873.11
# Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung
Vom 18.09.2001 (Stand 01.01.2023)

## 1. I. Organisation

### **Art. 1** Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--1}

1. Sitz der Gebäudeversicherung ist die politische Gemeinde St.Gallen.

### **Art. 2** Organe, a) Verwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--2}

1. Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Verwaltung steht die Geschäftsleitung vor. Sie vertritt die Gebäudeversicherung nach aussen, soweit Gesetz, Verordnung und Geschäftsreglement nichts anderes bestimmen.
3. Für das Personal der Gebäudeversicherung gelten die Vorschriften des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.
4. Die Gebäudeversicherung kann für die Schadenermittlung teilzeitlich beschäftigte Fachpersonen nach Privatrecht anstellen oder Aufträge an Dritte erteilen.

### **Art. 3** b) Verwaltungsrat<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--3}

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
1bis Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
2. …

### **Art. 4** c) Revisionsstelle<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--4}

1. Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--5}

### **Art. 6** Entschädigung an Staat und Gemeinden<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--6}

1. Die Gebäudeversicherung entschädigt den Staat und die politischen Gemeinden für die Tätigkeit, welche diese nach der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung ausüben.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--7}

### **Art. 8** Geschäftsjahr {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--8}

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--9}

### **Art. 9bis** Verkehr zwischen Gebäudeversicherung und Versichertem {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--9bis}

1. Ansprechpartner als Versicherter für die Geschäfte der Gebäudeversicherung ist der zum Zeitpunkt des Geschäfts im Grundbuch eingetragene Eigentümer.
2. Der Eigentümer kann sich vertreten lassen. Er bezeichnet die Vertretung gegenüber der Gebäudeversicherung und meldet ihr einen Wechsel.
3. Sind mehrere Personen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so bezeichnen sie eine Vertretung. Unterbleibt dies, bestimmt die Gebäudeversicherung eine Vertretung.

## 2. II. Versicherungspflicht

### **Art. 10** Gebäude {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--10}

1. Gebäude ist jede auf Dauer angelegte nichtbewegliche Baute, die ein festes Dach aufweist und begehbaren Raum beinhaltet.
1bis Nicht versichert sind Strassen- und Eisenbahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten, gedeckte Holzbrücken und Foliengewächshäuser. Gebäudeähnliche Einbauten in solchen Anlagen werden versichert, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllen. Vorbehalten bleiben Art. 14 bis 16 dieses Erlasses.
2. Als Gebäude gelten auch in Ausführung befindliche Bauten.

### **Art. 11** Gebäudeteile, a) allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--11}

1. Als Gebäudeteile werden mit dem Gebäude versichert:
   a) Einrichtungen, die ihrer Art nach Teil des Gebäudes sind oder zu seiner Grundausstattung gehören;
   b) andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so im Gebäude eingebaut, eingemauert oder untermauert sind, dass sie ohne erhebliche Werteinbusse oder ohne wesentliche Gebäudebeschädigung nicht entfernt werden können. Die blosse Befestigung gilt nicht als Einbau;
   c) Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude angebracht sind. Ausgenommen sind Solarenergieanlagen, die:
   nicht integrierender Bestandteil der Gebäudehülle sind und
   mit einer Dienstbarkeit errichtet oder im Grundbuch vorgemerkt sind.
2. Nicht mit dem Gebäude versichert werden:
   1. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes;
   2. bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nicht mit ihm verbunden sind oder nicht zu seiner Grundausstattung gehören.
3. Der Verwaltungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Abgrenzung von mit dem Gebäude versicherten und mit diesem nicht versicherten Gebäudeteilen.

### **Art. 12** b) in gewerblichen und industriellen Gebäuden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--12}

1. Mit dem gewerblichen und industriellen Gebäude werden Einrichtungen baulicher Art versichert, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 11 dieser Verordnung erfüllen.
2. Nicht versichert werden rein betriebliche Einrichtungen, einschliesslich der dafür unabdingbaren baulichen Vorkehren wie Fundamente oder Sockel, wenn diese mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Die Einbauart ist unerheblich. Ausgenommen sind Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude angebracht sind.

### **Art. 13** Ausnahme von der Versicherung, a) ideelle Werte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--13}

1. Ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte werden nicht versichert.

### **Art. 14** b) Kleingebäude {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--14}

1. Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 30 000.– sind nicht versicherungspflichtig.

### **Art. 15** Freiwillige Versicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--15}

1. Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 30 000.– werden auf Verlangen versichert.

### **Art. 16** Ausschluss von der Versicherung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--16}

1. Gebäude oder Gebäudeteile werden von der Versicherung nur gegen jene Gefahren oder Ereignisse ausgenommen, durch die sie aussergewöhnlich gefährdet sind.
2. Grundpfandberechtigten und dem zuständigem Grundbuchamt wird der Ausschluss mitgeteilt.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--17}

### **Art. 18** Wiederaufnahme in die Versicherung<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--18}

1. Sind Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr aussergewöhnlich gefährdet, werden sie wieder in die Versicherungsdeckung aufgenommen.
2. …
3. Grundpfandberechtigten und dem zuständigen Grundbuchamt wird die Wiederaufnahme mitgeteilt.

### **Art. 19** Ausnahmen von der Neuwertversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--19}

1. Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2. Ein Gebäude wird nicht neuwertversichert, wenn:
   a) die rechtsgültige Schätzung den Minderwert des Gebäudes, einschliesslich der Gebäudeteile als Ganzes mit mehr als 50 Prozent des Neuwertes festgelegt hat;
   b) sich Versicherte nachweisbar vor Eintritt eines Schadens zum Abbruch des Gebäudes entschlossen haben;
   c) der Ausschluss von der Neuwertversicherung verfügt wurde;
   d) Versicherte glaubhaft machen, dass ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht wiederhergestellt würde;
   e) der Versicherungswert in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt worden ist.

### **Art. 20** Bauzeitversicherung, a) Pflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--20}

1. Neubauten mit einem Wert von wenigstens Fr. 30 000.– und bauliche Wertvermehrungen an bestehenden Gebäuden von wenigstens Fr. 30 000.– werden zum Wert versichert, der dem Baufortschritt entspricht.
2. Bauliche Wertvermehrungen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, werden auf Verlangen versichert.

### **Art. 21** b) Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--21}

1. Das Grundbuchamt meldet der Verwaltung Neubauten und bauliche Wertvermehrungen unter Angabe der Eigentumsverhältnisse, des Bauplatzes, der Versicherungsnummer, der Zweckbestimmung und der voraussichtlichen Baukosten sowie des tatsächlichen Baubeginns und der mutmasslichen Dauer der Bauarbeiten.
2. Bauliche Wertvermehrungen, für die keine baupolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, melden Versicherte vor Baubeginn dem Grundbuchamt. Unterbleibt diese Mitteilung, entfällt die dafür beanspruchte Versicherungsdeckung.

### **Art. 22** Private Versicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--22}

1. Gebäude dürfen privat versichert werden:
   a) gegen Risiken, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
   b) für Werte, welche die Gebäudeversicherung nicht deckt.
2. Angebliche Mehrwerte, die auf abweichenden Auffassungen über die Schätzungsregeln und die Schätzung beruhen, dürfen nicht privat versichert werden.
3. Wird ein ausgeschlossenes oder bisher nicht versichertes Gebäude oder ein entsprechender Gebäudeteil wieder oder neu in die Gebäudeversicherung aufgenommen, fallen gleichartige private Versicherungen dahin.

### **Art. 23** Festlegung der Versicherungswerte, a) Gebäudeschätzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--23}

1. Die Versicherungswerte werden mit einer Gebäudeschätzung festgelegt. Organisation und Verfahren richten sich nach der Gesetzgebung über die Durchführung der Grundstückschätzung.

### **Art. 24** b) Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--24}

1. Stellen Versicherte nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung ein Schätzungsbegehren, leitet das Grundbuchamt das Schätzungsverfahren ein.
2. Das Gebäude ist vollendet, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.

### **Art. 24bis** c) Festlegung in gegenseitigem Einvernehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--24bis}

1. In besonderen Fällen, namentlich bei historischen Gebäuden, kann die Verwaltung mit dem Versicherten einen Versicherungswert vereinbaren, der von dem in der Gebäudeschätzung ermittelten Wert abweicht.
2. Er gilt bis zur nächsten Gebäudeschätzung und kann in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.
3. Die laufende Anpassung an die Entwicklung der Baukosten richtet sich nach Art. 27 dieses Erlasses.

### **Art. 25** Änderung der Versicherungswerte, a) bei Teilschaden<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--25}

1. Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhältnismässig herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes infolge Teilschadens um mehr als einen Zehntel vermindert hat.

### **Art. 26** b) bei Wertvermehrung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--26}

1. Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte ohne formelle Neuschätzung herauf, wenn die Wertvermehrung klar ausgewiesen ist und abgegrenzt werden kann.

### **Art. 27** c) bei Änderung der Baukosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--27}

1. …
2. Die Verwaltung passt Neuwerte und Zeitwerte für alle versicherten Gebäude der Entwicklung der Baukosten an.
3. …
3bis Massgeblich ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Baupreisindex (Hochbau) für die Grossregion Ostschweiz. Die jährliche Anpassung bezieht sich auf das Kalenderjahr und richtet sich nach dem Indexstand vom April des Vorjahres.
4. Der massgebliche Indexstand und der bisherige Verlauf werden von der Gebäudeversicherung publiziert. Die Änderung der Versicherungswerte wird den Versicherten mit der jährlichen Prämienrechnung mitgeteilt.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--28}

### **Art. 29** Nummerierung der Gebäude {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--29}

1. Versicherte Gebäude werden mit einer Versicherungsnummer identifiziert.
2. Ein wiederaufgebautes Gebäude erhält eine neue Versicherungsnummer.

### **Art. 30** Anzeige von Gefahrenerhöhungen und -verminderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--30}

1. Die Versicherten zeigen der Verwaltung Gefahrenerhöhungen und -verminderungen an, soweit diese die Risikobewertung beeinflussen.

### **Art. 31** Überwachung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--31}

1. Das Grundbuchamt überwacht für die Gebäudeversicherung die Einhaltung der Versicherungspflicht. Es meldet der Verwaltung insbesondere laufend Eigentumswechsel und Adressänderungen.
2. Die zuständige Behörde meldet dem Grundbuchamt erteilte Baubewilligungen und nach dem Meldeverfahren errichtete Solarenergieanlagen.

## 2bis IIbis. Verhütung von Elementarschäden<strong>*</strong>

### **Art. 32** Schadenverhütung, a) allgemeine Obliegenheiten des Versicherten<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--32}

1. Um über einen uneingeschränkten Versicherungsschutz zu verfügen, ist der Versicherte verpflichtet, zur Verhütung von Elementarschäden Folgendes vorzukehren:
   a) Gebäude und Gebäudeteile so zu bauen, dass sie gegen Elementarschadengefahren angemessen geschützt sind;
   b) Gebäude und Gebäudeteile auf ihre Verletzlichkeit gegenüber Elementarschadengefahren periodisch zu überprüfen und sie ordnungsgemäss zu unterhalten;
   c) besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn ein Gebäude aufgrund seines Standortes oder seiner Einbettung in die Umgebung einer erhöhten Elementarschadengefahr ausgesetzt ist.
2. Der Versicherte trifft die Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn sie verhältnismässig und zumutbar sind.
3. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn der Nutzen, der dadurch entsteht, dass künftige Schäden verhindert werden, grösser ist als ihre Kosten. Sie ist zumutbar, wenn:
   a) sie technisch und rechtlich durchführbar ist;
   b) die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum Versicherungswert des Gebäudes stehen;
   c) die Nutzung oder die Erscheinung des Gebäudes dadurch nicht stark beeinträchtigt werden;
   d) der Schutz des Gebäudes nicht durch besondere Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits in Planung oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet werden kann.

### **Art. 32bis** b) von der Gebäudeversicherung verlangte Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--32bis}

1. Verlangt die Gebäudeversicherung nach einem Schadenfall, dass bestimmte Schutzmassnahmen ergriffen werden, entsprechen diese wenigstens den Schutzzielen nach Art. 32quater dieses Erlasses.
2. Vorbehalten bleibt, dass solche Massnahmen verhältnismässig und zumutbar sind. Die Beurteilung von Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit richtet sich nach Art. 32 dieses Erlasses.

### **Art. 32ter** Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von Gebäuden, a) Mindestanforderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--32ter}

1. Die Gebäudeversicherung richtet im Schadenfall eine Versicherungsleistung nur aus, wenn Gebäude und Gebäudeteile die folgenden Mindestanforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber Elementarschadengefahren erfüllen:
   a) im Fall von Sturmwind: unverletzlich gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im Zehnminutenmittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h;
   b) im Fall von Hagel: unverletzlich gegenüber Hagelkörnern mit einem Durchmesser von bis zu einem Zentimeter (HW 1);
   c) im Fall von Schneedruck: unverletzlich bis zu einer Last, die fünfzig Prozent der nach den anerkannten Regeln der Baukunde gestellten Anforderungen entspricht.

### **Art. 32quater** b) Schutzziele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--32quater}

1. Für einen uneingeschränkten Versicherungsschutz weisen Gebäude und Gebäudeteile wenigstens folgende Widerstandsfähigkeit gegenüber Elementarschadengefahren auf und erreichen besondere Schutzmassnahmen wenigstens folgendes Schutzniveau:
   a) im Fall von Sturmwind: Erfüllung der nach den anerkannten Regeln der Baukunde gestellten Anforderungen;
   b) im Fall von Hagel: unverletzlich gegenüber Hagelkörnern mit einem Durchmesser von bis zu drei Zentimetern (HW 3);
   c) im Fall von Schneedruck: Erfüllung der nach den anerkannten Regeln der Baukunde gestellten Anforderungen;
   d) im Fall von Hochwasser und Überschwemmungen: Schutz bis zu einem Ereignis mit einer Wiederkehrperiode von hundert Jahren.

## 3. III. Prämien

### **Art. 33** Gebäudeklassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--33}

1. Die Festlegung der Prämien erfolgt für folgende Gebäudeklassen:
   a) Gebäudeklasse 1 für Gebäude in nichtbrennbarer Bauweise in Bezug auf senkrechte Tragkonstruktion, Umfassungswände und Decken bis über dem obersten Geschoss;
   b) Gebäudeklasse 2 für Gebäude mit senkrechter Tragkonstruktion in unverkleidetem Stahl und für Gebäude, deren senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain zu weniger als zu einem Drittel brennbar sind;
   c) Gebäudeklasse 3 für Gebäude, deren senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain zu mehr als einem Drittel brennbar ausgeführt sind.
2. …
3. …

### **Art. 34** Aneinander gebaute Gebäude {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--34}

1. Ein Gebäude, das ohne Brandmauer an ein aufgrund seiner Bauart höher klassiertes Gebäude angebaut ist, erhält dessen Klassierung.
2. Besteht eine Brandmauer, werden aneinander gebaute Gebäude unabhängig voneinander klassiert.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--35}

### **Art. 36** Prämienansatz bei teilweisem Ausschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--36}

1. Für Gebäude, die von der Versicherung gegen einzelne Gefahren oder Ereignisse ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, wird die volle Prämie erhoben.
2. …
3. Für versicherte Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind, wird die Prämie von der Hälfte des Zeitwertes erhoben. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherten der Verwaltung den Entschluss zum Abbruch anzeigen.

### **Art. 37** Rabatte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--37}

1. Prämienrabatte können gewährt werden, wenn die Rechnung, nach der Gewährleistung der ordentlichen Verpflichtungen und nach einer angemessenen Dotierung des risikotragenden Kapitals einen Überschuss aufweist.
2. Sie werden allen Versicherten wenigstens einer Gebäudeklasse gewährt.
3. Sie werden mit der folgenden ordentlichen Jahresprämie verrechnet.

### **Art. 38** Bezug, a) Zeitpunkt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--38}

1. Die Verwaltung stellt die ordentlichen Jahresprämien im ersten Quartal des Kalenderjahres in Rechnung.
2. Müssen die Prämien infolge Schätzung oder anderer nach diesem Erlass möglicher Anpassungen während des Jahres neu festgesetzt werden, wird zu diesem Zeitpunkt über die Differenz abgerechnet.
3. Prämien für die Bauzeitversicherung werden nach der Schätzung abgerechnet. Die Bauzeitversicherungssumme entspricht bei Umbauten der Differenz zwischen dem neu geschätzten und dem bisherigen Versicherungswert. Die Verwaltung kann vor der Schätzung provisorische Prämienrechnungen stellen.

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--39}

### **Art. 40** c) Fälligkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--40}

1. Die Prämie wird mit der Rechnungstellung fällig.

### **Art. 41** d) Zahlungsfristen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--41}

1. Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
2. Wer die Zahlungsfrist versäumt, wird gemahnt.
3. Vom Tag der Mahnung an können Verzugszins und Unkostenersatz verlangt werden.

### **Art. 42** e) Zahlungserleichterungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--42}

1. Bei begründeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Verwaltung Prämien stunden oder andere Zahlungserleichterungen gewähren.

### **Art. 43** f) Nachforderung und Rückerstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--43}

1. Die Gebäudeversicherung fordert entgangene Prämien nach. Ausgenommen sind Kleinbeträge.
2. Sie erstattet zu Unrecht bezogene Prämien zurück. Ausgenommen sind Kleinbeträge.
3. Nachgefordert oder zurückerstattet werden höchstens die Prämien für das laufende Jahr und die vier vorausgehenden Jahre. Ein Zins wird nicht berechnet.

### **Art. 43bis** g) Ausscheidung der Prämienforderung bei Eigentümerwechsel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--43bis}

1. Bei einem Eigentümerwechsel werden die zu viel bezahlten Prämien der bisherigen Eigentümerschaft bis zum letzten Tag des dem Grundbucheintrag vorangehenden Monats zurückerstattet. Die neue Eigentümerschaft schuldet die Prämie ab Beginn des Monats, in dem der Grundbucheintrag erfolgt. Nicht ausgeschieden werden Kleinbeträge.
1bis Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag der bisherigen oder der neuen Eigentümerschaft. Für die Antragstellung gilt eine Frist von dreissig Tagen.
2. Wenn die bisherige und die neue Eigentümerschaft auf einen Antrag nach Abs. 1bis dieser Bestimmung verzichten, unterlässt die Gebäudeversicherung die Prämienausscheidung für das Jahr des Grundbucheintrags.
3. Im Fall einer Bauzeitversicherung wird die Prämie ungeachtet allfälliger früherer Handänderungen vollständig durch den zum Zeitpunkt der Abrechnung der Bauzeitversicherungsprämie im Grundbuch eingetragenen Eigentümer geschuldet.

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--44}

## 4. IV. Versicherungsleistungen

## 4.1. 1. Voraussetzungen

### **Art. 45** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--45}

1. Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn zugleich:
   a) ein versichertes Ereignis vorliegt;
   b) ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann;
   c) die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war.

### **Art. 46** Gebäudeschaden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--46}

1. Ein Gebäudeschaden liegt vor, soweit zu seiner Behebung Aufwendungen notwendig sind, die bei der Schätzung von Gebäuden in die Versicherungswerte einbezogen werden.

### **Art. 47** Zurechnung zum versicherten Ereignis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--47}

1. Ein Gebäudeschaden wird dem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist.
2. Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion oder verwahrlosten Zustandes.
3. Ebenfalls nicht entschädigt werden Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind.

### **Art. 48** Bestimmungsgemässe Einwirkung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--48}

1. Eine Ereigniseinwirkung ist bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt.

## 4.2. 2. Bemessung

### **Art. 49** Totalschaden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--49}

1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Gebäude ganz zerstört ist oder vorhandene Überreste weder für den Wiederaufbau noch für andere Zwecke verwendet werden können.
2. Unterliegt das Gebäude der Neuwertversicherung, entspricht der Schaden dem Neuwert. Unterliegt es der Zeitwertversicherung, ist der Zeitwert massgebend. Wurde der Versicherungswert in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, ist dieser Wert massgebend.

### **Art. 50** Teilschaden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--50}

1. Ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude wird nach den Wiederherstellungskosten berechnet.
2. Die Wiederherstellungskosten werden nach ortsüblichen Ansätzen zur Zeit der Schadenermittlung bestimmt. Mehrkosten zufolge Beschleunigung der Wiederherstellung aus betrieblichen Gründen werden nicht berücksichtigt.
3. Unterliegt das Gebäude der Zeitwertversicherung, wird der Betrag abgezogen, der dem anteiligen Minderwert entspricht.

### **Art. 51** Verkehrswertentschädigung<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--51}

1. Ist ein Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört oder beträgt die Schadensumme mehr als Fr. 150 000.–, wird der anteilige, bei der Gebäudeschätzung festgelegte Verkehrswert entschädigt.
2. …

### **Art. 52** Bleibender Minderwert {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--52}

1. Die Höhe der Minderwertentschädigung ist abhängig vom Grad der Beschädigung eines Gebäudeteils und davon, wie gut einsehbar der beschädigte Gebäudeteil ist.
2. Die Minderwertentschädigung:
   a) beträgt höchstens 40 Prozent der Versicherungsleistung, die im Fall der Wiederherstellung anfallen würde;
   b) wird pauschal entschädigt.
3. Erleidet der mit einer Minderwertentschädigung abgegoltene Gebäudeteil einen weiteren Schaden, kann die Minderwertentschädigung an die Versicherungsleistung angerechnet werden.

### **Art. 53** Schaden an Abbruchbauten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--53}

1. War das Gebäude zum Abbruch bestimmt und liegen keine verkäuflichen Überreste vor, entspricht der Schaden dem Abbruchwert vor Eintritt des Schadenereignisses.
2. Teilschäden an Abbruchbauten entsprechen dem Abbruchwert vor Eintritt des Schadenereignisses, abzüglich des Verkaufswertes der Überreste.

### **Art. 53bis** Kürzung bei Verletzung der Pflicht zur Verhütung von Elementarschäden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--53bis}

1. Das Ausmass der Kürzung der Versicherungsleistung nach Art. 33 Abs. 2 Ziff.1bis des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 ist abhängig vom Schweregrad der Verletzung der Pflicht zur Verhütung von Elementarschäden.
2. Eine Kürzung erfolgt nur, wenn zugleich:
   a) die Pflichtverletzung den eingetretenen Gebäudeschaden zumindest begünstigt hat;
   b) die den Schaden verursachende Gefährdung für den Versicherten nach allgemeiner Erfahrung erkennbar sein musste;
   c) der Unterhalt des Gebäudes offenkundig stark vernachlässigt und dessen Verletzlichkeit dadurch spürbar erhöht worden ist oder die Ertüchtigung des Gebäudes oder eine besondere Schutzmassnahme nach allgemeiner Erfahrung geboten sowie verhältnismässig und zumutbar gewesen wäre;
   d) …

## 4.3. 3. Selbstbehalt

### **Art. 54** Pflichtselbstbehalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--54}

1. Der Pflichtselbstbehalt beträgt Fr. 200.– je Versicherungsfall.
2. …

### **Art. 55** Wahlselbstbehalt<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--55}

1. Ein Wahlselbstbehalt gilt sowohl für Brandschäden als auch für Elementarschäden.
2. Je nach dem versicherten Gebäudewert beträgt der Wahlselbstbehalt Fr. 5000.–, Fr. 10 000.–, Fr. 20 000.–, Fr. 50 000.– oder Fr. 100 000.–, höchstens jedoch 2 Prozent des versicherten Gebäudewertes.
3. Der Wahlselbstbehalt kann geändert werden innerhalb von dreissig Tagen nach:
   a) Erhalt der jährlichen Prämienrechnung;
   b) einer Neueinschätzung;
   c) einem Eigentumswechsel.
4. Für Bauzeitversicherungen ist kein Wahlselbstbehalt zulässig.
5. Die Änderung des Wahlselbstbehalts gilt ab dem Folgemonat nach Eingang der Meldung nach Abs. 3 dieser Bestimmung.
6. Nach einem Eigentumswechsel entfällt der Wahlselbstbehalt vorbehältlich der Meldung nach Abs. 3 Bst. c dieser Bestimmung.

### **Art. 55bis** Gefährdungsabhängiger Selbstbehalt, a) Anwendung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--55bis}

1. Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt kommt im Fall eines Elementarschadens zur Anwendung, wenn:
   a) eine konstruktive Unzulänglichkeit des Gebäudes den Schaden begünstigt hat oder
   b) eine besondere Schutzmassnahme zwar nach allgemeiner Erfahrung geboten wäre, aber nicht verhältnismässig und zumutbar ist.
2. Eine konstruktive Unzulänglichkeit ist gegeben, wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil die Schutzziele nach Art. 32quater Bst. a bis c dieses Erlasses nicht erfüllt.
3. Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt wird auch auf die Nebenleistungen nach Art. 41 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 angewendet.

### **Art. 55ter** b) Bemessung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--55ter}

1. Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt beträgt zusätzlich zum Pflicht- oder Wahlselbstbehalt 8 Prozent der Versicherungsleistung. Im Übrigen gelten die absoluten Höchstbeträge nach Art. 36quater Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960.

## 4.4. 4. Auszahlungsvoraussetzungen

### **Art. 56** Wiederherstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--56}

1. Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden behoben sind und das Gebäudevolumen wenigstens 90 Prozent des ursprünglichen Ausmasses erreicht.
2. Ein Gebäude ist teilweise wiederhergestellt, wenn:
   a) mit der Wiederherstellung begonnen wurde;
   b) sein Volumen 90 Prozent des ursprünglichen Ausmasses nicht erreicht.
3. Wird das Gebäude innert dreier Jahre wiederhergestellt, haben Grundpfandberechtigte die Versicherungssumme der Eigentümerschaft zu überlassen. Die Versicherungssumme wird nach dem Baufortschritt ausbezahlt.

### **Art. 57** Nichtwiederherstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--57}

1. Wird ein Gebäudeschaden nicht behoben, beschränkt sich die Versicherungsleistung auf den Verkehrswert.
2. Wird ein Gebäudeschaden nur teilweise behoben, wird die Versicherungsleistung für das nicht wiederhergestellte Volumen nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 bemessen.

### **Art. 58** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--58}

### **Art. 59** Zweckentfremdung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--59}

1. Ein Gebäude ist für einen anderen Zweck wiederhergestellt, wenn es in einem wesentlichen Umfang auf eine andere Nutzung ausgerichtet ist oder das Gebäudevolumen wesentlich verändert wurde. Die Versicherungsleistung beschränkt sich auf den Verkehrswert.
2. Die Versicherungsleistung für ein teilweise zweckentfremdetes Gebäudevolumen wird nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 bemessen.

### **Art. 60** Vorteilsanrechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--60}

1. Vorteile der Wiederherstellung werden angerechnet, soweit sie Nachteile der Wiederherstellung übersteigen.
2. Berücksichtigt werden nur wirtschaftliche Vorteile.
3. In begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltung die Versicherungsleistung für den Wiederaufbau an einem anderen Ort gewähren.

### **Art. 61** Schadenminderungs-, Abbruchs- und Räumungskosten<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--61}

1. Dienen Massnahmen zur Schadenminderung auch anderen Zwecken als dem Schutz von Gebäuden, übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten anteilsmässig nach ihrem Interesse.
2. Die Kosten von Abbrucharbeiten, die nicht unmittelbar durch ein Schadenereignis bedingt sind, werden nicht ersetzt.

## 4.5. Schadenermittlung

### **Art. 62** Zuständigkeit, a) Gebäudeversicherung<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--62}

1. Die Gebäudeversicherung besichtigt nach Eingang einer Brand- oder Elementarschadenmeldung den Schaden vor Ort und ermittelt anschliessend so rasch wie möglich die Schadenhöhe.
2. …
3. Im Fall eines Massenereignisses kann sie auf eine Besichtigung vor Ort verzichten, wenn sie auf anderem Weg zu verlässlichen Angaben über Art und Höhe des Schadens gelangt sowie die Versicherungsleistung gering ist.

### **Art. 63** b) Staatsanwaltschaft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--63}

1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt die Schadenursache. Wird sie nicht von sich aus tätig, kann die Gebäudeversicherung in Brandfällen und bei Explosionen eine Ursachenermittlung veranlassen.
2. Die Staatsanwaltschaft teilt der Gebäudeversicherung so rasch als möglich mit:
   a) das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache;
   b) die Eröffnung eines Strafverfahrens.
3. Staatsanwaltschaft und Gebäudeversicherung vereinbaren die Einzelheiten.

### **Art. 64** Ausstand {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--64}

1. Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.
2. …

### **Art. 65** Veränderungsverbot {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--65}

1. Veränderungen am Schadenobjekt dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie durch die Gebäudeversicherung gestattet werden. Sie stimmt sich bei Bedarf mit der Staatsanwaltschaft ab.
2. Unaufschiebbare Veränderungen sind auch ohne Bewilligung zulässig. Darüber ist die Gebäudeversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
3. …

### **Art. 66** Sicherungsmassnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--66}

1. Die Verwaltung kann Sicherungsmassnahmen und die Räumung des Schadenplatzes anordnen.
2. Versicherte werden angehört.

## 4.6. 6. Schadenerledigung

### **Art. 67** Verfügung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--67}

1. Das Ergebnis der Schadenermittlung ist Grundlage für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Die Verwaltung erlässt eine Anerkennungsverfügung.
2. Besteht in Brandfällen oder bei Explosionen begründeter Verdacht, Versicherte hätten den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, wird die Anerkennungsverfügung bis zum Abschluss der Untersuchung nach Art. 45 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 nicht oder unter Vorbehalt erlassen.

### **Art. 68** Auszahlung, a) allgemein {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--68}

1. Entschädigungen über Fr. 5000.– werden ausbezahlt, wenn die Wiederherstellung für die Verwaltung feststeht oder wenn das Gebäude neu geschätzt worden ist.
2. Nebenleistungen kann die Verwaltung vor der Gebäudewiederherstellung vergüten.
3. Wurde der Schaden durch feuerpolizeiliche Mängel verursacht, werden Versicherungsleistungen erst ausbezahlt, nachdem die Behebung der Mängel nachgewiesen ist.

### **Art. 69** b) Kleinschäden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--69}

1. Kleinschäden sind ordentlich ermittelte Schäden bis Fr. 5000.–.
2. Die Versicherungsleistung für Kleinschäden kann ausbezahlt werden, wenn die Verfügung über die Versicherungsleistung rechtskräftig ist.

### **Art. 70** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--70}

### **Art. 71** d) Frist {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--71}

1. Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt, wird die Entschädigung spätestens innert Monatsfrist geleistet.
2. Bei Verzug entrichtet die Gebäudeversicherung einen Zins von 5 Prozent.

### **Art. 72** e) Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--72}

1. Verkehrswertentschädigungen nach Art. 51 und Zusatzentschädigungen nach Art. 58 dieser Verordnung zahlt die Gebäudeversicherung über das Grundbuchamt aus.
2. Andere Entschädigungen zahlt die Verwaltung aus.

## 5. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 73** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--73}

1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 28. Dezember 1960 wird aufgehoben.

### **Art. 74** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--74}

### **Art. 75** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--75}

### **Art. 76** Vollzugsbeginn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--76}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2002 angewendet.

### **Art. 77** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--77}

### **Art. 78** Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 10. November 2015, a) vor Vollzugsbeginn eingetretene Schäden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--78}

1. Für versicherte Schäden, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses eingetreten sind, werden die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 18. September 2001 über die Voraussetzungen und die Bemessung der Versicherungsleistungen sowie das Verfahren im Versicherungsfall in der Fassung vor der Änderung durch diesen Erlass angewendet.

### **Art. 79** b) Gebäudebegriff {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--79}

1. Aufgrund des geänderten Gebäudebegriffs nach Art. 10 dieses Erlasses neu versicherte Gebäude werden bei der nächsten Schätzung in den Versicherungsbestand aufgenommen. Es kann eine Neuschätzung verlangt werden.

### **Art. 80** c) Solarenergieanlagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--80}

1. Bereits bestehende Solarenergieanlagen bleiben bis zur nächsten Schätzung mit dem Gebäude versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt werden.

### **Art. 81** d) minimaler Versicherungswert {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--81}

1. Gebäude mit einem Versicherungswert von weniger als Fr. 30 000.– bleiben bis zur nächsten Schätzung versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt werden.
2. Gebäude, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses freiwillig versichert worden sind, bleiben versichert.

### **Art. 82** e) Versicherungswerte für das Jahr 2016 {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--82}

1. Für das Jahr 2016 werden die für das Vorjahr geltenden Versicherungswerte unverändert übernommen. Sie werden dem Indexstand vom April 2015 gleichgesetzt und bilden die Basis für weitere Anpassungen nach Art. 27 dieses Erlasses.

### **Art. 83** f) Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--873.11--83}

1. Bei Gebäuden, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits bestehen, kommt in Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verhütung von Elementarschäden im Sinn von Art. 32 dieses Erlasses ein weniger strenger Massstab zur Anwendung als bei Gebäuden, die später errichtet werden.