711.70
# Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
(SVAG)
Vom 05.01.1978 (Stand 01.01.2026)

## 1. I. Einleitung

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--1}

1. Dieses Gesetz regelt:
   a) die Strassenverkehrssteuern;
   b) die Strassenverkehrsgebühren;
   c) die Einsprache.
   d) …

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--2}

1. Die für die Prüfung von Fahrzeugführenden und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig erklärt wird.

## 2. II. Strassenverkehrssteuern

## 2.1. 1. Motorfahrzeugsteuer

### **Art. 3** Steuerobjekt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--3}

1. Der Kanton erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern, die im Kanton St.Gallen ihren Standort haben und auf öffentlichen Strassen verkehren.
2. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen.
3. Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.

### **Art. 4** Steuersubjekt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--4}

1. Steuerpflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.

### **Art. 5** Steuerfreiheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--5}

1. Von der Steuer sind befreit:
   a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;
   b) der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport dienen;
   c) Halterinnen oder Halter von Raupenfahrzeugen, die ausschliesslich im Pistendienst verwendet werden;
   d) Postautohalterinnen oder -halter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen.

### **Art. 6** Steuererlass {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--6}

1. Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch die Steuer erlassen.

### **Art. 7** Steuerzweck {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--7}

1. Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für Bau und Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz sowie für die Kontrolle des Strassenverkehrs, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.
2. …
3. Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können aus dem Steuerertrag unterstützt werden.
4. Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen mehrjähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse aus allgemeinen Kantonsmitteln beschliessen.

### **Art. 8** Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--8}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird.
2. Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.
3. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton.

### **Art. 9** Steuerschuld {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--9}

1. Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.

### **Art. 10** Steuerbemessungsgrundlage<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--10}

1. Die Steuer für Personenwagen und Motorräder wird nach dem Gesamtgewicht und der Leistung des Fahrzeugs bemessen.
1bis Für die übrigen Motorfahrzeuge und die Motorfahrzeuganhänger wird die Steuer nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs bemessen.
2. …
3. Auf Fahrzeuge mit Händlerschild wird eine einheitliche Steuer erhoben.

### **Art. 11** Steuersatz, a) im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--11}

1. Für Personenwagen und Motorräder beträgt die einfache Steuer Fr. 182.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht und Fr. 1.27 je Kilowatt Leistung.
1bis Für leichte Motorwagen, die keine Personenwagen sind, beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilogramm Gesamtgewicht.
2. Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die einfache Steuer:
   a) Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht;
   b) jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht.
3. Die Steuersätze nach dieser Bestimmung basieren auf dem Preisstand vom 1. Januar 2026. Der Kantonsrat kann die Steuersätze im Rahmen der Genehmigung des Strassenbauprogramms an die Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

### **Art. 12** b) besondere Fahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--12}

1. Die einfache Steuer wird ermässigt auf:
   a) die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg;
   abis) einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg;
   b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser;
   c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahmeanhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombinationsfahrzeuge;
   d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Anhänger;
   e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.
2. Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Bestimmung fest.

### **Art. 12bis** b<sup>bis</sup>) energieeffiziente Fahrzeuge<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--12bis}

1. Für Personenwagen gilt ein Bonus-/Malussystem mit folgenden Leitlinien:
   a) für Personenwagen der besten Energieeffizienz-Kategorien wird ein Bonus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer gewährt;
   b) für Personenwagen der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorien wird ein Malus von 0 bis 50 Prozent der einfachen Steuer erhoben;
   c) Bonus und Malus können befristet werden;
   d) für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.
2. Bei anderen Fahrzeugkategorien werden Fahrzeuge, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, mit einem Bonus von höchstens 25 Prozent der einfachen oder allenfalls ermässigten Steuer gefördert. Der Bonus kann zeitlich befristet werden.
2bis Beim Bonus-/Malussystem nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung wird eine Ertragsneutralität angestrebt, indem sich die Steuerausfälle durch Bonus und die Steuermehreinnahmen durch Malus insgesamt ausgleichen.
3. Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie:
   a) überprüft das Bonus-/Malussystem periodisch auf:
   Einhaltung der Ertragsneutralität;
   die Angemessenheit im Vergleich zur Besteuerung des Bundes und vor dem Hintergrund der technologischen Entwickung;
   b) passt die Verordnung im Bedarfsfall unter Einhaltung der Leitlinien nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung an.

### **Art. 12ter** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--12ter}

### **Art. 12quater** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--12quater}

### **Art. 13** c) Fahrzeuge mit Wechselschild {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--13}

1. Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden.

### **Art. 14** d) Ersatzfahrzeuge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--14}

1. Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.

### **Art. 15** e) Fahrzeuge mit Händlerschild {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--15}

1. Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

### **Art. 16** Steuerfuss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--16}

1. Der Motorfahrzeug-Steuerfuss beträgt wenigstens 90, höchstens 110 Prozent der einfachen Steuer.
2. Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit.
3. Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates.

### **Art. 17** Steuerbezug, a) im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--17}

1. Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden.
2. Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt.
3. Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übliche Verzugszins zu entrichten.

### **Art. 17bis** b) besondere Fälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--17bis}

1. In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Steuer bezahlt ist.

### **Art. 18** Steuernachforderung und Steuerrückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--18}

1. Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2. Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt.

### **Art. 19** Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--19}

1. Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

## 2.2. 2. Motorfahrradsteuer

### **Art. 20** Steuerobjekt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--20}

1. Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ihren Standort haben.
2. Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei.

### **Art. 21** Steuersubjekt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--21}

1. Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird, als Halterin oder Halter des Motorfahrrades gilt.

### **Art. 22** Jahressteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--22}

1. Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.– erhoben.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--24}

### **Art. 25** Steuerzweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--25}

1. Der Reinertrag der Steuer wird nach Art. 7 dieses Erlassses verwendet.

## 3. III. Strassenverkehrsgebühren

### **Art. 26** Gebührenpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--26}

1. Gebühren werden erhoben für:
   a) Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr;
   b) Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder;
   c) Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

### **Art. 27** Gebührenansätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--27}

1. Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen.
2. Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer öffentlichen Leistung stehen.
3. Die Regierung regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift.

## 3bis. IIIbis. Einsprache<strong>*</strong>

### **Art. 27bis** Einsprachefälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--27bis}

1. Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einsprache erhoben werden gegen:
   a) Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern;
   b) Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren, wenn die Hauptsache nicht angefochten wird.
2. Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei missbräuchlicher Einspracheerhebung.

## 3ter. IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe<strong>*</strong>

### **Art. 27ter** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--27ter}

### **Art. 27quater** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--27quater}

### **Art. 27quinquies** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--27quinquies}

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 29** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--711.70--29}

1. Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet.