736.58
# Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt
Vom 09.02.1995 (Stand 01.03.1995)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--736.58--Ziff. 1}

1. Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten, die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Basel-Stadt sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
2. Diese Regelung gilt ab 1. März 1995. Der Kanton Basel-Stadt hat am 2. Februar 1995 eine entsprechende Erklärung abgegeben.