815.6
# Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Vom 08.12.1998 (Stand 01.01.1999)

## 1. I. Behörden

### **Art. 1** Kantonales Steueramt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.6--1}

1. Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.
2. Es ist insbesondere zuständig für:
   a) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung;
   b) Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;
   c) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
   d) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;
   e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer;
   f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

### **Art. 2** Verwaltungsrekurskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.6--2}

1. Die Verwaltungsrekurskommission ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung.

## 2. II. Verfahren

### **Art. 3** Antrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.6--3}

1. Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

### **Art. 4** Rückerstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.6--4}

1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
2. Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

### **Art. 5** Ergänzende Vorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.6--5}

1. Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.

## 3. III. Schlussbestimmung

### **Art. 6** Vollzugsbeginn {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--815.6--6}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.