760.12
# Vermessungsverordnung
Vom 14.05.2019 (Stand 01.06.2025)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Vermessungsaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--1}

1. Die Abteilung Vermessung im Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die kantonale Vermessung.
2. Sie:
   a) ist zuständig für die Leitung, Verifikation und Genehmigung der kantonalen Vermessung;
   b) erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen im Bereich der kantonalen Vermessung und koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten;
   c) ist die kantonale Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregister;
   d) steht unter der weisungsfreien fachlichen Leitung der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers, die oder der im eidgenössischen Register als Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer eingetragen ist.

### **Art. 1a** Kantonale Vermessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--1a}

1. Die kantonale Vermessung (VMSG) umfasst die amtliche Vermessung nach Bundesrecht und die ergänzenden kantonalen Geobasisdaten zur amtlichen Vermessung.
2. Daten der amtlichen Vermessung nach Bundesrecht sind die durch die Bundesgesetzgebung bezeichneten Geobasisdatensätze.
3. Die ergänzenden kantonalen Geobasisdaten zur amtlichen Vermessung werden als VMSG-Ergänzungen bezeichnet.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--2}

1. Dieser Erlass ist anwendbar auf die Daten der kantonalen Vermessung sowie auf Auszüge und Auswertungen davon.
2. …
3. Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute sind die Datenmodelle des Bundes und die ergänzenden Datenmodelle des Kantons St.Gallen massgeblich.
4. Auszüge und Auswertungen sind insbesondere:
   a) der Plan für das Grundbuch;
   b) die Mutationsurkunde;
   c) die Grundstückbeschreibung für den Austausch mit dem Grundbuch über eine anerkannte Schnittstelle;
   d) der Übersichtsplan: ein weitgehend aus den Daten der kantonalen Vermessung generierter Plan im Massstab 1:2'500 bis 1:10'000;
   e) der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
5. Weitere Auszüge und Auswertungen können mit VMSG-Ergänzungen ausgestellt werden.

### **Art. 3** VMSG-Ergänzungen<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--3}

1. Die VMSG-Ergänzungen umfassen Folgendes:
   a) Gemeindestrassenplan nach Art. 12 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988;
   b) Höhenkurven;
   c) …
   d) Übersichtsplan;
   e) Modellergänzungen zur amtlichen Vermessung.
2. Die eidgenössischen Vorschriften über die amtliche Vermessung werden auf die VMSG-Ergänzungen sachgemäss angewendet.

### **Art. 4** Verhältnis zum Geoinformationsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--4}

1. Soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für die Daten der kantonalen Vermessung die Verordnungsvorschriften im Bereich Geoinformation.

### **Art. 5** Anhörung der politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--5}

1. Die Vermessungsaufsicht hört die politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im Rahmen des Vermessungsprogramms an.

### **Art. 6** Kantonsbeiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--6}

1. Die Beitragssätze für die Kantonsbeiträge an Vermessungsvorhaben richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2. Die Berechnung der Kantonsbeiträge richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3. Der Kanton leistet Teilzahlungen nach Massgabe der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel.

### **Art. 7** Weitere Kostenträger {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--7}

1. Die politische Gemeinde kann die ihr verbleibenden Kosten für Vermarkung und Erneuerung ganz oder teilweise belasten:
   a) den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern;
   b) den Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Endverbraucherinnen und Endverbraucher versorgen.

### **Art. 8** Auftragserteilung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--8}

1. Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten:
   a) die eigene Dienststelle;
   b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts;
   c) private Geometerbüros.
2. Der Auftragnehmer steht unter der weisungsfreien Leitung einer Ingenieur-Geometerin oder eines Ingenieur-Geometers, die oder der im eidgenössischen Register eingetragen ist.
3. Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen Dienststelle durch Dienstanweisung.
4. Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Vermessungsaufsicht.
5. Für besondere Anpassungen nach Art. 21 Bst. d des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018 tritt die kantonale Vermessungsaufsicht als Auftraggeberin auf.

### **Art. 8a** Ermächtigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--8a}

1. Der Kanton ermächtigt alle von den Gemeinden nach Art. 31 dieses Erlasses beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sowie deren Stellvertretungen zur Unterzeichnung von Mutationsurkunden und beglaubigten Auszügen.

## 2. II. Vermarkung

## 2.1. 1. Revisionsverfahren

### **Art. 9** Revision {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--9}

1. Vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung kann die politische Gemeinde die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.
2. Sie bezeichnet das Revisionsgebiet.
3. Sie kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.

### **Art. 10** Bereinigung von Hoheitsgrenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--10}

1. Grundstücke und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.
2. Bereinigungen werden vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung durchgeführt.

### **Art. 11** Bekanntmachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--11}

1. Die politische Gemeinde gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.
2. Sie gibt den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.

## 2.2. 2. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen

### **Art. 12** Pflicht zur Duldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--12}

1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer duldet unentgeltlich:
   a) amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;
   b) amtliche Grenzzeichen;
   c) amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.

### **Art. 13** Verlegung und Entfernung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--13}

1. Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweist.
2. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf Grenz- und Vermessungszeichen nicht eigenmächtig verlegen oder entfernen.
3. Verlegt oder entfernt sie oder er Grenz- und Vermessungszeichen eigenmächtig, trägt sie oder er die Kosten der Wiederherstellung.

### **Art. 14** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--14}

1. Der Träger des Vermessungswerks trägt die Kosten von Errichtung, Verlegung und Entfernung der Vermessungszeichen.

## 3. III. Erneuerung

### **Art. 15** Umsetzung von Erneuerungsprojekten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--15}

1. Erneuerungsprojekte richten sich nach dem Vermessungsprogramm.
2. Für die Umsetzung der Projekte ist die politische Gemeinde zuständig.
3. Bei Verzug kann die Regierung die Projektumsetzung anordnen.

### **Art. 16** Vorprojekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--16}

1. Für Erneuerungsarbeiten, die nicht freihändig vergeben werden, lässt die politische Gemeinde ein Vorprojekt erstellen, in der Regel durch die Nachführungsstelle.
2. Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk, den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.
3. Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung der Vermessungsaufsicht. Diese koordiniert gestützt auf das Vorprojekt die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.

### **Art. 17** Öffentliche Beschaffung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--17}

1. Die Vergabe von Erneuerungsarbeiten richtet sich nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Die politische Gemeinde führt das Vergabeverfahren durch und trägt die Kosten. Sie bezieht dabei Empfehlungen der übergeordneten Aufsichtsstellen zum Verfahren mit ein.
3. Die Vermessungsaufsicht unterstützt die politische Gemeinde bei der Bewertung der Offerten und stellt einen Vergabeantrag zu Handen der politischen Gemeinde.

### **Art. 18** Ausführung der Erneuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--18}

1. Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten durch.
2. Zur Qualitätssicherung:
   a) nimmt der Zuschlagsempfänger eigene Kontrollen vor;
   b) stellt die Vermessungsaufsicht eine begleitende Verifikation während der Arbeitsausführung sicher.
3. Während der Erneuerung verbleibt die laufende Nachführung grundsätzlich bei der Nachführungsstelle. Über Ausnahmen entscheidet die Vermessungsaufsicht.

### **Art. 19** Verifikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--19}

1. Alle Bestandteile der kantonalen Vermessung unterliegen der Prüfung durch die Vermessungsaufsicht.
2. Die Verifikation wird in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abgabe abgeschlossen.
3. Festgestellte Mängel werden vor der Auflage behoben.

### **Art. 20** Auflageverfahren, a) Auflage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--20}

1. Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.
2. Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt.
3. Die politische Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht auf ein Auflageverfahren verzichten, wenn die Liegenschaftsdefinitionen unverändert übernommen werden.

### **Art. 21** b) Unterlagen für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--21}

1. Die politische Gemeinde stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf Verlangen eine Grundstückbeschreibung zu. Werden die Liegenschaftsdefinitionen verändert, wird eine Grundstückbeschreibung von Amtes wegen zugestellt.
2. Die politische Gemeinde stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf Verlangen und gegen Bezahlung der Bearbeitungskosten eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch über einzelne ihrer oder seiner Grundstücke zu.

### **Art. 22** c) Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--22}

1. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der politischen Gemeinde Einsprache erheben.
2. Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung des Sachverhalts, einer Begründung und eines Antrags.
3. Soweit dieser Erlass und das eidgenössische Vermessungsrecht keine Vorschriften enthalten, gelten für das Einspracheverfahren sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 über den Rekurs.

### **Art. 23** d) Rekurs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--23}

1. Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen mit Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement angefochten werden.

### **Art. 24** Genehmigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--24}

1. Die Vermessungsaufsicht genehmigt den aus den Daten der amtlichen Vermessung erstellten Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge nach Abschluss des Auflageverfahrens und der erstinstanzlichen Erledigung der Einsprachen, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.

### **Art. 25** Unterzeichnung und Aufbewahrung der Auflagepläne {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--25}

1. Die Auflagepläne werden von der politischen Gemeinde sowie von der Vermessungsaufsicht unterzeichnet.
2. Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.

## 4. IV. Nachführung

## 4.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 26** Nachführungsobjekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--26}

1. Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der kantonalen Vermessung.
2. Die politischen Gemeinden:
   a) führen Nachführungsobjekte in ihrer Zuständigkeit originär in den Daten nach;
   b) integrieren Nachführungsobjekte in Zuständigkeit von Bund und Kanton mit geeigneten technischen Mitteln in den Gesamtdatensatz.

### **Art. 27** Vermarkung, a) Grenzfeststellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--27}

1. Bei einer Grenzänderung stellt die Nachführungsstelle die Grundstücksgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor Ort fest.
2. Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern können Grundstücksgrenzen gestützt auf Pläne und Daten der amtlichen Vermessung sowie Projektpläne, Orthofotos und andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

### **Art. 28** b) Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--28}

1. Grundstücksgrenzen werden entsprechend den Vorgaben des Bundes vermarkt. Dabei werden die Vermarkung und die Fixpunkte der beteiligten Grundstücke überprüft.
2. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
   a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten;
   b) wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907;
   c) an Bauwerken, wenn eine Beschädigung zu befürchten ist;
   d) bei parzellierten Strassen ausserhalb des Siedlungsgebiets ohne baulichen Randabschluss. Diese Ausnahme gilt nicht für aufstossende Grenzen.
3. Werden Vermarkungen bei Grenzfeststellungen nach Art. 27 Abs. 2 dieses Erlasses aufgeschoben, erfolgen sie in der Regel innert Jahresfrist nach Bauabschluss.
4. Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenz- und Vermessungszeichen veranlassen.

### **Art. 29** c) Kostentragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--29}

1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermarkung der Grenzzeichen zu gleichen Teilen, soweit diese nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
2. Die politische Gemeinde trägt die Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen, soweit diese nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.

### **Art. 30** Anmerkung im Grundbuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--30}

1. Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch angemerkt.

## 4.2. 2. Laufende Nachführung

### **Art. 31** Nachführungsstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--31}

1. Als Nachführungsstelle beauftragt die politische Gemeinde einen Auftragnehmer nach Art. 8 dieses Erlasses.
2. Nimmt sie in Aussicht, ein privates Geometerbüro zu beauftragen, führt sie eine öffentliche Ausschreibung durch. Die Ausschreibung der laufenden Nachführung wird durch die politische Gemeinde wenigstens ein halbes Jahr vor Beginn der Vertragsdauer durch Publikation im Amtsblatt bekannt gemacht.
2bis Mit der Bekanntmachung wird eine Frist von wenigstens einem Monat zur Einreichung von Bewerbungen angesetzt und über den Ablauf des Vergabeverfahrens informiert.
2ter Der Zuschlag erfolgt nach schriftlicher Bewerbung und mündlicher Präsentation nach folgenden Kriterien:
   a) Qualifikation der Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer: 50 Prozent;
   b) Unternehmenskonzept: 50 Prozent.
3. Der Vertrag mit einem privaten Geometerbüro hat eine Laufzeit von höchstens sechs Jahren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung um insgesamt höchstens sechs weitere Jahre.
4. Die Vermessungsaufsicht stellt einen Muster-Nachführungsvertrag sowie Hilfsmittel zu Inhalt und Ablauf des Bewerbungsverfahrens bereit und steht den politischen Gemeinden für die fachliche Unterstützung zur Verfügung.

### **Art. 32** Kostentragung, a) Grundsatz<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--32}

1. Wer die laufende Nachführung von Daten der kantonalen Vermessung verursacht, trägt die Kosten.
2. Die Abgeltung der Kosten erfolgt gegenüber der politischen Gemeinde durch:
   a) eine Gebühr nach Anhang 2 dieses Erlasses oder
   b) die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten.
3. Die Art der Abgeltung wird im Vertrag oder in der Dienstanweisung nach Art. 8 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegt.

### **Art. 33** b) tatsächliche Nachführungskosten<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--33}

1. Das Bau- und Umweltdepartement erlässt einen Leistungstarif für die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten.
2. Die Nachführungsstelle fordert jeweils die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten bei der politischen Gemeinde ein.
3. Die politische Gemeinde kann mit der Nachführungsstelle vertraglich regeln, dass diese die Entschädigung der tatsächlichen Nachführungskosten direkt bei der Verursacherin oder beim Verursacher einfordert.

### **Art. 34** Meldewesen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--34}

1. Das Grundbuchamt meldet der Nachführungsstelle Veränderungen an Nachführungsobjekten.
2. Die politische Gemeinde regelt, welche weiteren kommunalen Stellen Veränderungen an Nachführungsobjekten direkt der Nachführungsstelle melden.
3. Insbesondere folgende überkommunale Stellen melden weitere bauliche Veränderungen an Nachführungsobjekten:
   a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen;
   b) das Landwirtschaftsamt über den Rebbaukataster;
   c) das Amt für Natur, Jagd und Fischerei über Hoch und Flachmoore;
   d) das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse;
   e) das Amt für Wasser und Energie über kantonale Gewässerbauten;
   f) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) über Nationalstrassen;
   g) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen;
   h) Rohr- und Freileitungsbetreiber über ihre Anlagen.
4. Die politische Gemeinde regelt den Meldeweg weiterer Objekte nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung in Absprache mit den betroffenen Stellen und der Nachführungsstelle in einem Anhang zum Nachführungsvertrag.
5. Überkommunale Stellen nach Abs. 3 können direkt als Auftraggeber auftreten und entschädigen der Nachführungsstelle die tatsächlichen Nachführungskosten. Vorbehalten bleibt die Weiterverrechnung an eine Verursacherin oder einen Verursacher.

### **Art. 35** Bearbeitungsfrist {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--35}

1. Alle Bestandteile der kantonalen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, werden innert drei bis sechs Monaten nach Eintreten der Veränderung nachgeführt.
2. Die Bearbeitungsfrist umfasst die Meldefrist der Meldestelle und die Nachführungsfrist der Nachführungsstelle.

### **Art. 36** Meldefrist {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--36}

1. Die Meldung erfolgt in der Regel innert vierzehn Tagen nach Abschluss:
   a) des Bewilligungsverfahrens für projektierte Bauten;
   b) der bewilligten Veränderung. Als Abschluss gilt die Bauabnahme durch die politische Gemeinde. In Absprache mit der Nachführungsstelle können Meldungen ausgerichtet auf die Nachführungszyklen nach Art. 39 dieses Erlasses gesammelt erfolgen.
2. Das Grundbuchamt meldet die grundbuchliche Erledigung von Grenzänderungen der Nachführungsstelle innert Wochenfrist ab Eintritt der Rechtskraft.
3. Ergänzend kann die Vermessungsaufsicht ein Meldeverfahren vorsehen, in dessen Rahmen eine Meldestelle ihre relevanten Veränderungen einmal jährlich gesamtkantonal mitteilt.

### **Art. 37** Nachführungsfristen, a) Grundstücke<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--37}

1. Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans und der Mutationstabelle in Absprache mit der Nachführungsstelle fest.
2. Die Daten werden über eine anerkannte Schnittstelle übermittelt.
3. Nach der Vollzugsmeldung trägt die Nachführungsstelle die Gültigkeit der Mutation in den Daten und Akten der amtlichen Vermessung umgehend ein.

### **Art. 38** b) übrige Inhalte<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--38}

1. Die Nachführungsstelle plant die Arbeiten so, dass die Nachführungen in der Regel innert der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden können. Sie werden auf die Nachführungszyklen nach Art. 39 dieses Erlasses ausgerichtet. Neubauten und Nachführungen im Baugebiet werden priorisiert.
2. Projektierte Bauten und Gebäudeadressen werden innert eines Monats ab Baubewilligung nachgeführt.
3. Übrige Anpassungen erfolgen in Absprache mit der Vermessungsaufsicht.

### **Art. 39** Datenprüfung und Verifikation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--39}

1. Nach jeder Veränderung von Grundstücken prüft die Nachführungsstelle die Daten mittels eines Prüfdienstes auf die wichtigsten Anforderungen bezüglich technischer Qualität.
2. Ergänzend legt die Vermessungsaufsicht Nachführungszyklen fest, bei denen die Daten erhöhte Anforderungen zu erfüllen haben.
3. Die Datenprüfungen können mit einer Datenweiterleitungsfunktion so gekoppelt werden, dass erfolgreich geprüfte Daten an die technische Geodateninfrastruktur weitergeleitet werden.
4. Bei der Verifikation richten sich weitergehende technische Prüfungen oder inhaltliche Kontrollen nach einem Konzept zur Nachführungsverifikation.

### **Art. 40** Rückmutation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--40}

1. Können Grenzänderungen nicht innert Jahresfrist seit Abgabe des Mutationsplans im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens sechs Monaten an.
2. Nach unbenütztem Fristablauf kann das Grundbuchamt der Nachführungsstelle den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung erteilen.
3. Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungsauftrag erteilt hat.

### **Art. 41** Berichtigungsmutation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--41}

1. Zur Behebung von Widersprüchen in der kantonalen Vermessung beauftragt das Grundbuchamt auf Antrag der Vermessungsaufsicht die Nachführungsstelle mit einer Berichtigungsmutation.

### **Art. 42** Datenverwaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--42}

1. Zum Nachführungsmandat der kantonalen Vermessung gehören insbesondere:
   a) die Verwaltung und Sicherung aller Daten, Akten und Pläne;
   b) die Auskunftserteilung;
   c) die Jahresberichterstattung an die kantonale Vermessungsaufsicht;
   d) die regelmässige Datenprüfung und -lieferung.

## 4.3. 3. Periodische Nachführung

### **Art. 43** Auftragserteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--43}

1. Die politische Gemeinde beauftragt die Nachführungsstelle auf Antrag der Vermessungsaufsicht mit der Durchführung der periodischen Nachführung.

## 5. V. Zugang und Nutzung

### **Art. 44** Zugang zu den Daten der kantonalen Vermessung<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--44}

1. Die Daten der kantonalen Vermessung sind sowohl bei den Nachführungsstellen als auch über die technische Geodateninfrastruktur zugänglich.
2. Über die technische Geodateninfrastruktur können digitale Daten der kantonalen Vermessung kostenfrei bezogen werden.
3. Für den Bezug eines kundenspezifischen Ausschnitts digitaler Daten der kantonalen Vermessung bei der Nachführungsstelle wird eine Gebühr festgelegt.
4. Das Ausstellen beglaubigter Planauszüge sowie nachträgliche Beglaubigungen richten sich nach Art. 8a dieses Erlasses.
5. Bestätigungen für Situationspläne von Baueingaben können von Fachleuten der Nachführungsstellen vorgenommen werden, die bei der Vermessungsaufsicht gemeldet sind. Die Nachführungsstellen nehmen die Meldung jährlich vor.

### **Art. 45** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--45}

1. Die Gebühren für die Bearbeitungskosten richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2. Weitere Leistungen werden nach Zeitaufwand verrechnet.
3. Die Gebühren stehen der jeweiligen Datenausgabestelle zu.

## 6. VI. Geografische Namen

### **Art. 46** Namenkommission, a) Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--46}

1. Als Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung besteht eine kantonale Namenkommission. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
2. Die Regierung wählt die Mitglieder wie folgt:
   a) für das Präsidium die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer oder eine andere geeignete Fachperson aus dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation;
   b) zwei Fachpersonen aus dem Bereich Sprachwissenschaften.
3. Die Vermessungsaufsicht führt das Sekretariat der Namenkommission.

### **Art. 47** b) Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--47}

1. Die kantonale Namenkommission überprüft und bereinigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung anhand früherer Verzeichnisse und Erhebungen der Nachführungsstelle spätestens alle 25 Jahre.
2. Die politische Gemeinde kann Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der Namenkommission beantragen.
3. Die Namenkommission unterbreitet der politischen Gemeinde die Schreibweise von geografischen Namen der amtlichen Vermessung vor der Festsetzung zur Stellungnahme. Sie kann bei ihren Beratungen geeignete Auskunftspersonen der politischen Gemeinden beiziehen.
4. Anschliessend legt die Namenkommission die Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.
5. Gegen Entscheide der Namenkommission kann die politische Gemeinde innert 14 Tagen beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erheben.
6. Im amtlichen Verkehr wird die festgesetzte Schreibweise verwendet.

### **Art. 48** Gemeindenamen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--48}

1. Anträge für Änderungen eines Gemeindenamens werden von der betroffenen politischen Gemeinde der Vermessungsaufsicht eingereicht.
2. Die Vermessungsaufsicht unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die Anträge für das Vorprüfungs- und das Genehmigungsverfahren.

### **Art. 49** Ortschaftsnamen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--49}

1. Die politischen Gemeinden melden der Vermessungsaufsicht nach Anhörung der Schweizerischen Post geplante Änderungen von Ortschaften bezüglich Abgrenzung, Name und Schreibweise.
2. Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Änderungsanträge und unterbreitet sie dem Bundesamt für Landestopografie für das Vorprüfungs- und das Genehmigungsverfahren.

### **Art. 50** Strassennamen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--50}

1. Die politischen Gemeinden melden Festlegungen und Änderungen von Strassennamen nach Art. 57 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 der Vermessungsaufsicht.
2. Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassennamen an das Bundesamt für Statistik sowie an die registrierten Anbieter von Postdiensten im Sinn von Art. 4 des eidgenössischen Postgesetzes vom 17. Dezember 2010.

### **Art. 51** Gebäudeadressen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--51}

1. Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen. Sie erlässt Weisungen über die Gebäudeadressierung.
2. Die Gebäudeadressen bestehen aus dem Ortschaftsnamen, der Postleitzahl, der Strassenbezeichnung und der Hausnummer. Sie sind Bestandteil der amtlichen Vermessung und werden mit dem Gebäude- und Wohnungsregister koordiniert.

## 7. VII. Schlussbestimmungen

### **Art. 52** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--52}

### **Art. 52a** Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 29. April 2025, a) Nachführungsmandate {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--52a}

1. Die politischen Gemeinden schreiben Nachführungsmandate, die vor dem 1. Juni 2019 abgeschlossen wurden, bis spätestens zum 31. Mai 2026 im Sinn von Art. 31 dieses Erlasses in der Fassung gemäss Nachtrag aus.

### **Art. 52b** b) Wechsel Geodatenmodell {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--760.12--52b}

1. Der Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung erfolgt für das ganze Kantonsgebiet auf den 31. Dezember 2027. Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Umstellung vorzunehmen.