741.123
# Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030
Vom 19.11.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.123--Ziff. 1}

1. Zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030 wird ein Sonderkredit von 59 Mio. Franken gewährt. Insbesondere sollen die Mittel eingesetzt werden:
   a) für den Ersatz von fossilen Heizungen und elektrischen Widerstandsheizungen durch erneuerbare Heizsysteme;
   b) wenigstens 17,25 Mio. Franken für die Umsetzung des Förderungsprogramms Energie 2026–2030, insbesondere für die energetische Modernisierung von Gebäudehüllen sowie für Wärmenetze;
   c) zur Stärkung der Innovation nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 und der Stromversorgungssicherheit, beispielsweise mit Energiespeichern und Lastmanagement;
   d) für die technologieneutrale Förderung von erneuerbaren Energien im Kanton St.Gallen nach Art. 1a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000.
2. Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.