760.11
# Geoinformationsverordnung
Vom 14.08.2019 (Stand 01.09.2019)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinformation und des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018.
2. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--2}

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation und des GeoIG-SG.

## 2. II. Aufgaben und Kompetenzen

### **Art. 3** Kooperationsgremium {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--3}

1. Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
2. Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend:
   a) Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachführung;
   b) Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungsmodellen;
   c) themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;
   d) fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste;
   e) Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI);
   f) fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster);
   g) fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster (dLK).
3. Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Systemen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.

### **Art. 4** Kompetenzzentrum GDI {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--4}

1. Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI).
2. Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 durch das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen Fachstellen weisungsberechtigt.
3. Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für:
   a) Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinationsgremien Geodaten;
   b) Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;
   c) periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs;
   d) Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI;
   e) Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Dokumentation;
   f) Vorbereitung des Budgets;
   g) Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen Fachkommissionen betreffend Geoinformation;
   h) Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemeinschaften zur Erarbeitung von Geodatenmodellen, Darstellungsmodellen und Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten;
   i) Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen;
   j) Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung in der GDI-SG;
   k) Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen;
   l) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemeinden, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.

### **Art. 5** Fachgruppe GDI, a) Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--5}

1. Die Fachgruppe GDI steht den Gremien der eGovSG als beratendes Gremium zur Seite.
2. Sie behandelt Staatsebenen übergreifende und strategische Aspekte der gemeinsamen GDI von Kanton und politischen Gemeinden und wirkt bei Anpassungen von kantonalen gesetzlichen Grundlagen im Bereich Geoinformation mit.

### **Art. 6** b) Zusammensetzung und Sitzungsrhythmus {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--6}

1. Die Fachgruppe GDI setzt sich zusammen aus:
   a) einer Vertretung des Kompetenzzentrums GDI;
   b) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Gemeinden;
   c) höchstens zwei Mitgliedern des Koordinationsgremiums Kanton.
2. Die Fachgruppe GDI konstituiert sich selbst.
3. Die Fachgruppe GDI tagt wenigstens einmal je Kalenderjahr.

### **Art. 7** Koordinationsgremium Gemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--7}

1. Das Koordinationsgremium Gemeinden wird vom Vorstand der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) gewählt. Es nimmt eine Vertretung des Kompetenzzentrums GDI Einsitz.
2. Das Koordinationsgremium Gemeinden ist im Bereich der Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG insbesondere zuständig für:
   a) die Entgegennahme und Koordination der Anliegen der politischen Gemeinden und Antragstellung an den E-Government-Planungsausschuss;
   b) die Beratung des Kompetenzzentrums GDI in Bezug auf die Erarbeitung der Geodatenmodelle, Darstellungsmodelle sowie Weisungen und Richtlinien;
   c) die Koordination von Anhörungen unter Einbezug von politischen Gemeinden, Werken oder Privaten;
   d) die Geodatenkoordination in Zusammenarbeit mit politischen Gemeinden, Werken und Privaten;
   e) die Antragstellung zur Aufnahme von Geodaten der Klasse VI und UeG in Anhang 4 dieses Erlasses.

### **Art. 8** Koordinationsgremium Kanton {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--8}

1. Das Koordinationsgremium Kanton wird von der Regierung gewählt.
2. Das Koordinationsgremium Kanton ist im Bereich der Geodaten der Klassen II, IV und übrige kantonale Geodaten (UeK) insbesondere zuständig für:
   a) Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle;
   b) Erlass von Weisungen betreffend themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten, namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;
   c) Umsetzungsplanung einschliesslich Priorisierung und Planung von Projekten zur Erfassung neuer und zur Überarbeitung und Harmonisierung bestehender Geodatenbestände;
   d) Förderung der Zusammenarbeit der kantonalen Stellen untereinander;
   e) Koordination departementsübergreifender Projekte und Bedürfnisse.

### **Art. 9** Für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--9}

1. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 in Verbindung mit Art. 27 GeoIG-SG.
2. Die katasterverantwortliche Stelle ist zuständig für die Einführung, Leitung und Aufsicht des ÖREB-Katasters.
3. Die katasterverantwortliche Stelle erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI fachliche Vorgaben zu:
   a) Bearbeitungsablauf für die Aufnahme der ÖREB-Daten in den Kataster;
   b) Vorgehen zur Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie Bestätigung der Anforderungserfüllung;
   c) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
   d) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters;
   e) Qualitätssicherung.

### **Art. 10** Zuständige Fachstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--10}

1. Die Fachstellen sind in Bezug auf Geodaten zuständig für:
   a) Bewirtschaftung und Bereitstellung der Geodaten zur Publikation in der tGDI;
   b) Einhaltung der für die Geodaten geltenden Vorgaben;
   c) Anwendungen und Projekte;
   d) Koordination von Beschaffungen und Projekten mit dem Kompetenzzentrum GDI.
2. Die Fachstellen schliessen soweit erforderlich mit dem Kompetenzzentrum GDI eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der Geodaten in der tGDI ab und überprüfen diese wenigstens einmal jährlich.
3. Die jeweils zuständige kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Aufsicht über die Bewirtschaftung der an die politischen Gemeinden delegierten Geobasisdaten (Klassen III und V).

## 3. III. Geodaten

### **Art. 11** Geobasisdatenkatalog {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--11}

1. Der Geobasisdatenkatalog besteht aus folgenden Anhängen zu diesem Erlass:
   a) Anhang 1: Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III);
   b) Anhang 2: Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V);
   c) Anhang 3: übrige Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (UeK);
   d) Anhang 4: Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI) und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).
2. Der Geobasisdatenkatalog wird vom Kompetenzzentrum GDI periodisch überarbeitet und dem E-Government-Planungsausschuss vorgelegt. Der E-Government-Planungsausschuss bereitet das Geschäft für die Beschlussfassung durch das E-Government-Kooperationsgremium vor.

### **Art. 12** Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--12}

1. Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses aufgenommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung besteht.
2. Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechenden Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.

### **Art. 13** Inhalt des Geobasisdatenkatalogs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--13}

1. Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz folgende Angaben:
   a) Identifikator;
   b) Bezeichnung;
   c) Rechtsgrundlage;
   d) zuständige Fachstelle;
   e) Klasse;
   f) Georeferenzdaten;
   g) ÖREB-Kataster;
   h) Zugangsberechtigungsstufe;
   i) Download-Dienst oder Form der elektronischen Zugänglichmachung in den Geodiensten;
   j) Zentrale oder dezentrale Bewirtschaftung;
   k) Flächendeckung.

### **Art. 14** Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--14}

1. Für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden das Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95 und das Höhenbezugssystem LN02 verwendet.
2. Weitere Vorgaben der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 zum Lagebezug und Höhenbezug sowie zur Verwendung anderer Bezugssysteme gelten sachgemäss.

### **Art. 15** Eigentümerverbindliche Geobasisdaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--15}

1. Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig, gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.

### **Art. 16** Anpassungen an Georeferenzdaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--16}

1. Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.

### **Art. 17** Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--17}

1. Das Kompetenzzentrum GDI überprüft für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten die Einhaltung der technischen Anforderungen.
2. Die zuständige Fachstelle stellt die Einhaltung der fachlichen Anforderungen sicher.
3. Die fachlichen und technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den für die entsprechenden Geodaten geltenden Weisungen und Richtlinien.

### **Art. 18** Geodatenmodell {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--18}

1. Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Geodatenmodell zugeordnet.
2. Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Geodatenmodell des Bundes erweitern. Erweiterungen werden als Geodaten der Klassen IV, V oder UeK im Geobasisdatenkatalog erfasst.

### **Art. 19** Darstellungsmodell {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--19}

1. Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Darstellungsmodell zugeordnet. Dieses legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
2. Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Darstellungsmodell des Bundes erweitern.

### **Art. 20** Geometadaten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--20}

1. Sämtliche Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.
2. Das Kompetenzzentrum GDI führt und veröffentlicht die Geometadaten und überführt diese in nationale und überkantonale Geometadatenverzeichnisse.

### **Art. 21** Historisierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--21}

1. Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.

### **Art. 22** Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung, a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--22}

1. Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Archiv erstellt.
2. Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens:
   a) Bezeichnung der Inhalte, die nachhaltig verfügbar gemacht und archiviert werden;
   b) begründete Festlegung der Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit;
   c) Bewertung und begründeter Entscheid des zuständigen Archivs über die Archivwürdigkeit;
   d) Beschreibung der Zeitstandsbildung;
   e) Dokumentation des Inhalts der Archivpakete;
   f) Dokumentation der Daten zu Handen des zuständigen Archivs.
3. Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.

### **Art. 23** b) Zuständigkeit für die Überführung und Archivierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--23}

1. Das Kompetenzzentrum GDI ist zuständig für die Überführung der archivwürdigen Geodaten in das zuständige Archiv.
2. Zuständig für die Archivierung von Geodaten:
   a) der Klassen II, IV und UeK ist das Staatsarchiv;
   b) der Klassen III, V, VI und UeG ist das Gemeindearchiv.
3. Die politische Gemeinde und das Staatsarchiv können die Archivierung von Geodaten nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung durch Vereinbarung dem Staatsarchiv übertragen. Die Übertragung wird in der Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung festgelegt.
4. Die zuständige Fachstelle schliesst im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum GDI mit dem Staatsarchiv eine Archivierungsvereinbarung nach Art. 16 der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019 ab, soweit Geodaten gemäss Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung in dessen archivische Zuständigkeit fallen.

## 4. IV. Zugang und Nutzung

### **Art. 24** Zugangsberechtigungsstufen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--24}

1. Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechtigungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 festgelegt.
2. Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der zugangsberechtigten Organisationen und Personen.
3. Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen einheitlich erteilt.

### **Art. 25** Einschränkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--25}

1. Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, wenn:
   a) die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt und
   b) der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.

### **Art. 26** Nutzungsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--26}

1. Das E-Government-Kooperationsgremium erlässt allgemeine Nutzungsbedingungen für Geodaten. Diese setzen die Grundsätze von Open Government Data um.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich. Die Geodaten dürfen nicht missbräuchlich oder irreführend verwendet werden.
3. Die Geodaten dürfen nur mit Quellenangabe und Angabe zum Aktualitätsstand veröffentlicht und weitergegeben werden. Das Kompetenzzentrum GDI kann in begründeten Fällen von der Pflicht zur Quellenangabe entbinden.

## 5. V. Technische Geodateninfrastruktur

### **Art. 27** Geodienste, a) Zuständigkeit und Typen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--27}

1. Das Kompetenzzentrum GDI ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten zuständig.
2. Auf der technischen Geodateninfrastruktur (tGDI) werden insbesondere folgende Typen von Geodiensten betrieben:
   a) Darstellungsdienste;
   b) Downloaddienste im Dateitransfer- und Direktzugriffsverfahren;
   c) Suchdienste;
   d) Prüfdienste.

### **Art. 28** b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--28}

1. Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geodaten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.
2. Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige Registrierung öffentlich zugänglich.
3. Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden.

### **Art. 29** c) Datenbezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--29}

1. Auf der tGDI können die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe automatisiert im von der Nutzerin oder dem Nutzer ausgewählten Ausschnitt und Format bezogen werden.
2. Der automatisierte Bezug erfolgt kostenfrei.

### **Art. 30** Geoportal {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--30}

1. Auf der tGDI wird ein gemeinsames Geoportal des Kantons St.Gallen und der politischen Gemeinden betrieben.
2. Das Geoportal ist das offizielle Publikationsportal des Kantons und der politischen Gemeinden zur Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten. Im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten werden nicht ausschliesslich über einen anderen Kanal veröffentlicht.
3. Die Publikation von Geodaten, Darstellungen und Funktionalitäten wird durch das Kompetenzzentrum GDI veranlasst. Die Datenaktualisierungen erfolgen wenn möglich automatisiert.

### **Art. 31** Systemübersicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--31}

1. Das Kompetenzzentrum GDI führt eine Dokumentation über die wesentlichen Informatik-Komponenten zur Bewirtschaftung der im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten und ihre Vernetzung.
2. Die Dokumentation beschreibt insbesondere:
   a) verwendete Informationssysteme;
   b) Datenflüsse einschliesslich Schnittstellen;
   c) Prozesse zur Datenbewirtschaftung;
   d) vertragliche Regelungen.
3. Die zuständige Fachstelle meldet Änderungen.

### **Art. 32** Bewirtschaftung von Geodaten, a) des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--32}

1. Das Kompetenzzentrum GDI betreibt zentrale Geodatenbanken und Anwendungen für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons.
2. Für die Bewirtschaftung von Geodaten in Zuständigkeit des Kantons in externen Anwendungen kann das Kompetenzzentrum GDI Vorgaben erlassen, insbesondere zu:
   a) Beschaffung;
   b) Vertragsinhalt;
   c) Schnittstellen;
   d) Qualitätssicherung;
   e) Datensicherheit;
   f) Zugriffsberechtigung.

### **Art. 33** b) der politischen Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--33}

1. Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG ein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, gilt Art. 32 dieses Erlasses sachgemäss.
2. Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG kein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, ist die zuständige Fachstelle dafür verantwortlich, dass die Geodaten unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen sowie in der vorgegebenen Aktualität an das Kompetenzzentrum GDI geliefert werden.

## 6. VI. Kosten und Gebühren

### **Art. 34** Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--34}

1. Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.

### **Art. 35** Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete Geodaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--35}

1. Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für:
   a) Druckprodukte;
   b) Bereitstellung von speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereiteten Geodaten nach Aufwand.
2. Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung und den Versand der Daten.

## 7. VII. ÖREB-Kataster

### **Art. 36** Bundesrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--36}

1. Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richten sich Führung und Betrieb des ÖREB-Katasters nach Bundesrecht.

### **Art. 37** Aufnahme in den Kataster {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--37}

1. Die katasterverantwortliche Stelle legt in Absprache mit den zuständigen Fachstellen und den politischen Gemeinden den Bearbeitungsablauf für die Aufnahme in den Kataster fest.
2. Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI:
   a) die technische Qualität und die Informationstiefe des Inhalts;
   b) die Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie die Bestätigung der Anforderungserfüllung.
3. Die zuständigen Fachstellen beauftragen je ÖREB-Thema eine katasterbearbeitende Stelle.

### **Art. 38** Nachführung des Katasters {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--38}

1. Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich:
   a) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
   b) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters.

### **Art. 39** Bereitstellung der Daten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--39}

1. Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erhobenen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.

### **Art. 40** Vollzugsbeginn der Eigentumsbeschränkungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--40}

1. Die zuständige Fachstelle bestimmt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen.

### **Art. 41** Publikation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--41}

1. Dynamische und statische Auszüge einzelner Grundstücke werden über die tGDI bereitgestellt.

### **Art. 42** Amtliches Publikationsorgan {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--42}

1. Das E-Government-Kooperationsgremium kann den ÖREB-Kataster für alle oder einzelne der darin veröffentlichten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum amtlichen Publikationsorgan erklären.

### **Art. 43** Finanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--43}

1. Die eGovSG trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Katasters.
2. Die zuständigen Fachstellen tragen die Kosten für die Aufbereitung und die Nachführung ihrer Daten.

### **Art. 44** Kanzleimutationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--44}

1. Die Aufnahme in den ÖREB-Kataster kann Präzisierungen an Abgrenzungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mittels Kanzleimutation zur Folge haben. Bedeutende Anpassungen werden nach den jeweiligen Fachprozessen vorgenommen.
2. Bei ÖREB-Themen in Zuständigkeit der Gemeinden können die zuständigen Fachstellen des Kantons Weisungen erlassen, wonach geringfügige Anpassungen an die tatsächlichen Gegebenheiten ohne öffentliche Auflage erfolgen können. Die zuständige Fachstelle des Kantons entscheidet in unklaren Fällen.

### **Art. 45** Programmvereinbarungen und Berichterstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--45}

1. Die eGovSG überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
2. Die katasterverantwortliche Stelle erstattet dem E-Government-Kooperationsgremium und dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

## 8. VIII. Digitaler Leitungskataster

### **Art. 46** Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--46}

1. Der digitale Leitungskataster (dLK) beinhaltet die Darstellung der Leitungen und Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im gesamten Gebiet des Kantons St.Gallen.
2. Der dLK umfasst insbesondere:
   a) Wasserversorgung;
   b) Abwasserentsorgung sowie Entwässerungen nach Meliorationsrecht;
   c) Gasversorgung;
   d) Elektrizitätsversorgung;
   e) Kommunikation;
   f) Fernwärme.
3. Aus dem dLK geht insbesondere hervor:
   a) die geografische Lage sowie die Nennweite der permanenten Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung;
   b) das transportierte Medium;
   c) die Eigentümerin oder der Eigentümer.
4. Die Werke stellen der für den digitalen Leitungskataster zuständigen Stelle bei Bedarf weitergehende Informationen zur Verfügung, die für Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben auf kommunaler oder kantonaler Stufe benötigt werden oder in Geobasisdaten nach Bundesrecht erforderlich sind.
5. Das E-Government-Kooperationsgremium kann die Aufnahme von weiteren Werkleitungsdaten in den dLK beschliessen.

### **Art. 47** Form {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--47}

1. Die Daten des dLK werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.

### **Art. 48** Zugangsberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--48}

1. Die Daten des dLK stehen den Verwaltungen aller Staatsebenen sowie den im Gebiet des Kantons St.Gallen tätigen Werken und Leitungsbetreibern zur Verfügung.
2. Private erhalten nach einer Registrierung Zugang zum dLK.

### **Art. 49** Erstmalige Erfassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--49}

1. Die Geodaten bereits bestehender Kataster können längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den dLK verwendet werden.

### **Art. 50** Nachführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--50}

1. Der Kanton, die politischen Gemeinden und die Werkbetreiber stellen eine bedarfsgerechte, wenigstens jährliche Nachführung des Leitungskatasters sicher.
2. Sie liefern die nachgeführten Daten wenigstens halbjährlich an das Kompetenzzentrum GDI.

### **Art. 51** Koordination bei Bauvorhaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--51}

1. Im Fall von Bauvorhaben nimmt die Bauherrschaft vor Baubeginn mit durch den Bau betroffenen Werken Kontakt auf, um die Koordination mit geplanten Leitungsarbeiten zu ermöglichen.

## 9. IX. Übergangsbestimmungen

### **Art. 52** Umsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.11--52}

1. Die eGovSG führt eine Umsetzungsplanung für die Erstellung und Umsetzung fachlicher Vorgaben für die Geodaten, die technische Geodateninfrastruktur sowie den Zugang zu Geodaten. Darin werden auch die Fristen zur Umsetzung neuer und veränderter Vorgaben festgelegt.