811.1
# Steuergesetz
(StG)
Vom 09.04.1998 (Stand 01.01.2026)

## 1. ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

### **Art. 1** Steuerhoheiten und Steuerarten, a) Staat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--1}

1. Der Staat erhebt:
   a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
   b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
   c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
   d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;
   e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen Personen und bestimmten juristischen Personen.

### **Art. 2** b) Politische Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--2}

1. Die politischen Gemeinden erheben:
   a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
   b) Grundsteuern von natürlichen und juristischen Personen;
   c) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.
2. …

### **Art. 3** c) als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaften<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--3}

1. Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Religionszugehörigkeit erheben.

### **Art. 4** d) Ortsgemeinden und Korporationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--4}

1. Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, wenn die Regierung dies bewilligt.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllt und die Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen bestreiten kann.

### **Art. 5** Steuereinheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--5}

1. Die Steuer, die sich aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze ergibt, ist die einfache Steuer zu 100 Prozent, wenn sich deren tatsächliche Höhe nach dem Steuerfuss bestimmt.

### **Art. 6** Steuerfuss {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--6}

1. Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Quellensteuern und der Grundstückgewinnsteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss.
2. Der Steuerfuss wird jährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt:
   a) für die Staatssteuern durch den Kantonsrat bei der Beschlussfassung über das Budget;
   b) für die übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern durch die zuständigen Organe der Gemeinden und Korporationen sowie der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.

### **Art. 7** Zuschläge, a) Zuschläge zur Staatssteuer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--7}

1. Der Staat erhebt ausserdem jährlich Zuschläge zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern.
2. Die Zuschläge betragen:
   a) 187 Prozent der einfachen Steuer bei den Gewinn- und Kapitalsteuern;
   b) 220 Prozent der einfachen Steuer bei den Grundstückgewinnsteuern.

### **Art. 8** b) Gemeindeanteile {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--8}

1. Die politischen Gemeinden, in denen die Steuerpflicht besteht, erhalten:
   a) 130 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern;
   b) 120 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinnsteuern.
2. …

### **Art. 9** c) Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--9}

1. Mit hohen Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5 Prozent der einfachen Steuer. Diese werden dem Katholischen Konfessionsteil und der Evangelischen Kirche nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung zugeschieden.
2. Die zuständigen Organe des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen Kirche erlassen Vorschriften über die Verteilung der Ausgleichsbeiträge.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--10}

### **Art. 11** Steuererleichterungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--11}

1. Die Regierung kann nach Anhören des Gemeinderates der Standortgemeinde Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und höchstens für die neun folgenden Jahre auf die anteiligen Einkommens- und Vermögenssteuern oder auf die Gewinn- und Kapitalsteuern Erleichterungen gewähren.
2. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

### **Art. 12** Gegenrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--12}

1. Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen.

### **Art. 12bis** Eingetragene Partnerschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--12bis}

1. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Erlass derjenigen von Ehegatten.

## 2. ZWEITER TEIL: STAATSSTEUERN

## 2.1. Erster Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern

## 2.1.1. I. Steuerpflicht

### **Art. 13** Persönliche Zugehörigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--13}

1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, aufhält:
   a) bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 30 Tagen;
   b) ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 90 Tagen.

### **Art. 14** Wirtschaftliche Zugehörigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--14}

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
   a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
   b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
   c) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
   a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
   b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
   c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
   d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
   e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
   f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
   g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
3. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.

### **Art. 15** Umfang der Steuerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--15}

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach Art. 14 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

### **Art. 16** Steuerausscheidung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--16}

1. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre jedoch aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, wird im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer erhoben. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen werden Auslandverluste ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt.
3. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton wenigstens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--17}

### **Art. 18** Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--18}

1. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.
2. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton wenigstens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht.

### **Art. 19** Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--19}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

### **Art. 20** Familienbesteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--20}

1. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet.
2. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.
3. Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes zusteht.
4. Selbständig besteuert werden:
   a) Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen;
   b) Kinder für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne.

### **Art. 21** Personengemeinschaften, a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengemeinschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--21}

1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen werden den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

### **Art. 22** b) Erbengemeinschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--22}

1. Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen werden den einzelnen Erben oder Bedachten anteilmässig zugerechnet.
2. Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder über die auf sie entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz und nach den letzten persönlichen Verhältnissen der verstorbenen Person besteuert.

### **Art. 22bis** c) Kollektive Kapitalanlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--22bis}

1. Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen nach dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Davon ausgenommen sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

### **Art. 23** Vermögen mit unklaren Anspruchsverhältnissen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--23}

1. Sind Ansprüche auf ein Vermögen nicht gegeben, ungewiss oder nicht nachweisbar, wird es als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.

### **Art. 24** Steuernachfolge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--24}

1. Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
2. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und mit dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts über den nach schweizerischem Recht ermittelten gesetzlichen Anteil hinaus erhält.
3. Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und mit dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach Art. 25 Abs. 1 des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 erhalten hat.

### **Art. 25** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--25}

1. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haften solidarisch. Bei ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere für den Steueranteil, der auf sein Einkommen und sein Vermögen entfällt. Ehegatten haften solidarisch für den Steueranteil, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt.
2. Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
   a) die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Steueranteil, der auf ihr Einkommen und ihr Vermögen entfällt;
   b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
   c) Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben;
   d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3. Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

### **Art. 26** Besteuerung nach dem Aufwand, a) Berechtigte Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--26}

1. Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
   a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
   b) erstmals oder nach wenigstens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig sind und
   c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllen.

### **Art. 27** b) Bemessung und Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--27}

1. Die Steuer vom Einkommen wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bemessen und nach den ordentlichen Steuersätzen berechnet.
2. Der massgebliche Aufwand entspricht wenigstens dem siebenfachen Betrag des Mietzinses oder des Eigenmietwerts beziehungsweise dem dreifachen Betrag des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung, wenigstens jedoch Fr. 600 000.–.
3. Die Steuer vom Vermögen wird nach einem Vermögen bemessen,das dem zwanzigfachen Aufwand nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung entspricht, und nach dem ordentlichen Vermögenssteuersatz berechnet.
4. Die Steuer nach dem Aufwand wird insgesamt wenigstens gleich hoch angesetzt wie die Summe der nach den ordentlichen Steuersätzen berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:
   a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
   b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
   c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
   d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
   e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
   f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
5. Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 4 dieser Bestimmung bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
6. Die Regierung erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 28** Steuerliche Vorrechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--28}

1. Die nach Art. 2 Abs. 2 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
2. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 18 Abs. 1 dieses Erlasses.

## 2.1.2. II. Einkommenssteuer

### **Art. 29** Steuerbare Einkünfte, a) Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--29}

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.
3. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.

### **Art. 30** b) Unselbständige Erwerbstätigkeit, 1. Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--30}

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
1bis Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung dar.
2. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
   a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt;
   b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a dieser Bestimmung.
3. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

### **Art. 30bis** 2. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--30bis}

1. Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2. Bei Mitarbeiteraktien werden für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Einschlag von 6 Prozent je Sperrjahr auf deren Verkehrswert berücksichtigt. Dieser Einschlag gilt längstens für zehn Jahre.
3. Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
4. Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Abs. 3 dieser Bestimmung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

### **Art. 30ter** 3. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--30ter}

1. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

### **Art. 31** c) Selbständige Erwerbstätigkeit, 1. Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--31}

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
3. Führt der Steuerpflichtige eine ordnungsgemässe Buchhaltung, gilt Art. 82 dieses Gesetzes sachgemäss.
4. Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Anlagewert nach Abzug aufgeschobener Grundstückgewinne im Sinn von Art. 132 Abs.1 lit. d dieses Gesetzes den Einkommenssteuerwert übersteigt. Art. 138 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

### **Art. 31bis** 1<sup>bis</sup>. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--31bis}

1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte wenigstens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder der Personenunternehmung waren.

### **Art. 31ter** 1<sup>ter</sup>. Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--31ter}

1. Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 83bis und Art. 83ter dieses Erlasses sachgemäss anwendbar.

### **Art. 32** 2. Aufschub der Besteuerung stiller Reserven, 2.1 Umstrukturierungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--32}

1. Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
   a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
   b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
   c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinn von Art. 88 Abs. 1 dieses Erlasses oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2. Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3. …

### **Art. 32bis** 2.2 Weitere Tatbestände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--32bis}

1. Wird ein Grundstück des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, wird im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert, wenn der Steuerpflichtige dies verlangt. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung des Grundstücks aufgeschoben.
2. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als Überführung in das Privatvermögen.
3. Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

### **Art. 33** d) Bewegliches Vermögen, 1. Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--33}

1. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
   a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines wenigstens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde;
   b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
   c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965). Abs. 1bis dieser Bestimmung bleibt vorbehalten;
   d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
   e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
   f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Nicht steuerbar ist der Erlös aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 4 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.
4. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht wenigstens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
5. Abs. 4 dieser Bestimmung ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
   a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 88 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 88 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
   b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 dieses Erlasses oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
   c) im Fall der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6. Die Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung gelten sachgemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
7. Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht wenigstens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
8. Abs. 3 dieser Bestimmung gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Art. 653s ff. OR geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

### **Art. 33bis** 2. Besondere Fälle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--33bis}

1. Als Erträge aus beweglichem Vermögen gelten im Weiteren:
   a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert 5 Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt wenigstens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Art.199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert;
   b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu wenigstens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 33 Abs. 3 bis 7 dieses Erlasses übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2. Mitwirkung nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

### **Art. 34** e) Unbewegliches Vermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--34}

1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
   a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
   b) der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
   c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
   d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2. Der Mietwert nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden.
3. Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30 Prozent herabgesetzt. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.
4. Der Mietwert nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird beim Steuerpflichtigen im ordentlichen AHV-Rentenalter angemessen reduziert, wenn er zu den Bruttoeinkünften und zum Vermögen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Eine Reduktion unter 60 Prozent der mittleren Marktmiete nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist nicht zulässig. Die Regierung regelt die Einzelheiten unter Berücksichtigung einer Vermögensgrenze.

### **Art. 35** f) Einkünfte aus Vorsorge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--35}

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.
3. Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:
   a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
   Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990.
   Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
   b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
   c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
   Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990.
   Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

### **Art. 36** g) Übrige Einkünfte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--36}

1. Steuerbar sind auch:
   a) alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
   b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
   c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
   d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
   e) …
   f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

### **Art. 37** h) Steuerfreie Einkünfte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--37}

1. Steuerfrei sind:
   a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
   b) die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
   c) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. Art. 33 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
   d) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;
   e) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
   f) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 36 Bst. f dieses Gesetzes;
   g) der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst;
   h) die Zahlung von Genugtuungssummen;
   i) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
   k) …
   l) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von Fr. 5300.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr, wie Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung. Ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
   m) …
   n) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
   o) die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 070 900.– aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind;
   p) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem eidgenössischen Geldspielgesetz vom 29. September 2017 zugelassen sind;
   q) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des eidgenössischen Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1100.– nicht überschritten wird;
   r) Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.

### **Art. 38** Ermittlung des Reineinkommens, a) Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--38}

1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39 bis 46 dieses Gesetzes abgezogen.
2. Das Reineinkommen entspricht wenigstens dem Aufwand der davon lebenden Personen, wenn nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurde.

### **Art. 39** b) Unselbständige Erwerbstätigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--39}

1. Als Berufskosten werden abgezogen:
   a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zum Betrag von Fr. 8000.–;
   b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
   c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten. Art. 45 Abs. 1 Bst. j dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
   d) …
2. Für die Berufskosten nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung legt die Regierung Pauschalansätze fest; dem Steuerpflichtigen steht im Falle von Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung der Nachweis höherer Kosten offen.

### **Art. 40** c) Selbständige Erwerbstätigkeit, 1. Allgemeines {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--40}

1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2. Soweit sie geschäftsmässig begründet sind, gehören dazu insbesondere:
   a) die verbuchten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
   b) die verbuchten Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des ausgewiesenen Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
   c) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
   d) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
   e) die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes entfallen;
   f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
   g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3. Nicht abziehbar sind insbesondere:
   a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
   b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
   c) Bussen und Geldstrafen;
   d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4. Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d dieser Bestimmung von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
   a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
   b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

### **Art. 41** 2. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--41}

1. Geschäftsmässig begründet sind:
   a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
   b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
   c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist;
   d) Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte, soweit ihre geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist.
2. Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem Geschäftsertrag zugerechnet.

### **Art. 41bis** 2<sup>bis</sup>. Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--41bis}

1. Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 85bis dieses Erlasses sachgemäss anwendbar.

### **Art. 42** 3. Verluste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--42}

1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

### **Art. 43** 4. Ersatzbeschaffungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--43}

1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Als übertragene stille Reserve gilt auch der wieder angelegte, aufgeschobene Grundstückgewinn im Sinn von Art. 132 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet, wird sie dem Geschäftsertrag zugerechnet.
3. Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

### **Art. 44** d) Privatvermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--44}

1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2. Bei Grundstücken des Privatvermögens können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
2bis Investitionen nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
3. Abziehbar sind ausserdem die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4. Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Regierung legt diesen Pauschalabzug fest.
5. Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Grundstücken gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

### **Art. 45** Allgemeine Abzüge, 1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--45}

1. Von den Einkünften werden abgezogen:
   a) die privaten Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der nach Art. 33, 33bis und 34 dieses Erlasses steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50 000.–;
   b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 35 Abs. 3 Bst. c dieses Erlasses der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
   c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
   d) die nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
   e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG;
   f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
   g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 6800.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 3400.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1100.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um Fr. 500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn keine Beiträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen werden. Sie erhöhen sich um Fr. 1100.– für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann;
   h) die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 26 800.– für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen, der für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen;
   i) Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 21 400.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 10 700.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn die politischen Parteien:
   im Parteienregister nach Art. 76 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind oder
   in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
   in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlamentes wenigstens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
   j) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 13 000.– je Steuerpflichtigen, wenn:
   ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
   das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, Fr. 500.– abgezogen; ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten gewährt.
3. Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Art. 37 Bst. n bis q dieses Erlasses steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5400.–, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 37 Bst. o dieses Erlasses werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 26 800.–, abgezogen.

### **Art. 46** 2. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--46}

1. Von den um die Aufwendungen und die Abzüge nach Art. 39 bis 45 dieses Erlasses verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkünfte) werden ausserdem abgezogen:
   a) die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese 2 Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen;
   abis) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
   b) …
   c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuerjahr Fr. 100.– erreichen, insgesamt höchstens 20 Prozent der Nettoeinkünfte. Im gleichen Umfang abziehbar sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie deren Anstalten.

### **Art. 47** f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--47}

1. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
   a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
   b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
   c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
   d) Einkommens-, Vermögens-, Quellen-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vergnügungssteuern sowie gleichartige ausländische Steuern.

### **Art. 48** g) Sozialabzüge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--48}

1. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
   a) als Kinderabzug, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses beansprucht:
   1. Fr. 7600.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, das noch nicht schulpflichtig ist;
   2. Fr. 10 800.– für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht;
   3. höchstens weitere Fr. 13 800.– für Ausbildungskosten für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, soweit sie der Steuerpflichtige selbst trägt und sie Fr. 3200.– übersteigen.
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--49}

### **Art. 50** h) Steuerberechnung, 1. Steuersatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--50}

1. Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt:
   a) 0 Prozent für die ersten
   b) 4 Prozent für die weiteren
   c) 6 Prozent für die weiteren
   d) 8 Prozent für die weiteren
   e) 9,2 Prozent für die weiteren
   f) 9,4 Prozent für die weiteren
2. Für steuerbare Einkommen über Fr. 264 500.– beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 8,5 Prozent.
3. Für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet.
4. Abs. 3 dieser Bestimmung wird auch auf verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
5. …

### **Art. 51** 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--51}

1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

### **Art. 52** 3. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--52}

1. Kapitalleistungen nach Art. 35 dieses Erlasses, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Art. 36 Bst. b dieses Erlasses werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer.
2. Die einfache Steuer beträgt 2,0 Prozent für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und 2,2 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen.
3. Der Steuersatz für Ehegatten nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige angewendet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
4. Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
5. Der Steueranspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zufliesst.

### **Art. 52bis** 4. Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--52bis}

1. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gesondert besteuert. Einkaufsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses sind abziehbar.
2. Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses abgezogen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 52 Abs. 2 dieses Erlasses. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven beträgt die einfache Steuer 4 Prozent.
3. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, wenn sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

## 2.1.3. III. Vermögenssteuer

### **Art. 53** Steuerbares Vermögen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--53}

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2. Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

### **Art. 54** Bewertung, a) Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--54}

1. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

### **Art. 55** b) Bewegliches Vermögen, 1. Geschäftsvermögen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--55}

1. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.

### **Art. 56** 2. Wertschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--56}

1. Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, nach dem inneren Wert bewertet.
2. Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird eine Sperrfrist mit einem angemessenen Einschlag vom Verkehrswert berücksichtigt. Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, sind jedoch bei Zuteilung im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.
3. Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen wird die Verlustwahrscheinlichkeit berücksichtigt.
4. Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

### **Art. 57** c) Unbewegliches Vermögen, 1. Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--57}

1. Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.
2. Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes durch Verordnung.

### **Art. 58** 2. Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--58}

1. Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, werden zum Ertragswert bewertet.
2. Die Schätzung des Ertragswertes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.

### **Art. 59** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--59}

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--60}

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--61}

### **Art. 62** Schuldenabzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--62}

1. Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie der Steuerpflichtige tragen muss.

### **Art. 63** Steuerfreies Vermögen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--63}

1. Der Vermögenssteuer unterliegen nicht:
   a) der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände;
   b) anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen.

### **Art. 64** Steuerberechnung, a) Sozialabzüge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--64}

1. Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
   a) für jeden Steuerpflichtigen Fr. 75 000.–;
   b) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind, für das er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, zusätzlich Fr. 20 000.–.
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

### **Art. 65** b) Steuersatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--65}

1. Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 1,7 Promille.
2. Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter Fr. 1000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

## 2.1.4. IV. Zeitliche Bemessung

### **Art. 66** Steuerperiode {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--66}

1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 52 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
4. Für die Abzüge gilt Abs. 3 dieser Bestimmung sachgemäss.

### **Art. 67** Bemessungsperiode {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--67}

1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit erstellen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

### **Art. 68** Bemessung des Vermögens {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--68}

1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2. Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4. Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 dieser Bestimmung sachgemäss.

### **Art. 69** Begründung und Auflösung der Ehe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--69}

1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert.
3. Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

## 2.2. Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern

## 2.2.1. I. Steuerpflicht

### **Art. 70** Steuersubjekt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--70}

1. Als juristische Personen werden besteuert:
   a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
   b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen des Privatrechts sowie die Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.
2. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder Art. 118a des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 sind den juristischen Personen gleichgestellt. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des eidgenössischen Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3. Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

### **Art. 71** Steuerliche Zugehörigkeit, a) Persönliche Zugehörigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--71}

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

### **Art. 72** b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--72}

1. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
   a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
   b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
   c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
   d) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
   1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
   2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

### **Art. 73** Umfang der Steuerpflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--73}

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die gemäss Art. 72 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

### **Art. 74** Steuerausscheidung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--74}

1. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
2. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet die Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren die Besteuerung im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge. Verluste aus ausländischen Liegenschaften werden nur dann berücksichtigt, wenn im betreffenden Staat auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
3. Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital.

### **Art. 75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--75}

### **Art. 76** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--76}

### **Art. 77** Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--77}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

### **Art. 78** Steuernachfolge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--78}

1. Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein.

### **Art. 79** Haftung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--79}

1. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2. Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die
   a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
   b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
4. Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

### **Art. 80** Ausnahmen von der Steuerpflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--80}

1. Von der Steuerpflicht sind befreit:
   a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorsieht;
   b) der Staat und seine Anstalten;
   c) der Katholische Konfessionsteil und seine Anstalten sowie die Evangelische Kirche und ihre Anstalten, die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdische Gemeinde;
   d) die politischen Gemeinden, die Schul-, die katholischen und die evangelischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten;
   e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen sowie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern deren Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
   f) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht;
   g) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
   h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
   i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und von deren Dienststellen benützt werden;
   j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Bst. f dieses Absatzes sind.
   k) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung werden jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften ausgenommen, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2. …
3. Für die nach Abs. 1 Bst. e bis h und j dieser Bestimmung von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen bleibt die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer vorbehalten.

## 2.2.2. II. Gewinnsteuer

### **Art. 81** Steuerobjekt, a) Gegenstand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--81}

1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

### **Art. 82** b) Berechnung des Reingewinns, 1. Grundsätze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--82}

1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
   a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
   b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
   1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
   2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen,
   3. Einlagen in die Reserven,
   4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
   5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen,
   6. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
   c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;
   d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2. Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sachgemäss nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
3. Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gelten die Nettoerträge aus direktem Grundbesitz als steuerbare Gewinne.

### **Art. 83** 2. Erfolgsneutrale Vorgänge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--83}

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
   a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
   b) Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserung oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
   c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung;
   d) Mitgliederbeiträge bei Vereinen und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen.

### **Art. 83bis** 2<sup>bis</sup>. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--83bis}

1. Als Patente gelten:
   a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
   b) Patente nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
   c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b dieses Absatzes entsprechen.
2. Als vergleichbare Rechte gelten:
   a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem eidgenössischen Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
   b) Topographien, die nach dem eidgenössischen Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
   c) Pflanzensorten, die nach dem eidgenössischen Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;
   d) Unterlagen, die nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
   e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
   f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a bis e dieses Absatzes entsprechen.

### **Art. 83ter** 2<sup>ter</sup>. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--83ter}

1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand je Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 85bis dieses Erlasses zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4. Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 sind anwendbar.

### **Art. 83quater** 2<sup>quater</sup>. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--83quater}

1. Deckt der Steuerpflichtige bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von wenigstens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 80 Abs. 1 dieses Erlasses sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

### **Art. 83quinquies** 2<sup>quinquies</sup>. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--83quinquies}

1. Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 80 Abs. 1 dieses Erlasses sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

### **Art. 84** 3. Erfolgswirksame Aufwendungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--84}

1. Aufwendungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
2. Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen sind gleichgestellt:
   a) die Steuern;
   b) die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, wenn jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
   c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
   d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
   e) die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des ausgewiesenen Gewinns, soweit ihre geschäftliche Notwendigkeit ausgewiesen ist, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
   f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
   g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
   a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
   b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
   c) Bussen;
   d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3bis Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d dieser Bestimmung von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
   a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
   b) der Steuerpflichtige glaubhaft darlegt, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
4. Vereine können die zur Erzielung ihrer steuerbaren Gewinne erforderlichen Aufwendungen abziehen, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

### **Art. 85** 4. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--85}

1. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen werden berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
2. Geschäftsmässig begründet sind:
   a) Abschreibungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen;
   b) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen;
   c) Rückstellungen, soweit sie zum Ausgleich drohender Verluste notwendig sind oder dem Ausgleich von bestehenden Verpflichtungen dienen, deren Rechtsbestand oder Höhe noch unbestimmt ist.
3. Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss Art. 91 Abs. 2 dieses Gesetzes, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen gemäss Art. 84 Abs. 2 lit. e dieses Gesetzes, die nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.

### **Art. 85bis** 4<sup>bis</sup>. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--85bis}

1. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der dem Steuerpflichtigen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 40 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012.
3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
   a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuerpflichtigen;
   b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

### **Art. 85ter** 4<sup>ter</sup>. Entlastungsbegrenzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--85ter}

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 83ter Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 85bis dieses Erlasses darf nicht höher sein als 40 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 dieses Erlasses ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

### **Art. 86** 5. Verluste {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--86}

1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Reingewinn abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 83 Bst. a dieses Gesetzes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

### **Art. 87** 6. Ersatzbeschaffungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--87}

1. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind. Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens und die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Wird diese Rückstellung nicht innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet, wird sie dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet.
3. Betriebsnotwendig ist Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
4. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

### **Art. 88** 7. Umstrukturierungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--88}

1. Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
   a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
   b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
   c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
   d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2. Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden. Die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3. Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:
   a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung;
   b) …
4. Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 dieser Bestimmung während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 199 ff. dieses Erlasses nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5. …

### **Art. 89** Steuerberechnung, a) Steuersatz<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--89}

1. Die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn beträgt 2,8 Prozent; Abs. 2 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.
2. Die einfache Steuer vom steuerbaren Gewinn beträgt bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz 5,6 Prozent.

### **Art. 90** b) Gemischte Beteiligungsgesellschaften, 1. Grundsatz<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--90}

1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu wenigstens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von wenigstens Fr. 1 000 000.– aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.
2. Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
3. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
4. Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 werden für die Berechnung des Nettoertrags der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:
   a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG;
   b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinn der Art. 28 bis 32 BankG.

### **Art. 91** 2. Kapitalgewinne auf Beteiligungen<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--91}

1. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung, auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR.
2. Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung nach Art. 90 dieses Gesetzes nur berücksichtigt:
   a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;
   b) sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung wenigstens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf wenigstens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
3. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Er-mässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von wenigstens Fr. 1'000'000.– hatten.
4. Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Art. 90 Abs. 3 dieses Gesetzes zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung nach Art. 670 OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

### **Art. 92** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--92}

### **Art. 93** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--93}

### **Art. 94** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--94}

### **Art. 95** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--95}

### **Art. 95bis** d) Juristische Personen mit ideellen Zwecken {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--95bis}

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, wenn sie höchstens Fr. 20 000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

### **Art. 95ter** e) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--95ter}

1. Gewinne unter Fr. 5000.– von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden nicht besteuert.

## 2.2.3. III. Kapitalsteuer

### **Art. 96** Steuerobjekt, a) Gegenstand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--96}

1. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

### **Art. 97** b) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--97}

1. Das steuerbare Eigenkapital setzt sich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zusammen aus:
   a) dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven;
   b) dem Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt;
   c) …
2. Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Art. 90 Abs. 1 dieses Erlasses, der Rechte nach Art. 83bis dieses Erlasses und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven.

### **Art. 98** c) Übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--98}

1. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:
   a) den übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
   b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
3. …

### **Art. 99** Steuerberechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--99}

1. Die einfache Steuer vom Eigenkapital beträgt 0,2 Promille.
   a) …
   b) …
2. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
3. …
4. Eigenkapital der übrigen juristischen Personen und der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert.

## 2.2.3bis. IIIbis. Mindeststeuer<strong>*</strong>

### **Art. 99bis** Steuerberechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--99bis}

1. Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung eine einfache Mindeststeuer von Fr. 100.–, wenn die einfachen Gewinn- und Kapitalsteuern zusammen diesen Betrag nicht erreichen.

## 2.2.4. IV. Minimalsteuer auf Grundstücken

### **Art. 100** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--100}

### **Art. 101** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--101}

## 2.2.5. V. Zeitliche Bemessung

### **Art. 102** Steuerperiode {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--102}

1. Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.
2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, wird ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

### **Art. 103** Bemessung des Reingewinns {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--103}

1. Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
2. …

### **Art. 104** Bemessung des Eigenkapitals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--104}

1. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
3. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

## 2.3. Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

## 2.3.1. I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

### **Art. 105** Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--105}

1. Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 122bis ff. dieses Erlasses unterliegen.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

### **Art. 106** Steuerbare Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--106}

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerbar sind:
   a) die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 30 Abs. 1bis dieses Gesetzes;
   b) die Ersatzeinkünfte;
   c) die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946.

### **Art. 107** Steuerabzug auf Erwerbseinkünften, a) Grundlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--107}

1. Die Regierung bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.
2. Der Steuerabzug umfasst die Steuern des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften sowie die direkte Bundessteuer.
3. Die Gemeindesteuern werden nach dem gewogenen Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden im Kanton berechnet.

### **Art. 108** b) Ausgestaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--108}

1. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei unselbständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
2. Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
2bis Die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung werden veröffentlicht.
3. …

### **Art. 109** Steuerabzug auf Ersatzeinkünften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--109}

1. Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung berechnet, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 32 000.–.
2. Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
3. Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann die Regierung einen proportionalen Satz vorsehen.

### **Art. 109bis** Steuerabzug auf rückvergüteten AHV-Beiträgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--109bis}

1. Die Regierung bestimmt den Quellensteuertarif für Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946.

### **Art. 110** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--110}

### **Art. 111** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--111}

### **Art. 112** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--112}

### **Art. 112bis** Nachträgliche ordentliche Veranlagung, a) obligatorische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--112bis}

1. Personen, die nach Art. 105 Abs. 1 dieses Erlasses der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
   a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt oder
   b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt den Betrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung fest.
3. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 dieser Bestimmung in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
4. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Steuerbehörde verlangen.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

### **Art. 112ter** b) auf Antrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--112ter}

1. Personen, die nach Art. 105 Abs. 1 dieses Erlasses der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 112bis Abs. 1 dieses Erlasses erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. Art. 112bis Abs. 5 und 6 dieses Erlasses sind anwendbar.

### **Art. 113** Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--113}

1. Die Regierung regelt den Wechsel vom Quellensteuerverfahren in das ordentliche Veranlagungsverfahren und vom ordentlichen Veranlagungsverfahren in das Quellensteuerverfahren durch Verordnung, insbesondere den genauen Zeitpunkt und die Anrechnung bereits bezogener Steuern.

### **Art. 114** Vergütungen aus dem Ausland<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--114}

1. Erhält der Steuerpflichtige ohne Niederlassungsbewilligung die Vergütungen von einem im Ausland ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird er im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Er wird jedoch an der Quelle besteuert, wenn:
   a) die Vergütung der Leistung von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen wird,
   b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und sich die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als wirtschaftliche Arbeitgeberin qualifiziert oder
   c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

## 2.3.2. II. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz<strong>*</strong>

### **Art. 115** Arbeitnehmer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--115}

1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie:
   a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
   b) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
1bis Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 122bis ff. dieses Erlasses unterliegen.
1ter Steuerbar sind auch Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946.
2. Der Steuerabzug wird nach den Tarifen gemäss Art. 107 bis 109bis dieses Erlasses berechnet.

### **Art. 116** Künstler, Sportler und Referenten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--116}

1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2bis Die Gewinnungskosten betragen:
   a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
   b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
3. Die Steuer beträgt:
   a) bei Tageseinkünften bis Fr. 200.–
   b) bei Tageseinkünften von Fr. 201.– bis Fr. 1000.–
   c) bei Tageseinkünften von Fr. 1001.– bis Fr. 3000.–
   d) bei Tageseinkünften über Fr. 3000.–
4. …

### **Art. 117** Organe juristischer Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--117}

1. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton und von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
3. Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

### **Art. 117bis** Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--117bis}

1. Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen für geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten anteilmässig die geldwerten Vorteile im Verhältnis zwischen der gesamten Zeitspanne von Erwerb bis Entstehen des Ausübungsrechts zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne.
3. Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

### **Art. 118** Hypothekargläubiger {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--118}

1. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem Dritten zufliessen.
3. Die Steuer beträgt 20 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

### **Art. 119** Empfänger von Vorsorgeleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--119}

1. Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3. Die Steuer beträgt 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

### **Art. 120** Mindesteinkommen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--120}

1. Die Regierung kann Einkommensgrenzen festsetzen, bis zu denen ein Steuerabzug wegen Geringfügigkeit entfällt.

### **Art. 121** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--121}

### **Art. 122** Abgegoltene Steuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--122}

1. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2. Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

### **Art. 122a** Nachträgliche ordentliche Veranlagung, a) auf Antrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--122a}

1. Personen, die nach Art. 115 Abs. 1 dieses Erlasses der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
   a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
   b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
   c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3. Das Eidgenössische Finanzdepartement präzisiert die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung und regelt das Verfahren.

### **Art. 122b** b) von Amtes wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--122b}

1. Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Steuerbehörde von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen verlangen.
2. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Voraussetzungen fest.

## 2.3.2bis. IIbis. Natürliche Personen mit kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit<strong>*</strong>

### **Art. 122bis** Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--122bis}

1. Arbeitnehmer unterliegen für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 entrichtet.

### **Art. 122ter** Steuerbare Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--122ter}

1. Die Quellensteuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge erhoben.

### **Art. 122quater** Steuerabzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--122quater}

1. Der Steuerabzug umfasst die Einkommenssteuern des Staates und der Gemeinden sowie die direkte Bundessteuer.
2. Der Steuersatz für die Einkommenssteuern des Staates und der Gemeinden beträgt insgesamt 4,5 Prozent.
3. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern.

## 2.3.3. III. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 123** Fälligkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--123}

1. Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.

### **Art. 124** Bezugsprovision {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--124}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält, ausgenommen bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Tätigkeit, für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die Regierung legt den Ansatz fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50.– je Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Staat, Gemeinde und als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannter Religionsgemeinschaft.
2. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Steuerbehörde die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.
3. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse erhält für den Bezug der Quellensteuer auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Bezugsprovision, deren Höhe das Bundesrecht festlegt.

### **Art. 125** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--125}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
2. Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sportlers oder Referenten in der Schweiz beauftragte Veranstalter haftet solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

### **Art. 126** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--126}

### **Art. 127** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--127}

### **Art. 128** Internationale Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--128}

1. Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staatsverträgen vorbehalten.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs.

### **Art. 128bis** Interkantonale Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--128bis}

1. Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz richten sich nach Art. 107 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990.

### **Art. 128ter** Interkommunale Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--128ter}

1. Die örtliche Zuständigkeit und die Folgen bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb des Kantons richten sich sachgemäss nach den in Art. 107 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 festgelegten Grundsätzen.

### **Art. 129** Gemeindeanteile {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--129}

1. Die im Steuerabzug enthaltenen Gemeindeanteile kommen der Gemeinde zu, in der bei Fälligkeit der Leistung:
   a) der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
   abis) der im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer seinen Wochenaufenthalt hat;
   b) der Arbeitgeber des im Ausland wohnhaften Arbeitnehmers Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. abis dieser Bestimmung;
   c) der im Ausland wohnhafte Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt;
   d) die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger tätig ist, Sitz oder Betriebsstätte hat;
   e) das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder Faustpfand gesichert ist.
2. Die Gemeindeanteile an den Steuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden nach dem gewogenen Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden im Kanton berechnet.
3. Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die politischen Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres nach der eidgenössischen Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.

## 2.4. Vierter Abschnitt: Grundstückgewinnsteuer

### **Art. 130** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--130}

1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.
2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
   a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
   b) …
   c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die nach Art. 80 Abs. 1 Bst. e bis h und j dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.

### **Art. 131** Veräusserungen, a) Steuerbegründende Veräusserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--131}

1. Als Veräusserung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
2. Die Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen ist einer Veräusserung gleichgestellt.
3. Als Veräusserung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.

### **Art. 132** b) Steueraufschiebende Veräusserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--132}

1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
   a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
   b) Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge nach Art. 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;
   c) Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung;
   d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjekts oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
   e) Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks, das im Eigentum einer juristischen Person steht, die nach Art. 80 Abs. 1 Bst. e bis h dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjekts verwendet wird. Bei einer Umstrukturierung wird Art. 88 dieses Gesetzes sachgemäss angewendet;
   f) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
2. …

### **Art. 133** Steuersubjekt und Steueranspruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--133}

1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2. Mehrere Veräusserer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung und wird mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig.

### **Art. 134** Steuerobjekt, a) Grundstückgewinn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--134}

1. Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

### **Art. 135** b) Erlös {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--135}

1. Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers.
2. Wird kein Kaufpreis festgelegt, gilt der Verkehrswert als Verkaufspreis.
3. Nicht zum Erlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.

### **Art. 136** c) Anlagekosten, 1. Erwerbspreis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--136}

1. Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis.
2. Liegt kein Kaufpreis vor, wird der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bestimmt.
3. Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als Teil des Erwerbspreises.
4. Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.
5. Leistungen, für die eine Steuerhinterziehung eingetreten ist, die nicht mehr geahndet werden kann, werden nicht angerechnet.

### **Art. 137** 2. Aufwendungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--137}

1. Als Aufwendungen sind anrechenbar:
   a) Ausgaben, die eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung;
   b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen und Wegen, für Bodenverbesserungen und für Wasserbau;
   c) durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden;
   d) Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
   e) Provisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt hat;
   f) die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten;
   g) bei Teilveräusserung eines Grundstücks Verluste aus früheren Teilveräusserungen;
   h) Mehrwertabgaben nach dem Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016.
2. Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet.

### **Art. 138** 3. Leistungen Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--138}

1. Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

### **Art. 139** 4. Anlagekosten in besonderen Fällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--139}

1. Wird nur ein Teil eines Grundstücks veräussert, berechnen sich die Anlagekosten nach seinem wertmässigen Anteil am Erwerbspreis und an den Aufwendungen.
2. Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. d bis f dieses Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines andern Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
3. Liegt der massgebende Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten den amtlichen Verkehrswert oder bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den amtlichen Ertragswert vor 20 Jahren als Anlagekosten geltend machen. In diesem Fall sind die in den letzten 20 Jahren getätigten Aufwendungen nach Art. 137 dieses Erlasses zusätzlich anrechenbar, soweit sie nachgewiesen werden.

### **Art. 140** Steuerberechnung, a) Steuersatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--140}

1. Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt:
   a) 0 Prozent für die ersten Fr. 2 200.–
   b) 0,5 Prozent für die weiteren Fr. 2 800.–
   c) 1 Prozent für die weiteren Fr. 2 700.–
   d) 2 Prozent für die weiteren Fr. 2 100.–
   e) 3 Prozent für die weiteren Fr. 2 100.–
   f) 4 Prozent für die weiteren Fr. 2 600.–
   g) 5 Prozent für die weiteren Fr. 3 700.–
   h) 6 Prozent für die weiteren Fr. 6 900.–
   i) 7 Prozent für die weiteren Fr. 9 600.–
   j) 8 Prozent für die weiteren Fr. 16 000.–
   k) 9 Prozent für die weiteren Fr. 21 100.–
   l) 10 Prozent für die weiteren Fr. 176 200.–
2. Für Gewinne über Fr. 248 000.– beträgt die einfache Steuer zusätzlich:
   a) 10,5 Prozent für die weiteren Fr. 208 000.–
   b) 11 Prozent für die weiteren Fr. 144 000.–
3. Für Gewinne über Fr. 600 000.– beträgt die einfache Steuer für den ganzen Gewinn einheitlich 10 Prozent.

### **Art. 141** b) Zuschläge und Ermässigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--141}

1. War das Grundstück weniger als fünf Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für das fünfte und jedes volle Jahr weniger um 1 Prozent erhöht.
2. War das Grundstück während mehr als 15 Jahren im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr ermässigt:
   a) auf einem Gewinnanteil von höchstens Fr. 500 000.– um 1,5 Prozent, höchstens aber um 40,5 Prozent, wenn der Veräusserer das Grundstück wenigstens 15 Jahre selbst bewohnt hat;
   b) auf Gewinnanteilen über Fr. 500 000.– gemäss lit. a dieses Absatzes sowie in den anderen Fällen um 1 Prozent, höchstens aber um 20 Prozent.
3. Bei Erwerb des Grundstückes aus steueraufschiebender Veräusserung wird für die Berechnung der Eigentumsdauer und der Selbstnutzung durch den Veräusserer oder dessen Ehegatten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.
4. Werden die Anlagekosten nach Art. 139 Abs. 3 dieses Erlasses berechnet, wird für die Ermässigung nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf eine Eigentumsdauer von 20 Jahren abgestellt.

## 2.5. Fünfter Abschnitt: Erbschafts- und Schenkungssteuern

### **Art. 142** Gegenstand, a) Allgemeines, 1. Erbschaftssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--142}

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.

### **Art. 143** 2. Schenkungssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--143}

1. Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2. Steuerbar sind insbesondere Schenkungen unter Lebenden, Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft sowie Zuwendungen zur Errichtung einer Stiftung und an eine bestehende Stiftung.

### **Art. 144** 3. Ansprüche aus Versicherungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--144}

1. Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht beim Empfänger der Einkommens- oder der Gewinnsteuer unterliegen.

### **Art. 145** Steuerfreie Vermögensübergänge, a) An juristische Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--145}

1. Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 80 Abs. 1 dieses Gesetzes von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht ausgenommen sind.
2. Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind, sind steuerfrei, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.

### **Art. 146** b) An natürliche Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--146}

1. Zuwendungen an den Ehegatten, die Nachkommen sowie die Stief- und Pflegekinder sind steuerfrei.
2. Steuerfrei sind ausserdem:
   a) die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen gemäss Art. 63 lit. a dieses Gesetzes;
   b) übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von Fr. 5000.–.

### **Art. 147** Steuerpflicht, a) Steuerliche Zugehörigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--147}

1. Die Steuerpflicht besteht, wenn:
   a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
   b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat;
   c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerbares bewegliches Vermögen übergeht.

### **Art. 148** b) Steuersubjekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--148}

1. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter oder sonstiger Berechtigter).
2. Bei Zuwendungen von Nutzniessungen oder wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3. Bei Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist der Eigentümer der Beteiligung steuerpflichtig.
4. Bei einer Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.

### **Art. 149** c) Steueranspruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--149}

1. Der Steueranspruch entsteht:
   a) bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
   b) bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird;
   c) bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzugs;
   d) bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt.

### **Art. 150** Steuerbemessung, a) Bewertung, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--150}

1. Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit Art. 151 dieses Gesetzes nichts anderes vorsieht.
2. Art. 55 bis 58 dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 151** 2. Besondere Fälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--151}

1. Für Grundstücke können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige eine Neuschätzung verlangen.
2. Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.
3. Bei einer Nacherbeneinsetzung, die sich nicht auf den Überrest beschränkt, wird das auf den Vorerben übergehende Vermögen zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.
4. Bei Vermögensübergängen aus Versicherungsvertrag ist für die Bewertung der Rückkaufswert oder die ausbezahlte Versicherungsleistung massgebend.
5. Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag.

### **Art. 152** b) Abzüge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--152}

1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen:
   a) die Schulden des Erblassers und die mit der Zuwendung an den Empfänger übertragenen Schulden;
   b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie die Zuwendung mindern;
   c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB;
   d) die Entschädigungen gemäss Art. 334 und 334bis ZGB.
2. Ist das übergehende Vermögen mit einer Nutzniessung oder einer wiederkehrenden Leistung belastet, wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen. Dieser Abzug entfällt zur Hälfte, wenn der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerfrei ist.

### **Art. 153** Steuerberechnung, a) Steuerfreie Beträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--153}

1. Von den steuerbaren Zuwendungen werden für die Berechnung der Steuer abgezogen:
   a) für jeden Elternteil, Stief- und Pflegeelternteil, die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner Fr. 25 000.–;
   b) für die übrigen Empfänger Fr. 10 000.–.
2. Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an den gleichen Empfänger wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abgezogen.
3. Für Empfänger, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der steuerfreie Betrag anteilig gewährt.

### **Art. 154** b) Steuersätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--154}

1. Die Steuer beträgt:
   a) 10 Prozent für die Eltern, Stief- und Pflegeeltern, die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner;
   b) 20 Prozent für die Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern;
   c) 30 Prozent für die übrigen Empfänger.
2. Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend.

### **Art. 155** c) Ermässigung bei Unternehmensnachfolge, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--155}

1. Die nach Art. 153 und 154 dieses Gesetzes berechnete Steuer ermässigt sich um 75 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.
2. Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist.
3. Als Beteiligungen im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung gelten Vermögensrechte (insbesondere Aktien, Aktienzertifikate, Genussaktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Wandelobligationen, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn die Beteiligung wenigstens 40 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte nach den Stimmrechtsverhältnissen über wenigstens 40 Prozent des Kapitals bestimmt.

### **Art. 156** 2. Wegfall der Ermässigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--156}

1. Die Ermässigung der Steuer fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert 15 Jahren:
   a) zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
   b) die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird.
2. Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.

### **Art. 157** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--157}

1. Für die Erbschaftssteuer haften Erben und Vermächtnisnehmer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf sie übergegangenen Vermögens entspricht. Mit ihrem ganzen Vermögen haften Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen, die Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.
2. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch.

## 2.6. Sechster Abschnitt: Organisation und Verfahren

## 2.6.1. I. Steuerbehörden

### **Art. 158** Kantonales Steueramt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--158}

1. Der Vollzug der Bestimmungen über die Staatssteuern obliegt dem kantonalen Steueramt, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts anderes regeln.
2. Das kantonale Steueramt sorgt insbesondere für eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen, für gleichmässige Steuerveranlagungen und einen einheitlichen Steuerbezug.
3. Für die Erfüllung der Aufgaben, die gemäss Art. 160 dieses Gesetzes dem Gemeindesteueramt übertragen sind, kann das kantonale Steueramt Weisungen erteilen und Vorgaben festlegen. Es regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung der für den Vollzug notwendigen Daten sowie deren Austausch und stellt die Steuerformulare zur Verfügung.

### **Art. 159** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--159}

### **Art. 160** Gemeindesteueramt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--160}

1. Die politische Gemeinde führt, allein oder in Zusammenarbeit mit andern politischen Gemeinden, zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern ein Gemeindesteueramt.
2. Das Gemeindesteueramt führt nach den Weisungen und Vorgaben des kantonalen Steueramtes das Steuerregister, bereitet die Veranlagungen administrativ vor und nach und bezieht die im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern. Es kann bei der Veranlagung einfacher Fälle mitwirken.
3. Für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindesteueramtes für den Staat erhält die politische Gemeinde eine von der Regierung festgelegte Entschädigung, die ihren Aufwand deckt.

## 2.6.2. II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

### **Art. 161** Massgebendes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--161}

1. Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden, der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 162** Geheimhaltungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--162}

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
2. Die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren gemäss der Veranlagung von natürlichen Personen für Einkommen und Vermögen sowie von juristischen Personen für Gewinn und Kapital werden gegen Gebühr einem Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist, mitgeteilt. Der Steuerpflichtige wird über diese Mitteilung in Kenntnis gesetzt.
3. Verwaltungsbehörden und Gerichte erhalten Auskünfte aus den Steuerakten, soweit ein begründetes Interesse nachgewiesen wird. Gesuche um Auskunft beurteilt das Finanzdepartement endgültig. Es kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.
4. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen können Steuerdaten öffentlichen Organen durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich machen, wenn diese die Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Die Regierung erlässt die zum Vollzug des elektronischen Abrufverfahrens erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 163** Amtshilfe, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--163}

1. Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
2. Die Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Erlasses von Bedeutung sein können. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
3. Die Regierung kann Verwaltungsbehörden des Staates und der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, kostenlos zu melden.

### **Art. 163bis** b) Datenbearbeitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--163bis}

1. Die Daten nach Art. 163 dieses Erlasses werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
2. Weitergegeben werden die Daten von Steuerpflichtigen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:
   a) die Personalien;
   b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
   c) Rechtsgeschäfte;
   d) Leistungen eines Gemeinwesens.

### **Art. 163ter** Elektronischer Datenaustausch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--163ter}

1. Das kantonale Steueramt regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde.
2. Das kantonale Steueramt kann elektronische Eingaben zulassen. In diesem Fall tritt anstelle der persönlichen Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch den Steuerpflichtigen.
3. Die Steuerbehörde kann dem Steuerpflichtigen mit dessen Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.

### **Art. 163quater** Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--163quater}

1. Das kantonale Steueramt regelt das elektronische Erfassen und Aufbewahren von Daten, die vom Steuerpflichtigen eingereicht werden oder aus anderen Quellen stammen.
2. Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten haben die gleiche Beweiskraft wie Daten, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, wenn der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erbracht werden kann.

### **Art. 164** Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--164}

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2. Die Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem Ehegatten unterzeichnet, wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

### **Art. 165** Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen, a) Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--165}

1. Der Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm nach abgeschlossener Ermittlung des Sachverhaltes zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3. Auf Begehren des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann.

### **Art. 166** b) Beweisabnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--166}

1. Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

### **Art. 167** c) Vertragliche Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--167}

1. Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2. Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sowie von einem Steuerpflichtigen, der längere Zeit von seinem schweizerischen Wohnsitz abwesend ist, verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

## 2.6.3. III. Veranlagung

### **Art. 168** Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen, a) Steuererklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--168}

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.
2. Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Die vollständig elektronische Einreichung der Steuererklärung richtet sich nach Art. 163ter Abs. 2 dieses Erlasses.
3. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

### **Art. 169** b) Beilagen zur Steuererklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--169}

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern insbesondere beilegen:
   a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
   b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
   c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
   a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
   b) bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR: Aufstellungen über Ein- nahmen und Ausgaben, Vermögenslage sowie Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

### **Art. 170** c) Weitere Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--170}

1. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

### **Art. 171** d) Aufbewahrungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--171}

1. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Art. 169 Abs. 2 dieses Erlasses richtet sich nach den Art. 957 bis 958f OR.

### **Art. 172** Verfahrenspflichten Dritter, a) Bescheinigungspflicht Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--172}

1. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
   a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
   b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
   c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen. Bei Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 35 Abs. 3 dieses Erlasses sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b dieses Erlasses ausweisen;
   d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
   e) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2. Reicht der Steuerpflichtige die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde diese vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.

### **Art. 173** b) Auskunftspflicht Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--173}

1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen der Veranlagungsbehörde auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

### **Art. 174** c) Meldepflicht Dritter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--174}

1. Der Veranlagungsbehörde müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
   a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
   b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
   c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
   d) die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen;
   e) die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen.

### **Art. 175** d) Pflichten der kollektiven Kapitalanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--175}

1. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

### **Art. 176** Veranlagung, a) Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--176}

1. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2. Die Veranlagungsbehörde kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

### **Art. 177** b) Ermessensveranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--177}

1. Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

### **Art. 178** c) Eröffnung, 1. Veranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--178}

1. Die Verfügung der Veranlagungsbehörde weist die Steuerfaktoren oder das Steuersubstrat sowie das Steuermass und die Steuerbeträge aus.
2. Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3. Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art. 176 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

### **Art. 178bis** 2. Grundstückwerte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--178bis}

1. Die Veranlagungsbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen.
2. Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich.
3. Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.

### **Art. 179** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--179}

### **Art. 180** Einsprache, a) Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--180}

1. Gegen die Veranlagungsverfügung und die besondere Verfügung über die Grundstückwerte kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2. Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

### **Art. 181** b) Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--181}

1. Die Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens werden im Einspracheverfahren sachgemäss angewendet.
2. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu begründen.
3. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge geleistet, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

### **Art. 182** c) Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--182}

1. Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren oder das Steuersubstrat neu festsetzen und die Veranlagung nach Anhören des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil ändern.
2. Der Entscheid wird begründet. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt der Steuerpflichtige schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
3. Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet werden.
4. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Art. 176 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

### **Art. 183** Veranlagungsverjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--183}

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
   a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
   b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
   c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit:
   1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
   2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
   3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
   4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

## 2.6.4. IV. Besondere Verfahrensbestimmungen

### **Art. 184** a) für Quellensteuer, 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--184}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er hat insbesondere:
   a) der Steuerbehörde alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;
   b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder, die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;
   c) den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;
   d) der Steuerbehörde bzw. bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse die Steuern fristgerecht abzuliefern und mit ihnen darüber periodisch abzurechnen;
   e) der Steuerbehörde zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;
   f) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis auszustellen;
   g) Steuerpflichtige, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 112bis Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses unterliegen, der Steuerbehörde alljährlich unaufgefordert zu melden;
   h) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

### **Art. 184bis** 1bis. Pflichten der AHV-Ausgleichskasse bei Quellensteuern auf kleinen Arbeitsentgelten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--184bis}

1. Die AHV-Ausgleichskasse:
   a) stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über die Höhe des Steuerabzugs aus;
   b) überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision der Steuerbehörde des Kantons, in dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer wohnt.

### **Art. 185** 2. Pflichten des Steuerpflichtigen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--185}

1. Der Steuerpflichtige hat der Steuerbehörde und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2. …
3. Die Steuerbehörde kann von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
4. Personen, die nach Art. 122a dieses Erlasses eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften auf dem Erwerbseinkommen.

### **Art. 186** 3. Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--186}

1. …
1bis Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er:
   a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 184 Bst. f dieses Erlasses nicht einverstanden ist oder
   b) die Bescheinigung nach Art. 184 Bst. f dieses Erlasses vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1ter Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

### **Art. 187** 4. Ablieferung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--187}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht der Steuerbehörde innert 15 Tagen nach Ablauf der von der Regierung festgelegten Abrechnungsperiode die Abrechnung über die abgezogenen Steuern ein und überweist die Steuern innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
2. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.

### **Art. 188** 5. Nachforderung und Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--188}

1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerbehörde die Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
1bis Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
2. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, zahlt er dem Steuerpflichtigen den Differenzbetrag zurück.
3. Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen worden ist, kann die Steuerbehörde den Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen direkt zurückzahlen.

### **Art. 189** 6. Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--189}

1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache gemäss Art. 180 dieses Gesetzes erheben.

### **Art. 190** b) für Grundstückgewinnsteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--190}

1. Die Veranlagungsbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zufolge Ersatzbeschaffung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. c bis f dieses Gesetzes den aufgeschobenen Gewinn in einer anfechtbaren Verfügung fest.

### **Art. 191** c) für Erbschafts- und Schenkungssteuern, 1. Veranlagungsgrundlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--191}

1. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars gemäss Art. 204 dieses Gesetzes oder eines Erbeninventars sowie der Teilungsakten veranlagt.

### **Art. 192** 2. Verfahrenspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--192}

1. Die Erben müssen, wenn kein amtliches Inventar aufgenommen wird, das Erbeninventar als Steuererklärung im Sinn von Art. 168 dieses Erlasses ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den notwendigen Beilagen innert vier Monaten seit dem Tod des Erblassers oder des Vorerben dem kantonalen Steueramt einreichen.
2. Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, vom Willensvollstrecker, vom Erbschaftsverwalter oder vom Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen.
3. Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, müssen diese dem kantonalen Steueramt innert 60 Tagen seit Vollzug unter Angabe von Gegenstand, Wert und verwandtschaftlicher Beziehung zum Schenker anzeigen.
4. Art. 206 und 207 dieses Erlasses gelten sachgemäss.

### **Art. 193** 3. Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--193}

1. Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter gelten als Inhaber einer Vertretungsvollmacht des Steuerpflichtigen, für den sie handeln.

## 2.6.5. V. Rekurs und Beschwerde

### **Art. 194** Rekurs, a) Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--194}

1. Der Steuerpflichtige kann den Einspracheentscheid innert 30 Tagen bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten.
2. Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekursrecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

### **Art. 195** b) Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--195}

1. Die Verwaltungsrekurskommission kann Entscheide ohne Begründung oder mit Kurzbegründung mitteilen und den Beteiligten anzeigen, dass sie innert 10 Tagen schriftlich die ausführliche Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. In diesen Fällen wird die Entscheidgebühr um die Hälfte ermässigt.

### **Art. 196** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--196}

1. Die Beteiligten können den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein.
3. Ist vor Verwaltungsrekurskommission eine ausführliche Begründung des Entscheides verlangt worden, beginnt die Frist mit der Eröffnung des ausführlich begründeten Entscheides zu laufen.

## 2.6.6. VI. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

### **Art. 197** Revision {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--197}

1. Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
   a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
   b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
   c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;
   d) wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton St.Gallen sein Besteuerungsrecht einschränken müsste;
   e) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 132 Abs.1 lit. d bis f dieses Gesetzes erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.
2. Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 lit. d dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnverschiebung ist, welche der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.
3. Gegen einen Nichteintretensentscheid oder die Abweisung eines Revisionsbegehrens ist die Einsprache ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann den Entscheid innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 198** Berichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--198}

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können Rekurs und Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 199** Nachsteuer, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--199}

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2. Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Veranlagungsbehörde bekannt, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.

### **Art. 200** b) Besondere Fälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--200}

1. Eine Nachsteuer ohne Zins wird erhoben, wenn:
   a) …
   b) sich nachträglich herausstellt, dass bei einer internationalen Steuerausscheidung Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte nach Art. 16 Abs. 2 dieses Gesetzes zu Unrecht mit inländischen Einkünften oder Gewinnen verrechnet wurden;
   c) nachträglich die Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer nach Art. 156 dieses Gesetzes dahinfällt.

### **Art. 201** c) Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--201}

1. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird er auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann.
2. Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder weitergeführt.
3. Die Vorschriften über das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 202** d) Kosten und Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--202}

1. Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn dieser das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Endet das Verfahren ergebnislos, entfällt die Kostenpflicht.
2. Die Erben haften solidarisch für die Nachsteuern und Kosten bis zum Betrag ihres Erbteils, einschliesslich der Vorempfänge.

### **Art. 203** e) Verwirkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--203}

1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre, in Fällen gemäss Art. 200 Bst. c dieses Gesetzes zwanzig Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Frist nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher der Steueranspruch entstand.
2. Als abgelaufen gilt eine Steuerperiode, für die eine rechtskräftige oder noch keine Veranlagung besteht.
3. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre, in Fällen gemäss Art. 200 Bst. c dieses Gesetzes 25 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

### **Art. 203bis** f) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--203bis}

1. Die Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
   a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
   b) sie die zuständige Behörde bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
   c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.
3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4. Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter können um vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

## 2.6.7. VII. Inventar

### **Art. 204** Inventarpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--204}

1. Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Aufnahme des Inventars kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein oder ein unbedeutendes Vermögen vorhanden ist.

### **Art. 205** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--205}

1. In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes beanspruchen kann, nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen.
2. Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

### **Art. 206** Inventarverfahren, a) Mitwirkungspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--206}

1. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
   a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
   b) alle Geschäftsbücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
   c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2. Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3. Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

### **Art. 207** b) Auskunfts- und Bescheinigungspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--207}

1. Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde bekanntgeben.
3. Im übrigen gelten die Art. 172 und 173 dieses Gesetzes sachgemäss.

### **Art. 208** c) Sicherung der Inventaraufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--208}

1. Die Erben, die Bedachten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das Gemeindesteueramt ergreifen.

### **Art. 209** d) Mitwirkung der Gemeindebehörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--209}

1. Das Gemeindesteueramt wirkt bei der administrativen Vorbereitung der Inventaraufnahme nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit.
2. Der Gemeinderat bestimmt die Urkundsperson der Gemeinde, die bei jeder Inventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt.
3. Für die Mitarbeit der Gemeindebehörden erhält die politische Gemeinde eine von der Regierung festgelegte, angemessene Entschädigung.

## 2.7. Siebter Abschnitt: Steuerbezug

## 2.7.1. I. Steuerbezug und Steuererlass

### **Art. 210** Vorläufige Steuerrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--210}

1. Eine vorläufige Steuerrechnung wird dem Steuerpflichtigen zugestellt:
   a) bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet;
   b) bei Gewinn- und Kapitalsteuern für die abgelaufene Steuerperiode;
   c) bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder der Steuerpflichtige eine solche verlangt.
2. Die vorläufige Steuerrechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.
3. Grundlage der vorläufigen Rechnung sind die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
4. Eine Akontozahlung kann verfügt werden, wenn die vorläufige Steuerrechnung:
   a) bei periodischen Steuern nicht bis am Ende der Steuerperiode bezahlt wird;
   b) bei nicht periodischen Steuern nicht innerhalb von 90 Tagen bezahlt wird.

### **Art. 211** Schlussrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--211}

1. Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2. Wird gegen die Veranlagung Einsprache erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach dem Entscheid über die Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung des Entscheids über die Veranlagung verbunden werden.
3. Wird gegen den Entscheid über die Veranlagung Rekurs erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zugestellt.

### **Art. 212** Ausgleichszinsen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--212}

1. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:
   a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
   b) zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
2. Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt.

### **Art. 213** Sonderregel für Erbschaftssteuern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--213}

1. Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt.
2. Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.

### **Art. 214** Zahlungsfrist und Verzugszins {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--214}

1. Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt.
2. Auf dem Steuerbetrag der Schlussrechnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.

### **Art. 215** Verzicht wegen Geringfügigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--215}

1. Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf einen Bezug verzichtet. Die Regierung setzt die Höhe fest.

### **Art. 216** Betreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--216}

1. Die Betreibung wird eingeleitet, wenn der aufgrund der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung geschuldete Betrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird.
2. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen und Kosten sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 217** Bezugsverjährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--217}

1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 183 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 dieses Gesetzes.
3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

### **Art. 218** Steuerrückerstattung, a) An ungetrennt lebende Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--218}

1. Bei Rückerstattung von Einkommens- und Vermögenssteuern an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn diese Steuern betreffen, die für beide Ehegatten geleistet wurden.
2. Steuerrückerstattungen können mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

### **Art. 219** b) An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--219}

1. Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Einkommens- und Vermögenssteuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
2. Steuerrückerstattungen können verrechnet werden:
   a) entweder mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für beide Ehegatten;
   b) oder je zur Hälfte mit vorläufigen Steuerrechnungen oder mit Schlussrechnungen für jeden Ehegatten.

### **Art. 220** c) Rückforderung bei rechtskräftiger Veranlagung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--220}

1. Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.
2. Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.
3. Über den Rückforderungsanspruch entscheidet das kantonale Steueramt.

### **Art. 221** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--221}

1. Die Einzelheiten des Bezugsverfahrens werden durch Verordnung festgelegt.
2. Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen fest.

### **Art. 222** Einsprache, Rekurs und Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--222}

1. Beim kantonalen Steueramt kann Einsprache erhoben werden gegen:
   a) die Akontozahlungsverfügung;
   b) die Schlussrechnung;
   c) die Verfügung von Verzugszinsen;
   d) die Verfügung über einen Rückforderungsanspruch.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sachgemäss.

### **Art. 223** Ablieferung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--223}

1. Das kantonale Steueramt und die Gemeinden überweisen monatlich die bezogenen Steueranteile, die dem anderen Gemeinwesen zustehen, und rechnen jährlich ab. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.

### **Art. 224** Stundung und Erlass {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--224}

1. Steuerpflichtigen, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen oder der Kosten eine grosse Härte bedeutet, kann der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Für den Erlass werden Art. 167 bis Art. 167f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 sachgemäss angewendet.
2. Gesuche um Stundung und Erlass sind innert der Zahlungsfrist schriftlich und begründet der Bezugsstelle einzureichen. Auf Gesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
3. Das kantonale Steueramt entscheidet, bei Einkommens- und Vermögenssteuern nach Anhören des Gemeinderates, über Stundung und Erlass. Das Gemeindesteueramt kann, soweit das Gesuch die Einkommens- und Vermögenssteuern betrifft, bei dessen Bearbeitung nach Vorgabe des kantonalen Steueramtes mitwirken.
4. Stundungsentscheide sind endgültig. Erlassentscheide können mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden.

## 2.7.2. II. Sicherung der Steuer

### **Art. 225** Sicherstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--225}

1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht Gefahr, dass die von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht bezahlt wird, kann das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt jederzeit, selbst vor der rechtskräftigen Veranlagung, die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verfügen. Die Verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer Wertschriften oder durch Bankgarantie geleistet werden.
3. Die Sicherstellungsverfügung kann innert fünf Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht.

### **Art. 226** Arrest {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--226}

1. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

### **Art. 227** Gesetzliches Pfandrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--227}

1. Dem Staat steht für Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Ausgleichszinsen ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zu.

## 3. DRITTER TEIL: GEMEINDESTEUERN

## 3.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 228** Veranlagungs- und Bezugsstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--228}

1. Der Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnet die Bezugs- und, soweit notwendig, die Veranlagungsstellen für die von der Gemeinde zu erhebenden Steuern.

### **Art. 229** Steuerpflicht, Verfahren und Steuerbezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--229}

1. Die Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über die Steuerpflicht, das Verfahren und den Steuerbezug werden sachgemäss angewendet, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.

### **Art. 230** Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--230}

1. Der Steuerpflichtige kann gegen eine Veranlagungsverfügung, welche die Grundsteuer oder die Handänderungssteuer betrifft, innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erheben.

### **Art. 231** Gesetzliches Pfandrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--231}

1. Der politischen Gemeinde steht für Grund- und Handänderungssteuerforderungen ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zu.

## 3.2. Zweiter Abschnitt: Einkommens- und Vermögenssteuern

### **Art. 232** Steuererhebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--232}

1. Die Steuererhebung erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer.

### **Art. 233** Abgrenzung zwischen Gemeinden, a) Wechsel der Steuerpflicht innerhalb des Kantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--233}

1. Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommunalen Verhältnis die Grundsätze der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sachgemäss angewendet.

### **Art. 234** b) Gleichzeitige Steuerpflicht in mehreren Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--234}

1. Eine Steuerausscheidung zwischen gleichartigen Gemeinden erfolgt, wenn ein Steuerpflichtiger ausserhalb der Wohnsitzgemeinde Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhält oder an Grundstücken Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte hat.
2. Die Steuerausscheidung wird durch Verordnung geregelt.

### **Art. 235** c) Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--235}

1. Das kantonale Steueramt nimmt die Steuerausscheidung vor und eröffnet sie dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden.
2. Der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden können gegen die Ausscheidung innert 30 Tagen Einsprache erheben. Die Einsprache ist beim Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.

### **Art. 236** Steuerbezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--236}

1. Den Steuerbezug durch die politische Gemeinde können verlangen:
   a) die Kirchgemeinden sowie der Katholische Konfessionsteil und die Evangelische Kirche;
   b) die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdische Gemeinde. Ausgenommen sind natürliche Personen nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018 ohne wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Art. 14 dieses Erlasses;
   c) die Ortsgemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen.
2. Die Bezugsstelle der politischen Gemeinde besorgt den Steuerbezug gegen angemessene Entschädigung.

## 3.3. Dritter Abschnitt: Grundsteuer

### **Art. 237** Gegenstand und Steueranspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--237}

1. Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben.
2. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der Rechnungstellung fällig.

### **Art. 238** Steuersubjekt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--238}

1. Steuerpflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind.

### **Art. 239** Steuerbemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--239}

1. Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert des Grundstückes am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres bemessen. Die Schulden werden nicht berücksichtigt.

### **Art. 240** Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--240}

1. Die Steuer beträgt:
   a) 0,2 bis 0,8 Promille für Grundstücke von natürlichen und juristischen Personen;
   b) 0,2 Promille für Grundstücke von juristischen Personen, die von der Steuerpflicht befreit sind und deren Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
2. Die zuständigen Gemeindeorgane bestimmen jährlich den Steuersatz gemäss Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung.

## 3.4. Vierter Abschnitt: Handänderungssteuer

### **Art. 241** Gegenstand und Steueranspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--241}

1. Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderungen in der Gemeinde gelegener Grundstücke oder Grundstückanteile.
2. Als Handänderung gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
3. Als Handänderung gelten auch entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
4. Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungstellung fällig.

### **Art. 242** Steuersubjekt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--242}

1. Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Bei Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig.
2. Der Veräusserer haftet solidarisch.

### **Art. 243** Steuerbemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--243}

1. Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers bemessen.
2. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, ist dieser massgebend.
3. Bei Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die für die Vermögenssteuer zum Ertragswert bewertet werden, ist dieser massgebend, wenn der Kaufpreis darunter liegt.

### **Art. 244** Steuerfreie Handänderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--244}

1. Von der Steuerpflicht sind befreit:
   a) Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;
   b) Handänderungen zufolge erbrechtlichen Erwerbs von Grundstücken durch eine Erbengemeinschaft, wenn dieser Erwerb innert zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch eingetragen wird;
   c) Handänderungen zufolge Landumlegung, Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;
   d) Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen Nachlassverfahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch den Pfandgläubiger, Pfandeigentümer, Pfandbürgen, den nicht entlassenen Pfandschuldner oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führt;
   e) Handänderungen unter Ehegatten;
   f) Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 32 und 88 dieses Gesetzes.

### **Art. 245** Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--245}

1. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent.
2. Der Steuersatz wird um die Hälfte ermässigt bei Handänderungen zwischen Eltern und ihren Kindern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern sowie zwischen Geschwistern bei der Teilung des elterlichen Nachlasses. Sind Geschwister vorverstorben, gilt die Ermässigung auch für ihre Nachkommen.

## 3.5. Fünfter Abschnitt: Vergnügungssteuer

### **Art. 246** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--246}

## 4. VIERTER TEIL: STEUERSTRAFRECHT

## 4.1. Erster Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

## 4.1.1. I. Straftatbestände und strafbare Personen

### **Art. 247** Verletzung von Verfahrenspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--247}

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000.– bestraft.

### **Art. 248** Steuerhinterziehung, a) Vollendete Steuerhinterziehung, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--248}

1. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2. wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
3. wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,
4. wird mit Busse bestraft.
5. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

### **Art. 248bis** 2. Straflose Selbstanzeige {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--248bis}

1. Zeigt der Steuerpflichtige erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
   a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
   b) er die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
   c) er sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

### **Art. 249** b) Versuchte Steuerhinterziehung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--249}

1. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

### **Art. 250** c) Mitwirkung Dritter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--250}

1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.–.
3. Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4. Zeigt sich eine nach Abs. 1 dieser Bestimmung strafbare Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 248bis Abs. 1 Bst. a und b dieses Erlasses erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt.

### **Art. 251** d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--251}

1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
2. wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
3. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.–.
4. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

### **Art. 251bis** 2. Straflose Selbstanzeige {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--251bis}

1. Zeigt sich eine nach Art. 251 Abs. 1 dieses Erlasses strafbare Person erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn:
   a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
   b) die Person die zuständige Behörde bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

### **Art. 252** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--252}

### **Art. 253** f) Steuerhinterziehung von Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--253}

1. Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Art. 250 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
2. Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von Art. 250 Abs. 1 dieses Gesetzes zu begründen.

### **Art. 254** Juristische Personen, a) Strafbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--254}

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 250 dieses Erlasses auf die juristische Person anwendbar.
3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 250 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sachgemäss.

### **Art. 254bis** b) Straflose Selbstanzeige {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--254bis}

1. Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
   a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
   b) die juristische Person die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
   c) die juristische Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2. Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
   1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
   2. nach einer Umwandlung nach Art. 53 bis 68 des eidgenössischen Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
   3. nach einer Absorption nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a oder einer Abspaltung nach Art. 29 Bst. b des eidgenössischen Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3. Die straflose Selbstanzeige ist von den Organen oder Vertretern der juristischen Person einzureichen. Von einer Strafverfolgung gegen die Organe oder Vertreter wird abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
4. Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, der aktuellen und ausgeschiedenen Mitglieder der Organe sowie der aktuellen und ausgeschiedenen Vertreter abgesehen. Deren Solidarhaftung entfällt.
5. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6. Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

## 4.1.2. II. Strafverfahren

### **Art. 255** Verfahren vor den Steuerbehörden, a) Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--255}

1. Das kantonale Steueramt ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Staatssteuern, bei Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich die Gemeindesteuern, betreffen.
2. Die vom Gemeinderat der politischen Gemeinde bezeichnete Stelle ahndet Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, welche die Gemeindesteuern betreffen.

### **Art. 256** b) Bussenverfügung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--256}

1. Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfügung erlassen.
2. Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Es werden keine Kosten berechnet.
3. Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert dreissig Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die Einsprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht.

### **Art. 257** c) Untersuchung und Strafbefehl, 1. Eröffnung der Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--257}

1. Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet.
2. Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.
3. Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt.

### **Art. 258** 2. Verteidigung und Übersetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--258}

1. Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.
2. In Fällen, in denen die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten bietet, wird dem Angeschuldigten auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über das Begehren entscheidet der Präsident der Verwaltungsrekurskommission.
3. Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.

### **Art. 259** 3. Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--259}

1. Das kantonale Steueramt oder die zuständige Gemeindestelle untersucht den Sachverhalt. Die untersuchende Person kann insbesondere den Angeschuldigten befragen und Zeugen einvernehmen.
2. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinn von Art. 180 Abs. 2 dieses Erlasses noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3. Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sachgemäss.
4. Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

### **Art. 260** 4. Zeugeneinvernahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--260}

1. Die Zeugeneinvernahme richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
2. Das Bankgeheimnis bleibt zusätzlich vorbehalten.

### **Art. 261** 5. Abschluss der Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--261}

1. Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbefehl erlassen.
2. Vor Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

### **Art. 262** 6. Strafbefehl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--262}

1. Der Strafbefehl bezeichnet den Angeschuldigten, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Zudem werden Kosten berechnet.
2. Der Strafbefehl wird kurz begründet.

### **Art. 263** Verjährung der Strafverfolgung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--263}

1. Die Strafverfolgung verjährt:
   a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
   b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf:
   der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 248 Abs. 1 bis 2 dieses Erlasses),
   des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 248 Abs. 3 dieses Erlasses) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden (Art. 251 dieses Erlasses).
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde (Art. 255 dieses Erlasses) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

### **Art. 264** Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission, a) Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--264}

1. Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert dreissig Tagen seit der Eröffnung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt oder, wenn dieser Straftatbestand in Gemeindesteuersachen betrifft, beim Gemeinderat erheben.
2. Ist Einsprache erhoben worden, erfolgt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung.
3. Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen wird.

### **Art. 265** b) Überweisung der Akten und Anklage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--265}

1. Die Einsprache wird mit den Akten unverzüglich an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen.
2. Der Strafbefehl gilt als Anklage.

### **Art. 266** c) Vorbereitung der Hauptverhandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--266}

1. Die Verwaltungsrekurskommission trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

### **Art. 267** d) Hauptverhandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--267}

1. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Verwaltungsrekurskommission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
2. Soweit erforderlich führt die Verwaltungsrekurskommission ein Beweisverfahren durch.
3. Die Verwaltungsrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an die Veranlagung einer Nachsteuer nicht gebunden.
4. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

### **Art. 268** e) Erscheinungspflicht des Angeschuldigten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--268}

1. Der Angeschuldigte hat persönlich vor der Verwaltungsrekurskommission zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
2. Wird dem Angeschuldigten das persönliche Erscheinen nicht erlassen und erscheint er innert einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht zur Verhandlung, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3. War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er innert zehn Tagen seit der Urteilszustellung eine Neubeurteilung verlangen.

### **Art. 269** f) Verweisung auf das Rekursverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--269}

1. Soweit die vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über das Rekursverfahren bei der Veranlagung für die Staatssteuer sachgemäss.

### **Art. 270** Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--270}

1. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission können der Verurteilte, das kantonale Steueramt und, wenn dieser Straftatbestände in Gemeindesteuersachen betrifft, der Gemeinderat innert 14 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
2. Die Vorschriften über das Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission gelten sachgemäss.

### **Art. 271** Bezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--271}

1. Die Bussen, welche Straftatbestände in Gemeindesteuersachen betreffen, werden durch die zuständige Bezugsstelle der politischen Gemeinde bezogen und kommen dieser zu.
2. Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und kommen dem Staat zu.
3. Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sachgemäss.

## 4.2. Zweiter Abschnitt: Steuervergehen

### **Art. 272** Steuerbetrug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--272}

1. Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung nach Art. 248 bis 250 dieses Erlasses gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden.
2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 248bis Abs. 1 oder Art. 254bis Abs. 1 dieses Erlasses vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 250 Abs. 4 und Art. 254bis Abs. 3 und 4 dieses Erlasses angewendet.

### **Art. 273** Veruntreuung von Quellensteuern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--273}

1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden.
2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 dieser Bestimmung auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 248bis Abs. 1 oder Art. 254bis Abs. 1 dieses Erlasses vor, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung wird auch in den Fällen nach Art. 250 Abs. 4 und Art. 254bis Abs. 3 und 4 dieses Erlasses angewendet.

### **Art. 274** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--274}

1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

### **Art. 275** Verjährung der Strafverfolgung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--275}

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

## 5. FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

### **Art. 279** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--279}

1. Das Steuergesetz vom 23. Juni 1970 wird aufgehoben.

### **Art. 280** Übergangsbestimmungen, a) Leistungen aus beruflicher Vorsorge und aus obligatorischer Unfallversicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--280}

1. Von den Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals fällig wurden, von den Leistungen, die auf einem vor dem 1. Januar 1985 begründeten Vorsorgeverhältnis beruhen und vor dem 1. Januar 2002 erstmals fällig werden, sowie von den gesetzlichen Renten und Abfindungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem 1. Januar 1987 ereignet haben, sind steuerfrei:
   a) 40 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht und nach Art. 26 Abs. 1 lit. g des gemäss Art. 279 dieses Gesetzes aufgehobenen Steuergesetzes abgezogen worden sind;
   b) 20 Prozent der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, teilweise, wenigstens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind.
2. Als Leistungen des Steuerpflichtigen gelten auch Leistungen Angehöriger sowie, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat, die Leistungen Dritter.

### **Art. 281** b) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--281}

1. Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis wenigstens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

### **Art. 282** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--282}

### **Art. 283** d) Ergänzende Vermögenssteuer, 1. Beginn für die Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--283}

1. Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach Art. 61 dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 1987.

### **Art. 283bis** 2. Grundlage für die Berechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--283bis}

1. Fällt der Anfang der massgebenden Dauer für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer gemäss Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes in die Zeit vor Vollzugsbeginn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung, ist die damals geltende amtliche Grundstückschätzung für den Ertrags- und den Verkehrswert des Grundstücks massgebend.

### **Art. 284** e) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--284}

1. Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages gemäss Art. 90 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2. Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3. Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird steuerlich wirksam aufgelöst, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinn dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

### **Art. 285** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--285}

### **Art. 286** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--286}

### **Art. 287** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--287}

### **Art. 288** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--288}

### **Art. 289** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--289}

### **Art. 290** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--290}

### **Art. 291** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--291}

### **Art. 292** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--292}

### **Art. 293** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--293}

### **Art. 294** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--294}

### **Art. 295** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--295}

### **Art. 296** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--296}

### **Art. 297** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--297}

### **Art. 298** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--298}

### **Art. 299** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--299}

### **Art. 300** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--300}

### **Art. 301** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--301}

### **Art. 302** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--302}

### **Art. 303** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--303}

### **Art. 304** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--304}

### **Art. 305** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--305}

### **Art. 306** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--306}

### **Art. 307** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--307}

### **Art. 308** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--308}

### **Art. 309** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--309}

### **Art. 310** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--310}

### **Art. 311** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--311}

### **Art. 312** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--312}

### **Art. 313** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--313}

### **Art. 314** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--314}

### **Art. 315** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--315}

### **Art. 316** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--316}

### **Art. 316bis** Rückwirkung neuen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--316bis}

1. Art. 48 Abs. 1 Bst. c und Art. 50 Abs. 4 dieses Erlasses in der Fassung gemäss II. Nachtrag vom 24. September 2006 sowie Art. 52 dieses Erlasses in der Fassung gemäss Verordnung über die Änderung des Steuergesetzes vom 22. November 2005 werden rückwirkend auf alle rechtskräftigen und noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerperioden 2001 bis 2006 angewendet. Die Anwendung bisherigen Rechts bleibt vorbehalten, wenn dieses für den Steuerpflichtigen eine tiefere Steuerbelastung zur Folge hat.

### **Art. 317** Ausgleich der Folgen der kalten Progression<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--317}

1. Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch die gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen voll ausgeglichen. Die Beträge sind auf Fr. 100.– auf- oder abzurunden.
2. Die Regierung passt die Abzüge und die Tarifstufen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Die Anpassungen erfolgen erstmals auf den 1. Januar 2024 und nach Massgabe der Veränderung des Indexstandes zwischen Dezember 2010 und Juni 2023.
3. Für die Folgejahre ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode massgebend. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

### **Art. 318** Verordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--318}

1. Die Regierung erlässt die Vorschriften, deren Festsetzung dieses Gesetz durch Verordnung vorsieht, sowie die weiteren, zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Die Regierung erlässt auch die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes erforderlichen kantonalen Vorschriften, soweit dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung vorsehen.
3. Die Regierung kann im Rahmen dieser Befugnisse Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten abschliessen.

### **Art. 319** Vollzugsbeginn {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--319}

1. Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

### **Art. 320** Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 5. August 2014 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--320}

1. Art. 99bis dieses Erlasses wird auf alle Geschäftsjahre angewendet, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

### **Art. 321** Übergangsbestimmung des XII. Nachtrags vom 4. August 2015 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--321}

1. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe bis zum 31. Dezember 2015 stattgefunden hat, werden im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung besteuert.
2. Für Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags nach dem Aufwand besteuert werden, werden noch während fünf Jahren Art. 26 und 27 dieses Erlasses nach bisherigem Recht angewendet.

### **Art. 322** Übergangsbestimmung des XIV. Nachtrags vom 14. August 2018 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--322}

1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, wenn dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

### **Art. 323** Übergangsbestimmung des XV. Nachtrags vom 24. April 2019 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.1--323}

1. Wurden juristische Personen nach Art. 92 oder Art. 93 dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags besteuert, werden die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisierung innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Die einfache Steuer beträgt 0,5 Prozent.
2. Die Höhe der bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde durch Verfügung festzusetzen.
3. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 92 oder Art. 93 dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags oder bei Wegfall einer Betriebsstätte nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 dieses Erlasses in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 85ter dieses Erlasses einbezogen.