751.12
# Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung
Vom 02.07.1996 (Stand 01.09.2023)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Nutzungsentschädigung, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--1}

1. Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.
2. Sie wird jährlich geschuldet.

### **Art. 2** b) Grundnutzungsentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--2}

1. Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilligung.

### **Art. 3** c) Zuschlag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--3}

1. Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.
2. Er wird bemessen nach:
   a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung;
   b) der Grösse der Nutzungsanlagen;
   c) der Intensität der Nutzung;
   d) den Erstellungs- und Betriebskosten;
   e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt;
   f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.
3. Die Berechnung des Zuschlags richtet sich nach Anhang 1 zu diesem Erlass für:
   a) Häfen, die wenigstens auf drei Seiten abgegrenzt sind und über mehr als neun Bootsplätze verfügen;
   b) Anlagen für Einzelboote;
   c) Badeanlagen und übrige Objekte.

### **Art. 4** Bewilligungsgebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--4}

1. Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung bemessen.

### **Art. 4bis** Anpassung an die Teuerung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--4bis}

1. Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurchschnitt 1996).

### **Art. 4ter** Bewilligungsdauer, a) Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--4ter}

1. Die allgemeine Dauer für Bewilligungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 beträgt höchstens 50 Jahre.
2. Bei neuen Hafenanlagen und der Konzessionserneuerung von bestehenden Hafenanlagen beträgt die Mindestdauer 20 Jahre und die Regeldauer 30 Jahre. Bei Neuinvestitionen von mehr als 5 Mio. Franken beträgt die Höchstdauer 50 Jahre.
3. Bei den übrigen Anlagen beträgt die Mindestdauer 1 Jahr und die Höchstdauer 30 Jahre. Die Regeldauer beträgt 20 Jahre.

### **Art. 4quater** b) Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--4quater}

1. Wenn in Seeuferplanungen mittelfristig eine Entfernung oder Änderung der Anlage vorgesehen ist oder wenn eine Entfernung oder grundsätzliche Änderung der Anlage innerhalb einer kürzeren Frist vorgesehen ist, ist eine Abweichung von der Mindestdauer möglich.
2. Wenn die Neuinvestitionen innerhalb der Regelfrist nicht abgeschrieben werden können, ist eine Abweichung von der Höchstdauer möglich.

## 2. II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden

### **Art. 5** Bemessung der Nutzungsentschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--5}

1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche:
   a) Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre;
   b) Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre;
   c) Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2. Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.
3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

### **Art. 6** Massgebliche Fläche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--6}

1. Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.
2. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.
3. Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.

### **Art. 7** Bemessung der Bewilligungsgebühr {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--7}

1. Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 20 000.– erhoben.

## 3. III. Weitere Nutzungen

### **Art. 8** Bemessung der Nutzungsentschädigung, a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--8}

1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt:
   a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.–;
   b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. –.50.
2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.– je Kubikmeter lose.

### **Art. 9** b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--9}

1. Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter:
   a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
   b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
   c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2. Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.
3. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

### **Art. 10** c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--10}

1. Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Minutenliter:
   a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre;
   b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre;
   c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2. Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

### **Art. 11** Bemessung der Bewilligungsgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--11}

1. Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen:
   a) für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.– bis 1000.–
   b) für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.– bis 5000.–
   c) für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.– bis 5000.–
   d) für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.– bis 5000.–
   e) für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze: Fr. 100.– bis 5000.–
   f) für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.– bis 5000.–
   g) für Grosspumpversuche: Fr. 100.– bis 5000.–
   h) für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweiterung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.– bis 5000.–
   i) für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondierungen: Fr. 100.– bis 1000.–
   k) für Grab- oder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.– bis 5000.–
   l) für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.– bis 5000.–

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--14}

1. Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.

### **Art. 15** Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 20. Juni 2023 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.12--15}

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängige Bewilligungsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2. Auf Bewilligungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags rechtskräftig sind, wird das bisherige Recht angewendet.