854.351.2
# Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025)

## 1. A. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--1}

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
2. Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.

## 2. B. Fischereiberechtigungen

### **Art. 2** Linthkanalpatente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--2}

1. Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 12. Altersjahr vollendet wird.
2. Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
3. Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.

### **Art. 3** Patentgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--3}

1. Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
   a) in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.–, Tagespatent Fr. 30.–
   b) in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.–, Tagespatent Fr. 30.–
   c) im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.–, Tagespatent Fr. 30.–
2. Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
3. Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.– pro abgegebenem Tagespatent erheben.

### **Art. 4** Kinder und Jugendliche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--4}

1. Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.

## 3. C. Erlaubte Gerätschaften

### **Art. 5** Fanggeräte und Hilfsmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--5}

1. Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
   a) eine Angelrute;
   b) höchstens ein Köder, der am Ende der Montage befestigt sein muss;
   c) natürliche und künstliche Köder mit höchstens zwei Anbissstellen (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle);
   d) tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifische und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt;
   e) Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
   f) Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss § 7.
2. Das Anfüttern der Fische ist verboten.

### **Art. 6** Widerhaken {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--6}

1. Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

### **Art. 7** Köderfische {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--7}

1. Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.
2. Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt.
3. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

## 4. D. Schonbestimmungen

### **Art. 8** Schonzeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--8}

1. Es gelten folgende Schonzeiten:
   a) Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
   b) Äsche: 1. Januar bis 31. Mai;
   c) Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.

### **Art. 9** Schonmasse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--9}

1. Die gefangen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:
   a) Forelle: 32 cm;
   b) Äsche: 35 cm;
   c) Felchen: 25 cm.

### **Art. 10** Fangzeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--10}

1. Im Linthkanal darf gefischt werden:
   a) während der Sommerzeit von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
   b) während der übrigen Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

### **Art. 11** Fangzahlbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--11}

1. Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens 6 Felchen entnehmen.
2. Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.

### **Art. 12** Schongebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--12}

1. Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.

### **Art. 13** Watverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--13}

1. Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.

## 5. E. Rechte und Pflichten der Berechtigten

### **Art. 14** Ausweispflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--14}

1. Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

### **Art. 15** Statistikpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--15}

1. Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
2. Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.

### **Art. 16** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--16}

1. Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.

## 6. F. Aufsicht und Bewirtschaftung

### **Art. 17** Fischereiaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--17}

1. Die Organe der Fischereiaufsicht sind:
   a) die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung;
   b) die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
   c) die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
   d) die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2. Die Aufsichtsorgane nach § 17 Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
3. Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
4. Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

### **Art. 18** Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--18}

1. Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.

## 7. G. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--19}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.

### **Art. 20** Aufhebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--20}

1. Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

### **Art. 21** Veröffentlichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--854.351.2--21}

1. Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St.Gallen zu veröffentlichen.