854.312
# Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee
Vom 27.03.1984 (Stand 01.01.2018)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--1}

1. Diese Verordnung regelt die Fischerei auf der st.gallischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--2}

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei im Bodensee-Obersee, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

### **Art. 3** Öffentliche Badeanlagen und Häfen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--3}

1. Während der Badesaison ist beim Setzen von Netzen vor öffentlichen Badeanlagen ein Abstand von wenigstens 50 m zum Ufer oder zur äussersten Anlage oder Markierung einzuhalten.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Ausübung der Fischerei in öffentlichen Badeanlagen und Häfen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden gesondert regeln.

## 2. II. Fischereiberechtigung

### **Art. 4** Patent {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--4}

1. Die Fischereiberechtigung wird durch Patent erworben.
2. Eine Person kann mehrere Patente erwerben, jedoch gleichzeitig nur ein Patent der gleichen Art.
3. Das Patent ist nicht übertragbar.

### **Art. 5** Freiangelei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--5}

1. Der Fischfang mit einer Rute, einer mit einem Zapfen versehenen Schnur, einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder (ausgenommen Köderfisch) ist vom Ufer sowie von Ufermauern aus ohne Patent gestattet.

### **Art. 6** Ergänzendes Recht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--6}

1. Die Voraussetzungen, die Geltungsdauer und die Ausübung der Berechtigung, die Patentabgabe sowie die Folgen von Übertretungen richten sich nach dem Fischereigesetz und der Fischereiverordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

## 3. III. Berufsfischerei

### **Art. 7** Berufsfischereipatente, a) Arten<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--7}

1. Es werden ausgegeben:
   a) Hochseepatent;
   b) Haldenpatent;
   c) Alterspatent;
   d) Ausbildungspatent.

### **Art. 7bis** a<sup>bis</sup>) Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--7bis}

1. Die Voraussetzungen für die Ausgabe des Hochsee-, Halden- und Ausbildungspatents richten sich nach dem Fischereigesetz und der Fischereiverordnung.
2. Das Alterspatent wird ausgegeben, wenn der Antragsteller:
   a) die Voraussetzungen nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee erfüllt und
   b) als Berufsfischer am Bodensee-Obersee tätig war.

### **Art. 8** b) allgemeine Rechte und Pflichten<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--8}

1. Berufsfischereipatente berechtigen zur Ausübung der Berufs- und Angelfischerei.
2. Inhaber von Hochsee-, Halden- oder Ausbildungspatenten können zu Bewirtschaftungsaufgaben, insbesondere zum Laichfischfang, verpflichtet werden.

### **Art. 8bis** c) erlaubte Fanggeräte und Fangarten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--8bis}

1. Das Hochseepatent berechtigt, alle auf dem Hohen See und der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten zu verwenden.
2. Das Haldenpatent berechtigt, alle auf der Halde zugelassenen Fanggeräte und Fangarten mit Ausnahme des Spannsatzes zu verwenden.
3. Inhaber von Alterspatenten dürfen:
   a) auf dem Hohen See ein Schwebnetz verwenden;
   b) auf der Halde höchstens sechs Bodennetze (Barsch-, Felchen-, Hecht-/Zander- oder Brachsennetze) sowie Reusen und Legschnüre verwenden;
   c) keine Trappnetze, Forellensätze oder Spannsätze verwenden.
4. Das Ausbildungspatent berechtigt, auf dem Hohen See in Begleitung des Inhabers eines Hochseepatents zwei zusätzliche Schwebnetze zu verwenden.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--9}

### **Art. 10** Beschränkung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--10}

1. Es werden höchstens acht Hochsee- und drei Haldenpatente ausgegeben.
2. Die Höchstzahl der ausgegebenen Hochseepatente kann mit Zustimmung des Kantons Thurgau überschritten werden, soweit die nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee zulässige Anzahl der Schwebnetze eingehalten wird.

### **Art. 11** Zuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--11}

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt die Berufsfischereipatente zu.
1bis Können aufgrund der Höchstzahl der Hochseepatente oder der höchstens zulässigen Anzahl Schwebnetze nicht alle bewilligungsfähigen Gesuche berücksichtigt werden, erfolgt die Zuteilung der Hochsee- und Alterspatente in folgender Reihenfolge:
   a) Hochseepatente für bisherige Inhaber des St.Galler Hochseepatents;
   b) Hochseepatente für bisherige Inhaber des St.Galler Haldenpatents;
   c) Hochseepatente für im Kanton St.Gallen ausgebildete Fischer;
   d) Hochseepatente für übrige Gesuchsteller;
   e) Alterspatente, wobei jüngere gegenüber älteren Gesuchstellern den Vorrang erhalten.
2. Gesuche sind dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei jeweils bis 31. Oktober einzureichen.

### **Art. 12** Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--12}

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bewilligt die Stellvertretung von Inhabern des Hochsee- oder Haldenpatents.
2. Die Stellvertretung von Inhabern des Alters- oder Ausbildungspatents ist nicht zulässig.
3. Der zuständige Fischereiaufseher kann bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit des Patentinhabers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Fanggeräte gestatten.

### **Art. 13** Öffentliche Ruhetage<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--13}

1. Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten.
2. Gestattet sind:
   a) das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und Bundesfeiertag, wenn dieser auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fällt;
   b) das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, ausgenommen an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und an Weihnachten;
   c) das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 9.00 Uhr;
   d) der Laichfischfang auf Felchen;
   e) das Bergen der durch Sturm bedrohten oder abgetriebenen Netze nach Meldung an einen Fischereiaufseher.

### **Art. 14** Bodennetze<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--14}

1. Sätze von Bodennetzen müssen wenigstens 50 m von anderen Sätzen und von Trappnetzen entfernt sein.
2. Ein Satz ist an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Anfang des dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer weiteren Boje oder Bauche zu kennzeichnen.
3. …

### **Art. 14bis** Leerung der Fanggeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--14bis}

1. Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September werden sie täglich geleert.
2. Bodennetze werden vom 15. Oktober bis 15. November, Bodennetze und Ankersätze vom 10. Januar bis 31. März wenigstens jeden zweiten Tag gehoben. In der übrigen Zeit werden die Netze täglich gehoben.

### **Art. 14ter** Bauchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--14ter}

1. Bauchen werden nur zur Markierung von Fanggeräten verwendet. Sie weisen die Mindestmasse 12 x 16 x 5 cm auf.

### **Art. 14quater** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--14quater}

## 4. IV. Angelfischerei

### **Art. 15** Uferpatent {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--15}

1. Das Uferpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus.

### **Art. 16** Bootpatent {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--16}

1. Das Bootpatent berechtigt zur Ausübung der Angelfischerei auf der Halde und auf dem Hohen See.

### **Art. 16bis** Jugendpatent {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--16bis}

1. Das Jugendpatent berechtigt zur Fischerei:
   a) vom st.gallischen Ufer aus;
   b) in der Steinach zwischen Bodensee und SBB-Brücke;
   c) in Begleitung eines Inhabers des Angel- oder Berufsfischerpatentes auf dem offenen See.

### **Art. 16ter** Fischerei an öffentlichen Ruhetagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--16ter}

1. Die Angelfischerei wird in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen auf der Halde ab 17.00 Uhr nur vom Ufer aus ausgeübt.

### **Art. 16quater** Behandlung der gefangenen Fische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--16quater}

1. Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
2. Gefangene Fische mit Ausnahme von erlaubten Köderfischen sind unverzüglich zu töten.

### **Art. 16quinquies** Mitführen gefangener Fische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--16quinquies}

1. Es dürfen höchstens 30 Barsche mitgeführt werden.

## 5. V. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 17** Abgabestelle für Fischlaich (Art. 20 Abs. 6 BFV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--17}

1. Gefangene laichreife Forellen, Saiblinge und Hechte sowie das Fortpflanzungsmaterial der während der Schonzeit gefangenen Felchen sind der Fischzuchtanstalt Rorschach zu übergeben.

### **Art. 17bis** Vermeidung von Felchenbeifängen in der Schonzeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--17bis}

1. Vom 15. Oktober bis 14. November werden keine Netze mit einer Maschenweite zwischen 33 mm und 49,9 mm verwendet.

### **Art. 17ter** Schongebiete für Seeforellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--17ter}

1. Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten:
   a) Goldach: vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus;
   b) Steinach: vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens;
   c) Luxburger Bucht: vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnenmast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen;
   d) Güttingen: von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.
2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 18** Geschonte Tiere {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--18}

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann anordnen, dass gefangene geschonte Fische und Krebse, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, dem für den Bodensee zuständigen Fischereiaufseher vorgeführt werden.

### **Art. 19** Massnahmen bei Massenfängen<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--19}

1. Bei Massenfängen von Felchen oder anderen für die Bewirtschaftung des Bodensees wichtigen Fischarten ordnet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kurzfristige Beschränkungen der Fischereiausübung an.
2. Der für den Bodensee zuständige Fischereiaufseher ist berechtigt, bei Massenfängen von kleinen Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Netzen anzuordnen.

### **Art. 20** Anzeigepflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--20}

1. Der Fischer ist verpflichtet, Fischsterben unverzüglich einem Fischereiaufseher anzuzeigen.
2. Marken von gefangenen Fischen sind mit den bundesrechtlich vorgeschriebenen Angaben einem Fischereiaufseher abzuliefern.

### **Art. 21** Fangstatistik (Art. 27 Abs. 2 und 3 BFV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--21}

1. Der Patentinhaber ist verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.
2. Die Berufsfischer können überdies verpflichtet werden, Angaben über den fischereilichen Aufwand zu machen und ein Bordbuch zu führen.
3. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt Weisungen.

## 6. VI. Strafen und Massnahmen

### **Art. 22** Übertretungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--22}

1. Wer Vorschriften nach Art. 3 Abs. 1, Art. 13 lit. e, Art. 14, 16quinquies, 17ter, 18 und Art. 21 Abs 2 dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000.– bestraft, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
2. Wer einer gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 2500.– bestraft, soweit keine andere Strafbestimmung anzuwenden ist.

### **Art. 23** Patententzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--23}

1. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen fischereiliche Vorschriften kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das Patent entziehen und die Wiedererteilung für längstens fünf Jahre ausschliessen.
2. Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, so kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das Patent entziehen und die Wiedererteilung für längstens zwei Jahre ausschliessen.

## 7. VII. Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--25}

1. Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee vom 15. November 1955 wird aufgehoben.

### **Art. 26** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--26}

1. Das Haldenpatent kann den bisherigen Inhabern weiterhin erteilt werden.
2. Seine Benützung richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
3. Die Patenttaxe beträgt Fr. 170.–.

### **Art. 27** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.312--27}

1. Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern ab 1. Juli 1984 angewendet.