752.528
# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Vom 30.11.1993 (Stand 30.11.1993)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--1}

1. Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Wittenbach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch, Wittenbach-Kronbühl und Zwingensteinhub werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--4}

1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--5}

1. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--6}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--7}

1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--8}

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--9}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--10}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--11}

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--12}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.528--13}

1. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone in Kraft.