752.530
# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
Vom 08.01.2003 (Stand 08.01.2003)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--1}

1. Die st.gallischen politischen Gemeinden Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach und Schmerikon sowie die schwyzerische politische Gemeinde Tuggen werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von Sonderbauwerken und Abwasserverbindungsleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Zweckverbands-Vereinbarung festzulegen. Diese Zweckverbands-Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--3}

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Schmerikon.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--4}

1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbands-Vereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.
3. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--5}

1. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Schwyz ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--6}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die Schiedspersonen bestimmen gemeinsam innert fünfzehn Tagen ein weiteres Mitglied für den Vorsitz. Können sich die Schiedspersonen über die Besetzung des Vorsitzes nicht einigen, so trifft das Präsidium des Bundesgerichts die Wahl.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--7}

1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Schmerikon. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz. Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--8}

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--9}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--10}

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden des Schiedsgerichtes und der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--11}

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--12}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--752.530--13}

1. Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.