871.1
# Gesetz über den Feuerschutz
(FSG)
Vom 28.01.2020 (Stand 01.01.2021)

## 1. I. Gegenstand und Organisation

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--1}

1. Dieser Erlass regelt:
   a) den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch und Explosionen;
   b) Grundlagen, Ausbildung und Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

### **Art. 2** Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--2}

1. Die politischen Gemeinden erfüllen die Aufgaben des Feuerschutzes nach diesem Erlass, soweit nicht der Kanton zuständig ist.

### **Art. 3** Kanton, a) Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--3}

1. Der Kanton erfüllt die Aufgaben, die ihm nach den Bestimmungen dieses Erlasses zugewiesen sind.
2. Er beaufsichtigt den Vollzug dieses Erlasses durch die politischen Gemeinden und kann insbesondere:
   a) Leistungsanforderungen festlegen, die von den politischen Gemeinden beim Vollzug zu beachten sind;
   b) den politischen Gemeinden fachliche Unterstützung bieten;
   c) koordinative Aufgaben übernehmen.

### **Art. 4** b) Zuständige Stelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--4}

1. Die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen erfüllt unter Aufsicht des zuständigen Departementes die Aufgaben des Kantons nach diesem Erlass.

## 2. II. Brandschutz

## 2.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 5** Grundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--5}

1. Massgebliche Grundlage für den Brandschutz bilden die vom zuständigen interkantonalen Organ erlassenen schweizerischen Brandschutzvorschriften.
2. Die zuständige Behörde beachtet bei der Anwendung der schweizerischen Brandschutzvorschriften den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

### **Art. 6** Verhältnismässigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--6}

1. Von der zuständigen Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums verfügte Auflagen:
   a) sind zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet;
   b) gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist;
   c) führen nicht zu einem Nachteil, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

### **Art. 7** Sorgfaltspflichten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--7}

1. Wer mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten oder Geräten umgeht, ist dafür verantwortlich, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
2. Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese über Gefahren und Vorschriften instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.
3. Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich gefährdete Personen und die Feuerwehr.

### **Art. 8** Anforderungen an Bauten und Anlagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--8}

1. Bauten und Anlagen werden so erstellt, betrieben und unterhalten, dass:
   a) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt sowie die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
   b) im Ereignisfall die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
   c) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist.
2. Bestehende Bauten und Anlagen, die den schweizerischen Brandschutzvorschriften nicht entsprechen:
   a) können unverändert bestehen bleiben, wenn sie nach den zur Zeit der Erstellung geltenden Vorschriften errichtet wurden;
   b) werden unter Wahrung der Verhältnismässigkeit an die Brandschutzvorschriften angepasst, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden.

### **Art. 9** Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Bauten und Anlagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--9}

1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Bauten und Anlagen halten die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen und haustechnische Anlagen, soweit diese von den schweizerischen Brandschutzvorschriften erfasst sind, bestimmungsgemäss in Stand und jederzeit betriebsbereit.
2. Sie gewähren den mit der Kontrolle beauftragten Personen Zutritt und erteilen ihnen die verlangten Auskünfte.
3. Sie treffen die organisatorischen und personellen Massnahmen, um eine ausreichende Brandsicherheit zu gewährleisten. Die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht gestellt werden, müssen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen angemessen sein.

## 2.2. 2. Brandschutztechnische Bewilligungen

### **Art. 10** Bau- und Durchführungsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--10}

1. Eine Bau- oder Durchführungsbewilligung ist erforderlich, soweit die schweizerischen Brandschutzvorschriften brandschutztechnische Anforderungen enthalten für:
   a) Erstellung, Erneuerung und Änderung von Bauten und Anlagen;
   b) Einbau und Änderung haustechnischer Anlagen;
   c) Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen;
   d) Veranstaltungen in Anlagen;
   e) Verkauf von Feuerwerk.

### **Art. 11** Betriebsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--11}

1. Eine Betriebsbewilligung ist bei Gebäuden erforderlich, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind, und bei Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind.
2. Gebäude, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses über keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung verfügen, benötigen keine nachträgliche Betriebsbewilligung.

## 2.3. 3. Brandschutztechnische Kontrollen

### **Art. 12** Baukontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--12}

1. Die zuständige Behörde kann während der Realisierung und nach Abschluss eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens die Einhaltung der in der Bewilligung verfügten Auflagen und die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften kontrollieren.

### **Art. 13** Periodische Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--13}

1. Die zuständige Behörde kontrolliert in von der Regierung festgelegten Zeiträumen periodisch:
   a) Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- oder Löschanlagen;
   b) Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;
   c) Brandmelde- und Sprinkleranlagen;
   d) Blitzschutzsysteme.

### **Art. 14** Ausserordentliche Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--14}

1. Die zuständige Behörde kann auf Anzeige hin oder bei Anzeichen einer Gefährdung ausserordentliche Kontrollen durchführen.

### **Art. 15** Bild- und Tonaufnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--15}

1. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Kontrollen Bild- und Tonaufnahmen erstellen. Die Aufzeichnungen können auch mit Luftfahrzeugen gemacht werden.

### **Art. 16** Mängelbehebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--16}

1. Mängel, die bei der Baukontrolle festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde der Baugesuchstellerin oder dem Baugesuchsteller mit Aufforderung zur Behebung schriftlich mitgeteilt.
2. Mängel, die bei periodischen oder ausserordentlichen Kontrollen festgestellt werden, werden durch die zuständige Behörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Nutzerin oder dem Nutzer des Gebäudes unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung durch Verfügung mitgeteilt. Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, orientiert die zuständige Behörde die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen.
3. Besteht eine unmittelbare Personengefährdung, kann die zuständige Behörde ein Nutzungsverbot anordnen.
4. Verfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

## 2.4. 4. Zuständigkeiten

### **Art. 17** Brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--17}

1. Der Kanton ist für Bewilligung und Kontrolle zuständig bei:
   a) Gebäuden ab der Hochhausgrenze nach Art. 104 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016;
   b) Gebäuden und Anlagen, für die Brandmelde- oder Löschanlagen vorgeschrieben sind;
   c) Gebäuden, Anlagen und Nutzungen, die besondere Brandrisiken aufweisen;
   d) Gebäuden mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;
   e) Beherbergungsbetrieben;
   f) Bauten mit Tragwerksanforderungen in brennbarer Bauweise;
   g) Veranstaltungen in Anlagen mit mehr als 2000 Personen.
2. Er ist zuständig für die periodischen Kontrollen von Blitzschutzsystemen.
3. In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der politischen Gemeinde.

## 2.5. 5. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen

### **Art. 18** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--18}

1. Die politische Gemeinde erteilt für ihr Gemeindegebiet wenigstens einer Kaminfegerin oder einem Kaminfeger die Zulassung zur Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen.

### **Art. 19** Kontroll- und Reinigungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--19}

1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer lässt Feuerungsanlagen periodisch kontrollieren und bei Bedarf reinigen.
2. Kontrolle und Reinigung erfolgen durch eine zugelassene Kaminfegerin oder einen zugelassenen Kaminfeger. Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Feuerungsanlagen kann Kontrolle und Reinigung einer zugelassenen Kaminfegerin oder einem zugelassenen Kaminfeger aus einer anderen politischen Gemeinde übertragen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer zeigt dies der Standortgemeinde an und weist die Durchführung nach.
3. Die politische Gemeinde stellt sicher, dass die erforderliche Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen durchgeführt wird.

### **Art. 20** Häufigkeit von Kontrolle und Reinigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--20}

1. Die Kontroll- und Reinigungsintervalle richten sich nach Art und Nutzung der Anlage. Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien.
2. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger vereinbart die Häufigkeit der Durchführung von Kontrolle und Reinigung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Feuerungsanlage.
3. Können sich die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Kaminfegerin oder der Kaminfeger über das Kontroll- und Reinigungsintervall nicht einigen, entscheidet die politische Gemeinde.

### **Art. 21** Mitwirkungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--21}

1. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzerinnen und Nutzer von Feuerungsanlagen gewähren der Kaminfegerin oder dem Kaminfeger Zutritt.

### **Art. 22** Zusätzliche Aufgaben der Kaminfegerin oder des Kaminfegers {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--22}

1. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger überprüft bei der Kontrolle von Feuerungsanlagen bei diesen und in deren unmittelbarer Umgebung auch die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.

### **Art. 23** Tarif {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--23}

1. Die politische Gemeinde regelt die Entschädigung der Kaminfegerarbeiten durch Tarif.
2. Die Regierung legt die Struktur des Tarifs und die Höchstansätze fest.

## 3. III. Schadenbekämpfung

## 3.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 24** Feuerwehr, a) Hilfeleistung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--24}

1. Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine Schadenwehr.
2. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei:
   a) Bränden und Explosionen;
   b) Naturereignissen;
   c) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
   d) Einstürzen von Bauwerken;
   e) Unfallereignissen;
   f) ABC-Ereignissen.

### **Art. 25** b) Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--25}

1. Die Feuerwehr kann zur Hilfe in der sanitätsdienstlichen Rettung beigezogen werden.
2. Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 dieses Erlasses vereinbaren, kann die Feuerwehr zu weiteren, kostenpflichtigen Dienstleistungen beigezogen werden.
3. Die Übernahme ständiger Dienstleistungsaufgaben durch die Feuerwehr bedarf der Zustimmung der politischen Gemeinde. Sind mehrere politische Gemeinden Träger der Feuerwehr, ist die Zustimmung aller Gemeinden erforderlich, soweit dazu nicht ein gemeinsames Organ ermächtigt ist.

### **Art. 26** Bild- und Tonaufnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--26}

1. Die Feuerwehr sowie die nach Art. 4 dieses Erlasses zuständige Stelle können zur wirkungsvollen Einsatzbewältigung und Ausbildung Bild- und Tonaufnahmen erstellen. Die Aufzeichnungen können auch mit Luftfahrzeugen gemacht werden.

## 3.2. 2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben

### **Art. 27** Gemeindefeuerwehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--27}

1. Die politische Gemeinde stellt die Erfüllung der Feuerwehraufgaben sicher.
2. Die Gemeindefeuerwehr kann im Ernstfall Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.

### **Art. 28** Betriebsfeuerwehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--28}

1. Grössere Betriebe können auf ihre Kosten eine Betriebsfeuerwehr einsetzen und mit den erforderlichen Einsatzmitteln sowie Einsatzgeräten ausstatten.
2. Betriebsfeuerwehren unterstehen dem Kommando der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr.

### **Art. 29** Nachbarschaftshilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--29}

1. Gemeindefeuerwehren unterstützen im Bedarfsfall andere Feuerwehren.
2. Die unterstützte Gemeinde entschädigt der beigezogenen Feuerwehr die Einsatzkosten. Die beigezogene Feuerwehr kann auf eine Entschädigung verzichten.
3. Die Regierung regelt die Entschädigung durch Verordnung.

### **Art. 30** Feuerwehrstützpunkte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--30}

1. Die Regierung kann nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden und Regionen besondere Feuerwehrstützpunkte bestimmen:
   a) zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr;
   b) für die Bereitstellung besonderer Einsatzmittel der Feuerwehr.
2. Der Kanton trägt die Kosten für die Beschaffung der besonderen Einsatzmittel und der speziellen Ausrüstung zur Erfüllung der Stützpunktaufgaben sowie für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals. Die politischen Gemeinden tragen gemeinsam die Betriebskosten aller Feuerwehrstützpunkte im Kanton nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Die Einsatzkosten trägt die politische Gemeinde, auf deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat.
3. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere die Aufgaben sowie Einzelheiten der Entschädigung der Einsatz- und Betriebskosten der Stützpunkte.
4. Die zuständige kantonale Stelle koordiniert Betrieb, Unterhalt, Ausbildung und Weiterentwicklung der Stützpunkte unter Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern der stützpunktbetreibenden Feuerwehren.

## 3.3. 3. Feuerwehrpflicht

### **Art. 31** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--31}

1. Männer und Frauen sind in der politischen Gemeinde feuerwehrpflichtig, in der sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
2. Sie erfüllen die Feuerwehrpflicht, indem sie:
   a) Feuerwehrdienst in der Wohnsitzgemeinde leisten. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann der Feuerwehrdienst an einem anderen Ort geleistet werden, wenn die Wohnsitzgemeinde oder ein von ihr ermächtigtes Organ zustimmt;
   b) eine Feuerwehrersatzabgabe entrichten.

### **Art. 32** Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--32}

1. Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr.

### **Art. 33** Befreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--33}

1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement bestimmte Personengruppen von der Feuerwehrpflicht befreien.

### **Art. 34** Feuerwehrdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--34}

1. Die Wohnsitzgemeinde oder das dafür ermächtigte Organ bestimmt, wer Feuerwehrdienst leistet. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie die persönlichen Verhältnisse und die beruflichen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Pflichtigen.
2. Wer Feuerwehrdienst leistet, nimmt an den vorgesehenen Übungen und Kursen zur Aus- und Weiterbildung teil.
3. Die politische Gemeinde regelt die Entschädigung und sorgt für den Versicherungsschutz.

### **Art. 35** Feuerwehrersatzabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--35}

1. Feuerwehrpflichtige entrichten in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe, wenn sie weder Feuerwehrdienst leisten noch:
   a) mit einer Ehegattin oder einem Ehegatten, die oder der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben;
   b) mit einer Partnerin oder einem Partner, die oder der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben.
2. Die Feuerwehrersatzabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Sie beträgt wenigstens Fr. 50.– und höchstens Fr. 700.– je Jahr. Die politische Gemeinde legt den Tarif fest.
3. Feuerwehrpflichtige, deren Staats- und Gemeindesteuern an der Quelle bezogen werden, entrichten die Feuerwehrersatzabgabe nach einem einheitlichen, von der Regierung durch Verordnung festgesetzten Tarif.
4. Im Übrigen werden die Vorschriften über die Staats- und Gemeindesteuern sachgemäss angewendet.

### **Art. 36** Verwendung der Feuerwehrersatzabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--36}

1. Die politische Gemeinde verwendet die Feuerwehrersatzabgabe für Aufgaben nach diesem Gesetz.

## 3.4. 4. Feuerwehrausbildung

### **Art. 37** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--37}

1. Kanton und politische Gemeinden sorgen gemeinsam für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr.
2. Die zuständige kantonale Stelle bezieht Vertreterinnen und Vertreter der Ortsfeuerwehren in die Konzeption und Weiterentwicklung kantonaler Ausbildungsangebote mit ein.
3. Der Kanton ist zuständig für:
   a) die Grundausbildung aller neu eintretenden Feuerwehrleute, der Fachspezialistinnen und Fachspezialisten, der Instruktorinnen und Instruktoren sowie des Kaders;
   b) die Weiterbildung der Feuerwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten, der Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie der Instruktorinnen und Instruktoren;
   c) die periodische Weiterbildung der übrigen Offizierinnen und Offiziere sowie der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, die ergänzend zur regelmässigen Weiterbildung durch die politischen Gemeinden erfolgt.
4. Die politischen Gemeinden stellen die Durchführung regelmässiger Übungen sowie die Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr sicher, soweit dafür nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht der Kanton zuständig ist.

## 3.5. 5. Alarmierung der Feuerwehr

### **Art. 38** Anschlusspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--38}

1. Gemeindefeuerwehren schliessen sich zur Sicherstellung der Alarmierung der kantonalen Notrufzentrale an.

### **Art. 39** Alarmierungssystem {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--39}

1. Der Kanton:
   a) legt das für die Alarmierung erforderliche System fest;
   b) trägt die Kosten für Errichtung und Betrieb des Alarmierungssystems sowie für die Übermittlung der Alarme.

## 3.6. 6. Einsatzkosten der Feuerwehr

### **Art. 40** Kostentragung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--40}

1. Hilfeleistungen nach Art. 24 Abs. 2 Bst. a und b dieses Erlasses sind unentgeltlich. Vorbehalten bleibt der Rückgriff nach Art. 41 dieses Erlasses.
2. Wer andere Einsätze verursacht oder Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt, trägt die Einsatzkosten.
3. Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs die Kosten der Feuerwehr für Einsatz und Rettung.
4. Die politische Gemeinde haftet für Schäden, die Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihrer Dienstpflicht und hilfeleistende Zivilpersonen erleiden, sowie für Schäden, welche die Feuerwehr verursacht, sofern nicht von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder der Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

### **Art. 41** Rückgriff {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--41}

1. Wer durch Fehlalarm oder auf andere Weise einen Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder die Feuerwehr bei ihrem Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig behindert, trägt die hieraus resultierenden Kosten. Wer durch wiederholten Fehlalarm Einsätze der Feuerwehr verursacht, trägt die daraus resultierenden Kosten bereits im Fall von leichter Fahrlässigkeit.
2. Art. 41 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 werden sachgemäss angewendet.
3. Die politische Gemeinde oder das zuständige Organ der Feuerwehr erhält zur Geltendmachung des Anspruchs das Recht zur Akteneinsicht bei der Strafuntersuchungsbehörde.

## 3.7. 7. Löschwasserversorgung

### **Art. 42** Aufgaben der politischen Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--42}

1. Die politische Gemeinde stellt sicher, dass jederzeit genügend Löschwasser zur Verfügung steht.
2. Sie kann Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrauen und ihnen die Erstellung sowie den Unterhalt der erforderlichen Anlagen übertragen.
3. Die politische Gemeinde beteiligt sich an den Kosten zur Sicherstellung von Löschwasser.

## 4. IV. Finanzielles

### **Art. 43** Beiträge des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--43}

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Löschwasserversorgung, der Gemeindefeuerwehren und baulich-technischer Brandschutzmassnahmen.
2. Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, hört der Kanton sie vor der Ausrichtung von Beiträgen an.
3. Beitragsberechtigt ist die kostengünstigste Lösung, die den Zweck erfüllt.
4. Die Regierung regelt die weiteren Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge durch Verordnung.

### **Art. 44** Feuerschutzabgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--44}

1. Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer entrichten eine zweckgebundene jährliche Abgabe zur Finanzierung der Aufwendungen, die dem Kanton aus der Erfüllung der ihm nach diesem Erlass zukommenden Aufgaben entstehen.
2. Die Abgabe beträgt höchstens 15 Rappen je Fr. 1'000.– des nach der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung massgeblichen Gebäudeversicherungswerts.
3. Die Regierung bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung. Veranlagung und Bezug erfolgen durch die Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen.

## 5. V. Strafen und Disziplinarmassnahmen

### **Art. 45** Übertretungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--45}

1. Wer Bestimmungen dieses Erlasses vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse bestraft, sofern keine Strafbestimmung eines anderen Gesetzes angewendet wird.
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

### **Art. 46** Disziplinarfehler {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--46}

1. Disziplinarfehler von Angehörigen der Feuerwehr können durch die zuständige Gemeindebehörde mit einem Verweis, einer Busse bis Fr. 500.– oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden.

## 6. VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 47** Zeitlich befristete Vorschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--47}

1. Unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit, können das zuständige Departement oder der Rat der politischen Gemeinde zeitlich befristete besondere Feuerschutzvorschriften erlassen.
2. Die Vorschriften des Rates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.

### **Art. 48** Übergangsbestimmungen, a) Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--48}

1. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses den neuen Vorschriften von Art. 37 dieses Erlasses angepasst.

### **Art. 49** b) Beiträge aus dem Feuerschutzfonds, 1. hängige Beitragsgesuche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--49}

1. Beiträge an die Aufwendungen Dritter zur Verhütung von Brandschäden und zur Schadenbekämpfung nach Art. 53 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 und der Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds vom 21. November 2006 werden nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses weiterhin nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn das für die Beschlussfassung über Projekt und Kredit zuständige Organ bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Projekt beschlossen und das Beitragsgesuch eingereicht hat.

### **Art. 50** 2. nach Vollzugsbeginn eingereichte Beitragsgesuche, für neue Depotbauten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--871.1--50}

1. Beiträge für den baulichen Aufwand von neuen Feuerwehrdepots nach Art. 49 dieses Erlasses werden nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses weiterhin nach den Bestimmungen der Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds vom 21. November 2006 ausgerichtet, wenn:
   a) das Neubauprojekt aufgrund einer Zusammenlegung von zwei oder mehr Ortsfeuerwehren notwendig wird und ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil daraus resultiert und
   b) das für die Beschlussfassung über Projekt und Kredit zuständige Organ das Projekt innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses beschlossen und das Beitragsgesuch eingereicht hat.