811.15
# Regierungsbeschluss über Tarife der Quellensteuer für das Jahr 2026
Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.15--Ziff. 1}

1. Die Quellensteuer auf Einkünften von natürlichen Personen wird erhoben:
   a) für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, nach dem Tarifcode A 2026;
   b) für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nach dem Tarifcode B 2026;
   c) für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind, nach dem Tarifcode C 2026;
   d) für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 122bis bis 122quater des Steuergesetzes besteuert werden, nach dem Tarifcode E 2026;
   e) für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, nach dem Tarifcode G 2026;
   f) für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach dem Tarifcode H 2026;
   g) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, nach dem Tarifcode L 2026;
   h) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen, nach dem Tarifcode M 2026;
   i) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen, nach dem Tarifcode N 2026;
   j) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen, nach dem Tarifcode P 2026;
   k) für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen, nach dem Tarifcode Q 2026.