeit, a) Strassenpolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--3}

1. Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben:
   a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge;
   b) Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorübergehende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
   c) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der zuständigen Untersuchungsbehörde;
   d) Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständige Behörde sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art;
   e) Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
   f) Erhebung von Bussen gestützt auf das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.

### **Art. 4** b) weitere Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--4}

1. Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren:
   a) Festnahmen von Personen, die bei strafbaren Handlungen angetroffen werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist; sie sind der Polizei des Gebietskantons zu übergeben;
   b) Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtiger;
   c) Entgegennahme von Anzeigen und ihre Weiterleitung.
2. Bei Straffällen orientiert die Autobahnpolizei unverzüglich das Polizeikommando des Gebietskantons zuhanden der nach seinem Recht zuständigen Stellen.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--5}

1. Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.
2. Anzeigen sind den zuständigen Untersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzustellen.
3. Die Polizeikommandos regeln die administrativen Belange.

### **Art. 6** Rettungsmassnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--6}

1. Die Organisation des Feuerwehr- und des Sanitätsdienstes ist Sache des Gebietskantons. Die Polizeikommandos regeln deren Einsatz.

## 3. III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

### **Art. 7** Unterstellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--7}

1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons St.Gallen und den Dienstanweisungen des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St.Gallen.

### **Art. 8** Befehlsgewalt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--8}

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons Schwyz werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons Schwyz vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen erlassen.
2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons Schwyz an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons St.Gallen.

### **Art. 9** Disziplinargewalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--9}

1. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Stammkantons.
2. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind von seinen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

### **Art. 10** Amts- und Beamtenhaftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--10}

1. Für den Schaden, den ein Angehöriger der Autobahnpolizei in Ausübung dienstlicher Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach seinem Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder den Beamten ein Ersatzanspruch zusteht.
2. Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlungsweise absichtlich oder grobfahrlässig begangen hat; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3. Für Sach- und Personenschäden, die Polizeibeamte beim Dienst im Gebietskanton erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

### **Art. 11** Beistand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--11}

1. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen in seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leistet ihm die Behörde des Gebietskantons in gleichem Mass Beistand, wie er ihn im Stammkanton erhält und nicht weniger, als er einem Polizeibeamten des Gebietskantons zusteht.

## 4. IV. Kostenregelung

### **Art. 12** Betriebskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--12}

1. Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des ihm zugeteilten Abschnittes.
2. Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, soweit sie nicht der Rechnung über den betrieblichen Unterhalt der Strecke belastet werden. Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilmässig abzuziehen.
3. Der Gebietskanton leistet an die anrechenbaren, um die Bundesbeiträge verminderten Kosten der Autobahnpolizei für die schwyzerische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dem Gebietskanton werden halbjährlich Teilrechnungen gestellt. Als Rechnungsdaten gelten der 30. April und der 31. Oktober. Der Betrag ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, wenn der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons Schwyz sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.

## 5. V. Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--13}

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen und der Polizeidirektion des Kantons Schwyz.
2. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.

### **Art. 14** Anstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--14}

1. Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2. Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

### **Art. 15** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--15}

1. Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab Verkehrsübergabe angewendet.

### **Art. 16** Vertragsdauer und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.55--16}

1. Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den 31. Dezember 1981, schriftlich gekündigt wird.