853.164
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Vom 11.02.1999 (Stand 01.05.1999)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--853.164--1}

1. Der Kanton Bern erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Vorbehalten bleibt die im bernischen Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung über die kantonalen Jagdvorschriften.
2. Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Bern nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--853.164--2}

1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--853.164--3}

1. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--853.164--4}

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--853.164--5}

1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.