815.1
# Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Vom 08.11.1994 (Stand 01.01.2016)

## 1. I. Organisation

### **Art. 1** Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--1}

1. Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.
2. Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Steuerrekurskommission. Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.
3. Das Verwaltungsgericht ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--2}

1. Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere:
   a) Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;
   b) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;
   c) die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen und bei der Festlegung von Bezugsminima;
   d) …
   e) die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;
   f) der Erlass von Steuerbeträgen;
   g) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;
   h) die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.

### **Art. 3** Gemeindesteuerämter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--3}

1. Den Gemeindesteuerämtern obliegt:
   a) die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
   b) Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;
   c) Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.

### **Art. 4** Anwendbares Recht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--4}

1. Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.

## 2. II. Besteuerung der natürlichen Personen

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--5}

## 3. III. Verfahren

### **Art. 5bis** Entscheide über Stundung und Erlass {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--5bis}

1. Stundungsentscheide sind endgültig.
2. Erlassentscheide können mit Beschwerde angefochten werden. Einsprache ist ausgeschlossen.

### **Art. 6** Einreichung der Einsprache {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--6}

1. Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.
2. Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.

### **Art. 7** Beschwerde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--7}

1. Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.
2. Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

### **Art. 8** Quellensteuern {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--8}

1. Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.

### **Art. 9** Bezugsbehörde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--9}

1. Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern.
2. Das kantonale Steueramt bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Steuerbussen.
3. Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG berechnet.

### **Art. 10** Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--10}

1. Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag bezogen.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--11}

### **Art. 12** Inventar und Siegelung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--12}

1. Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt sowie durch die Inventarisationsbeamten und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen Steueramtes.

### **Art. 13** Löschung im Handelsregister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--13}

1. Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt die Löschungsanmeldung einer juristischen Person unverzüglich mit.

### **Art. 14** Eintragung im Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--14}

1. Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt bei der Veräusserung eines Grundstücks einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.
2. Das kantonale Steueramt erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.

## IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--15}

1. Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer vom 6. Oktober 1945 wird aufgehoben.

### **Art. 16** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.1--16}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.