741.2
# Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung
Vom 16.11.2010 (Stand 01.01.2011)

## 1. I. Versorgungspflicht

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--1}

1. Die politische Gemeinde sorgt für die Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität, soweit die Aufgabe nicht durch Dritte angemessen erfüllt wird.

## 2. II. Netzgebiete und Netzanschluss

### **Art. 2** Zuteilung, a) Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--2}

1. Das zuständige Departement teilt die Netzgebiete für die lokalen und regionalen Netze und, soweit erforderlich, für die überregionalen Netze zu.
2. Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig angehört.

### **Art. 3** b) Antrag der politischen Gemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--3}

1. Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag.
2. Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag erlassen.

### **Art. 4** c) Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--4}

1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2. Insbesondere wo keine Netzanlagen bestehen, werden bei der Zuteilung berücksichtigt:
   a) Sicherheit und Effizienz der Stromversorgung;
   b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;
   c) die Gemeindegrenzen.
3. Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.

### **Art. 5** d) Veröffentlichung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--5}

1. Das zuständige Departement kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet veröffentlichen.

### **Art. 6** Abweichungen im Einzelfall {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--6}

1. Das zuständige Departement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher und Endverbraucherinnen ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.
2. In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin befindet, von der Anschlusspflicht.

### **Art. 7** Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--7}

1. Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für:
   a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;
   b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes.
2. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.

### **Art. 8** Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--8}

1. Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement.

## 3. III. Leistungsaufträge

### **Art. 9** Leistungsaufträge der Regierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--9}

1. Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetreibern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für:
   a) die Sicherstellung der Grundversorgung;
   b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen;
   c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung;
   d) die Nutzung erneuerbarer Energie.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Busse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--10}

1. Mit Busse bis Fr. 100 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich:
   a) verfügte Anschlusspflichten verletzt;
   b) Leistungsaufträge nicht befolgt.
2. Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.–.

### **Art. 11** Juristische Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--11}

1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

### **Art. 12** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--741.2--12}

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.