752.518
# Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
Vom 17.02.1977 (Stand 17.02.1977)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--1}

1. Die st.gallischen politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Marbach, Rebstein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--2}

1. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--4}

1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--5}

1. Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Vertragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Vertragspartner.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--6}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und Vertragspartnern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
3. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4. Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--7}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--8}

1. Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--9}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--10}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.518--11}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen unterzeichnet ist.