811.14
# Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge
Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Ausgleichszins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.14--1}

1. Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.

### **Art. 2** Verzugszins {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.14--2}

1. Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.

### **Art. 3** Rückerstattungszins {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.14--3}

1. Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998 zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.
2. Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.