914.41
# Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch
(VSAA)
Vom 02.07.2019 (Stand 01.01.2023)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--1}

1. Dieser Erlass regelt:
   a) Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privatrechtlichen Korporationen;
   b) die Führung des Alpbuchs für Alpen und Weiden im Eigentum von Alpkorporationen.

### **Art. 2** Verhältnis zum Grundbuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--2}

1. Soweit dieser Erlass keine Bestimmungen enthält, werden für Eintragungen von selbständigen Anteilrechten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 über das Grundbuch sowie der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 und der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 2014 über die Führung des Grundbuchs sachgemäss angewendet.

## 2. II. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte

### **Art. 3** Grundbelege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--3}

1. Das Grundbuchamt bewahrt als Grundbelege auf:
   a) eine Kopie der Statuten der privatrechtlichen Korporation mit Vermerk über die Genehmigung durch das Departement des Innern;
   b) Kopien von Reglementen und weiteren allgemein verbindlichen Erlassen der privatrechtlichen Korporation;
   c) eine Bescheinigung des obersten Verwaltungsorgans der privatrechtlichen Korporation über die Gesamtzahl der ganzen selbständigen Anteilrechte jeder Nutzungsart, wie Weide-, Streue-, Holz- oder Waldnutzungsrechte, soweit sich diese Angaben nicht aus den Statuten oder aus Reglementen ergeben;
   d) Verträge über nicht vormerkbare Gebäudenutzungsrechte ohne dingliche Wirkung, insbesondere Alpzimmerrechte. Die Vertragsparteien reichen dem Grundbuchamt Kopien der Verträge ein.

### **Art. 4** Form {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--4}

1. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte bedürfen derselben Form wie Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke.

### **Art. 5** Öffentliche Beurkundung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--5}

1. Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der politischen Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück der privatrechtlichen Korporation liegt.
2. Die Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 1945 über die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke werden mit Ausnahme von Art. 50 sachgemäss angewendet.

### **Art. 6** Belege zu Eintragungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--6}

1. Das Grundbuchamt reiht Belege zu Eintragungen zeitlich fortlaufend mit den Grundbuchbelegen ein.

## 3. III. Alpbuch

### **Art. 7** Grundsätze {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--7}

1. Das nach Art. 5 dieses Erlasses zuständige Grundbuchamt führt für jede Alpkorporation mit selbständigen Anteilrechten Alpbuchblätter.
2. Die Gesamtheit der Alpbuchblätter einer Alpkorporation bildet das Alpbuch.
3. In dem für das Alp- oder Weidegrundstück bestehenden Hauptbuchblatt wird auf das Alpbuch hingewiesen.

### **Art. 8** Alpbuchblatt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--8}

1. Das Alpbuchblatt enthält:
   a) den Namen des Grundbuchs und der für das Alpbuch zuständigen politischen Gemeinde;
   b) die Nummer des Alpbuchblatts;
   c) den Hinweis «Alpbuch nach kantonalem Recht»;
   d) die Gesamtzahl der selbständigen Anteilrechte;
   e) …
   f) den Hinweis auf das für das Alp- oder Weidegrundstück bestehende Hauptbuchblatt;
   g) den Namen der Alpkorporation sowie der Alp oder der Weide;
   h) Eigentümerin oder Eigentümer mit Erwerbstitel;
   i) Nutzniessungsrechte;
   j) Grundpfandrechte;
   k) Vormerkungen;
   l) Anmerkungen;
   m) Bemerkungen;
   n) Informationen über Gebäudenutzungsrechte gestützt auf die Kopien der Verträge nach Art. 3 Bst. d dieses Erlasses.

### **Art. 9** Eintragungen, a) im Allgemeinen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--9}

1. Das Grundbuchamt trägt die im Eigentum einer oder eines einzelnen Anteilsberechtigten stehenden Anteilrechte derselben Alp oder Weide auf dasselbe Alpbuchblatt ein.
2. Selbständige Anteilrechte im Gesamt- oder Miteigentum und gesondert verpfändete selbständige Anteilrechte werden auf einem besonderen Alpbuchblatt eingetragen.
3. Bei der Begründung einer Nutzniessung sowie bei Vormerkungen und Anmerkungen wird in der Eintragung im Alpbuchblatt die Zahl der davon betroffenen selbständigen Anteilrechte angegeben.
4. Das Grundbuchamt teilt dem obersten Verwaltungsorgan der Alpkorporation die im Alpbuch eingetragene Eigentumsübertragung sowie die Eröffnung und Schliessung eines Alpbuchblatts mit.

### **Art. 10** b) Änderungen im Bestand der Alpbuchblätter und der selbständigen Anteilrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--10}

1. Das Grundbuchamt verweist im Alpbuchblatt bei dessen Eröffnung auf das frühere, bei dessen Schliessung auf das neue Alpbuchblatt.
2. Werden selbständige Anteilrechte aus einem Alpbuchblatt entfernt oder in ein Alpbuchblatt aufgenommen, verweist das Grundbuchamt auf das andere Alpbuchblatt.

### **Art. 11** Gesamtpfandrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--11}

1. Ein Gesamtpfandrecht kann errichtet werden auf:
   a) selbständige Anteilrechte derselben Alp oder Weide;
   b) selbständige Anteilrechte verschiedener Alpen und Weiden;
   c) selbständige Anteilrechte und Grundstücke.

### **Art. 12** Andere privatrechtliche Korporationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--12}

1. Die Bestimmungen über das Alpbuch werden auf Wald-, Torf-, Steinbruch- und Allmendkorporationen mit selbständigen Anteilrechten sachgemäss angewendet.
2. Blätter über selbständige Anteilrechte werden bei Eintragung eines Rechtsgeschäfts angelegt.

## 4. IV. Übergangsbestimmungen

### **Art. 13** Errichtung des Alpbuchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--13}

1. Politische Gemeinden, die das Alpbuch noch nicht eingeführt haben oder noch über ein nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951 angelegtes provisorisches Alpbuch verfügen, errichten innert sechs Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Alpbuch nach den Vorschriften dieses Erlasses.
2. Sie bereinigen vorgängig die dinglichen Rechte an den selbständigen Anteilrechten, soweit diese nicht den Bestimmungen von Art. 187 und 188 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 entsprechen.
3. Die kantonalen Vorschriften über die Einführung des Grundbuchs werden sachgemäss angewendet.

### **Art. 14** Erhebungen und Zustellung von Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.41--14}

1. Das Grundbuchamt nimmt die für die Errichtung des Alpbuchs erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen vor.
2. Das oberste Verwaltungsorgan der Alpkorporation stellt dem zuständigen Grundbuchamt auf dessen Verlangen zu:
   a) Statuten sowie Reglemente und weitere allgemein verbindliche Erlasse der Alpkorporation;
   b) Übersichten, Verzeichnisse oder Alpurbare über die bestehenden selbständigen Anteilrechte;
   c) weitere für die Errichtung des Alpbuchs notwendige Unterlagen.