841.1
# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019
(EGöB)
Vom 15.11.2022 (Stand 01.06.2023)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--841.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 im Kanton St.Gallen.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--841.1--2}

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt im Beschaffungsverfahren auf geeignete Weise Rechnung:
   a) den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmungen unter Beachtung der Vorgaben des Völkerrechts und des schweizerischen Verfassungsrechts sowie des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995;
   b) der Nachhaltigkeit.

### **Art. 3** Veröffentlichung (<a class="law_link" href="https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art48" target="_blank"">Art. 48</a> Abs. 1 IVöB) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--841.1--3}

1. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig nach Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

### **Art. 4** Rechtsschutz (<a class="law_link" href="https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/841.51/de/art52" target="_blank"">Art. 52</a> Abs. 1 IVöB) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--841.1--4}

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an das Verwaltungsgericht ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
2. Soweit die IVöB keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 ergänzend Anwendung.

### **Art. 5** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--841.1--5}

1. Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation, insbesondere:
   a) die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 bis 3 IVöB;
   b) die Bezeichnung der für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise nach Art. 26 IVöB;
   c) die Bezeichnung der für den einheitlichen Vollzug, die Kontrolle, Aufsicht, Auskunft sowie Aus- und Weiterbildung verantwortlichen Stellen nach Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB;
   d) die Delegation der Mitteilungsbefugnis der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen nach Art. 51 Abs. 1 IVöB;
   e) die Umsetzung der Grundsätze nach Art. 2 dieses Erlasses.
2. Die Regierung wird zudem ermächtigt:
   a) den Geltungsbereich nach Art. 10 IVöB auf weitere Auftraggeberinnen oder Auftraggeber oder Aufträge auszuweiten;
   b) das für die Kontrollen zuständige Organ nach Art. 12 Abs. 5 IVöB zu bezeichnen;
   c) ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz zu erlassen;
   d) Änderungen der Vereinbarung nach Art. 61 Abs. 2 IVöB zu genehmigen;
   e) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten nach Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen;
   f) den Grossratsbeschluss vom 7. Mai 2002 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 aufzuheben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind.