751.51
# Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Wasserversorgung durch den Zweckverband Regionalwasserversorgung Mittelthurgau-Süd
Vom 13.08.1974 (Stand 13.08.1974)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--1}

1. Die thurgauische Munizipalgemeinde Amlikon, die thurgauischen Ortsgemeinden Affeltrangen, Bettwiesen, Buch, Märwil, Oppikon und Zezikon, die st.gallischen politischen Gemeinden Bronschhofen und Wil sowie die thurgauischen Wasserkorporationen Tägerschen und Tobel werden ermächtigt, sich für den Bau und den Betrieb einer zentralen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
2. Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körperschaften in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--2}

1. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--3}

1. Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn von Art. 52 ZGB eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Märwil.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--4}

1. Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
2. Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Wasserversorgungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und andere Vertragspartner.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--5}

1. Anstände zwischen den einzelnen Partnern, ihren Bezügern und anderen Privaten sowie zwischen den einzelnen Bezügern werden von den zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--6}

1. Gegen Beschlüsse der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter.
3. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann, der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
4. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau.
5. Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--7}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einem Partner lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--8}

1. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--9}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--10}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--751.51--11}

1. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.