811.728
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 20.08.1991 (Stand 01.01.1991)

### **Art. Ziff. 1** {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 1}

1. Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
   a) Empfänger im Kanton Solothurn:
   der Staat und seine Anstalten;
   die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;
   die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
   juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen;
   b) Empfänger im Kanton St.Gallen:
   der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
   juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 2}

1. Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August 1930 wird aufgehoben.

### **Art. Ziff. 3** {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 3}

1. Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab dem 1. Januar 1991 angewendet.

### **Art. Ziff. 4** {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--811.728--Ziff. 4}

1. Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.