752.520
# Vereinbarung über Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage Wald-Schönengrund
Vom 09.08.1977 (Stand 10.08.1977)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--1}

1. Die st.gallische politische Gemeinde St.Peterzell und die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Vertrag festzulegen. Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in St.Peterzell.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--4}

1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschriften enthält.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--5}

1. Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--6}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
3. Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--7}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--8}

1. Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--9}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--10}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.520--11}

1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.