751.11
# Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung
Vom 01.11.1961 (Stand 01.10.2021)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG), a) bei mehreren Parzellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--1}

1. Das Recht auf den freien Bezug von höchstens 300 bzw. 50 Minutenlitern Wasser kraft Gemeingebrauches kann, ohne Rücksicht auf die Parzellenzahl, für jeden häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb nur einmal beansprucht werden.

### **Art. 2** b) Minutenliter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--2}

1. Unter Minutenliter im Sinne von Art. 6 ff. GNG wird die wirkliche Wasserentnahme je Minute verstanden.
2. Dem Gemeingebrauch dienende Wasserbezugsanlagen sind so zu bemessen, dass die zulässige Minutenliterzahl nicht überschritten werden kann.

### **Art. 3** Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG), a) Gesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--3}

1. Im Bewilligungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen.
2. Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in zwei Ausfertigungen beizulegen:
   a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden;
   b) Detailpläne über die projektierte Anlage;
   c) ein kurzer Baubeschrieb.
3. Das Amt für Wasser und Energie kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. 3a** a<sup>bis</sup> Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--3a}

1. Bewilligungen nach Art. 3 dieses Erlasses werden vom Amt für Wasser und Energie erteilt, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
2. Das Amt für Umwelt erteilt Bewilligungen für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers bei:
   a) industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
   b) Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
   c) Bauten und Anlagen für die gewerbliche oder gewerbeähnliche Haltung von Tieren, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
   d) folgenden Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand:
   Werkhöfen;
   Bauten und Anlagen der Feuer- und Chemiewehr;
   Verkehrsinfrastrukturanlagen, namentlich Strassen;
   Schwimmbädern;
   Kunsteisbahnen;
   Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen;
   Krematorien.
   e) Anlagen und Nebenanlagen für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material;
   f) Anlagen und Nutzungen, für die eine Konzession nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919 erforderlich ist, einschliesslich aller Nebenbauten und -anlagen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers;
   g) Abfallanlagen, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;
   h) belasteten Standorten nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;
   i) Terrainveränderungen und Bodenverbesserungen;
   j) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen;
   k) Rohrleitungen nach der Bundesgesetzgebung über Rohrleitungsanlagen;
   l) Antennenanlagen, insbesondere Mobilfunkantennen und -anlagen;
   m) Windenergieanlagen;
   n) Solaranlagen;
   o) Golfplätzen;
   p) Seilbahnen und Skiliften;
   q) Schiessanlagen;
   r) privaten Strassen.
3. Bei Bauten und Anlagen, die sowohl einer gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung als auch einer anderweitigen Nutzung dienen, erteilt das Amt für Umwelt Bewilligungen für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers.

### **Art. 4** b) Erteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--4}

1. Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen. Bei Ablauf der Frist ist für eine allfällige Erneuerung der Bewilligung ein neues Gesuch einzureichen.

### **Art. 5** c) Übertragung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--5}

1. Bewilligungen können nur zusammen mit dem betreffenden Grundstück oder Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen werden.
2. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen und der Erwerber Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.

### **Art. 6** d) Änderungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--6}

1. Jede Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau und die Erweiterung der Nutzungsanlagen sind bewilligungspflichtig.

### **Art. 7** e) Widerruf {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--7}

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.
2. Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.

## 2. II. Verleihung von Wassernutzungsrechten

### **Art. 8** Verleihungsgesuch (Art. 12 ff. GNG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--8}

1. Im Verleihungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen.
2. Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in drei Ausfertigungen beizulegen:
   a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden;
   b) Detailpläne über die projektierte Anlage;
   c) ein ausführlicher technischer Bericht.
3. Das Bau- und Umweltdepartement kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten des Gesuchstellers Gutachten von Sachverständigen einholen.

## 3. III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen

### **Art. 9** Wasserzins (Art. 36 ff. GNG), a) Wasserbezugsanlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--9}

1. Für Wasserbezugsanlagen wird der Wasserzins in der Regel nach den Angaben eines Wassermessers festgesetzt.
2. Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend.
3. Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so ist die Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.

### **Art. 10** b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--10}

1. Erfüllt nur das aus einem Teilgebiet anfallende Abwasser die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 GNG, so ermässigt sich der Wasserzins in dem Verhältnis, in dem die Menge des einwandfrei gereinigten Abwassers zu den gesamten Wasserlieferungen des Unternehmens steht.

### **Art. 11** Katastergebühr (Art. 40 GNG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--11}

1. Für Wasserkraftanlagen gelten die Gebührenansätze gemäss Art. 40 Abs. 2 GNG.
2. Die Katastergebühr für andere Wassernutzungsanlagen wird nach den Bemessungsgrundsätzen von Art. 36 und 37 GNG berechnet. Vom ermittelten Betrag wird ein Drittel erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 4 GNG.
3. Der im Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis eingetragene Nutzungsberechtigte bleibt bis zum rechtswirksamen Verzicht auf das Wasserrecht oder bis zu dessen Übertragung auf einen Dritten gebührenpflichtig.
4. Der Verzicht ist dem Amt für Wasser und Energie schriftlich zu melden. Er wird erst wirksam, nachdem die allfällig angeordneten Instandstellungsarbeiten durchgeführt worden sind.

### **Art. 12** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--12}

## 4. IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis

### **Art. 13** Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (Art. 42 ff. GNG), a) im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--13}

1. Das Amt für Wasser und Energie führt ein Wasserrechtsverzeichnis und ein Grundwasserverzeichnis.
2. Jedes dieser Verzeichnisse umfasst:
   a) das Wasserrechtsbuch;
   b) die Sammlung aller Akten über jede Anlage.
3. Über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen wird überdies eine das ganze Kantonsgebiet umfassende Karte erstellt. Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen oder eine Quelle nicht in dieser Karte verzeichnet sind, schliesst deren öffentlichen Charakter nicht aus.

### **Art. 14** b) Wasserrechtsbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--14}

1. Das Wasserrechtsbuch gibt in summarischer Umschreibung eine übersichtliche Zusammenstellung der Rechte und Pflichten.
2. Es sind für jedes Wasserrecht der hauptsächliche Inhalt der grundlegenden Beschlüsse und Verfügungen der Verleihungsbehörde aufzunehmen. Das Wasserrechtsbuch hat namentlich Aufschluss zu geben über:
   a) den Ort der Anlage;
   b) die Art der Nutzung;
   c) den Umfang der Nutzung (bei Kraftnutzungen Wassermenge, Gefälle und tatsächliche Leistung, bei Wasserbezugsanlagen Minutenliter bzw. Kubikmeter im Jahr);
   d) den Rechtstitel (Verleihung bzw. Anerkennung ohne Verleihung im Sinne von Art. 51 GNG);
   e) die Dauer der Berechtigung;
   f) die Konzessionsgebühr und den Wasserzins bzw. die Katastergebühr;
   g) den Namen und die Adresse des Berechtigten (gegebenenfalls auch die Angabe des Grundstückes, mit dem die Berechtigung verbunden ist);
   h) die Handänderungen;
   i) allfällige Vermerke über Rückkauf, Heimfall, Bildung von Genossenschaften und Unterhaltspflichten;
   k) Hinweise auf weitere wichtige Aktenstücke, wie Gerichtsurteile und Grundbuchbelege.

### **Art. 15** c) Führung der Verzeichnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--15}

1. Das Wasserrechtsverzeichnis wird nach Flussgebieten, das Grundwasserverzeichnis nach Grundwassergebieten geordnet geführt.
2. Die Verzeichnisse sind laufend nachzuführen.

### **Art. 16** d) Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--16}

1. Die Karte über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen kann auf dem Amt für Wasser und Energie von jedermann eingesehen werden.
2. Die Einsicht in die übrigen Teile des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses steht dem Nutzungsberechtigten in der Regel ohne weiteres zu. Weiteren Interessenten wird sie nach Massgabe der Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 2014 gewährt.

### **Art. 17** Bereinigung der Wasserrechte; Aufgebotsverfahren (Art. 45 GNG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--17}

1. In dem gemäss der früheren Gesetzgebung geführten Wasserrechtsverzeichnis sind die verliehenen Wasserrechte und die ohne Verleihung anerkannten Wasserrechte an oberirdischen Gewässern eingetragen. Sie bleiben im eingetragenen Umfang anerkannt.
2. Wer im bisherigen Wasserrechtsverzeichnis nicht eingetragene Nutzungsrechte an einem öffentlichen Grundwasser oder an einer öffentlichen Quelle beansprucht, für die zur Zeit weder Wasserzinsen noch Katastergebühren entrichtet werden, hat das beanspruchte Recht unter Anführung der Rechtstitel bis zum 31. Dezember 1962 beim Bau- und Umweltdepartement schriftlich anzumelden. Spätere Anmeldungen können mit den Kosten für allfällig entstehende Mehrarbeit belastet werden. Rechte, die bis zum 31. Dezember 1963 nicht angemeldet werden, gehen in jenem Zeitpunkt unter.
3. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Veröffentlichung dieser Bestimmungen im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinden.

## 5. V. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--18}

1. Alle Anordnungen, die das Gesetz dem zuständigen Departement überträgt, obliegen dem Bau- und Umweltdepartement.
2. Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
3. …

### **Art. 19** Anpassung der Wasserzinse (Art. 52 GNG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--19}

1. Der nach den neuen Vorschriften geschuldete Wasserzins wird vom Amt für Wasser und Energie für jede einzelne Nutzungsanlage festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innert 14 Tagen Rekurs an die Regierung erhoben werden.
2. Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung wird der Wasserzins ab 1. Januar 1961 auf Grund einer vorläufigen Schätzung bezogen. Allfällige Differenzen sind auszugleichen, sobald die endgültige Festsetzung rechtskräftig geworden ist.

### **Art. 20** Anpassung der Katastergebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--20}

1. Die Vorschriften von Art. 19 dieser Vollzugsverordnung gelten sachgemäss auch für die Neufestsetzung der Katastergebühren.

### **Art. 21** Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--21}

1. Heil- und Mineralquellen dürfen nicht zerstört, verdorben oder gefährdet werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen eine Ausnahme rechtfertigen.
2. Grab- und Bohrarbeiten sowie Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe bedürfen der Bewilligung des Amtes für Wasser und Energie.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--23}

### **Art. 24** Aufhebung bisherigen Rechtes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--24}

1. Es werden aufgehoben:
   a) die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 31. Dezember 1917;
   b) das Regulativ für die Festsetzung und den Bezug der Wasserzinse, Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren vom 8. September 1906.

### **Art. 25** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.11--25}

1. Diese Vollzugsverordnung gelangt ab 1. November 1961 zur Anwendung.