914.45
# Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter
Vom 30.03.1976 (Stand 01.07.2024)

### **Art. 1** Wählbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--1}

1. Als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter und als Grundbuchverwalter-Stellvertretung ist wählbar, wer:
   a) weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;
   b) einen gültigen st.gallischen Fähigkeitsausweis besitzt.

### **Art. 2** Fähigkeitsausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--2}

1. Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement des Innern aufgrund einer bestandenen Prüfung über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbständigen Grundbuchführung ausgestellt.

### **Art. 3** Prüfungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--3}

1. Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskommission.
2. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einer oder einem vom Kantonsgericht bestimmten Kantonsrichterin oder Kantonsrichter als Präsidentin oder Präsident, der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Abteilung Grundbuchaufsicht als Vizepräsidentin oder Vizepräsident und einem weiteren Mitglied. Dieses sowie wenigstens zwei Ersatzmitglieder werden von der Regierung gewählt.

### **Art. 4** Anmeldung und Prüfungsgebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--4}

1. Die Durchführung der Prüfung wird im kantonalen Amtsblatt angekündigt. Die Anmeldung ist innert angesetzter Frist unter Beilage der erforderlichen Ausweise bei der kantonalen Abteilung Grundbuchaufsicht einzureichen.
2. Vor der Zulassung zur Prüfung ist die Prüfungsgebühr einzuzahlen. Sie wird bei rechtzeitigem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilweise zurückerstattet. Über die Höhe der Rückerstattung entscheidet die Prüfungskommission.

### **Art. 5** Zulassung zur Prüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--5}

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
   a) handlungsfähig und weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;
   b) sich über den Besuch geeigneter Ausbildungskurse ausweist;
   c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung insgesamt wenigstens zwei Jahre Grundbuchtätigkeit nachweist. Die Lehrzeit wird nicht angerechnet.
2. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie kann bei Verwendung unwahrer Angaben im Anmeldeverfahren die Zulassung verweigern oder widerrufen.

### **Art. 6** Prüfung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--6}

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird jährlich einmal durchgeführt, wenn wenigstens sechs Bewerberinnen oder Bewerber angemeldet sind, welche die Zulassungsbedingungen nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfüllen. Erfüllen weniger Bewerberinnen oder Bewerber die Zulassungsbedingungen, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.

### **Art. 7** Prüfungsstoff {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--7}

1. Die Prüfung erstreckt sich auf die praktische Grundbuchführung sowie auf das eidgenössische und das st.gallische Privatrecht und öffentliche Recht, soweit es für die Grundbuchverwaltung von Bedeutung ist, insbesondere auf:
   a) allgemeine Rechtsbegriffe;
   b) Personen-, Familien- und Erbrecht;
   c) Sachenrecht, Beurkundungs- und Grundbuchrecht;
   d) bäuerliches Bodenrecht, allgemeine Bestimmungen und einzelne Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts, Gesellschaftsrecht und juristische Personen, Schuldbetreibung und Konkurs;
   e) öffentlich-rechtliche Erlasse des Bundes und des Kantons, die sich auf das Grundeigentum und den Grundstückverkehr beziehen.

### **Art. 8** Schriftliche Prüfung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--8}

1. Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung praktischer Fälle und rechtlicher Probleme der Grundbuchführung und der Beurkundung. Sie steht unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission und dauert höchstens sieben Stunden.
2. Über die den Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehenden Hilfsmittel entscheidet die Prüfungskommission.
3. Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ungenügend, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

### **Art. 9** Mündliche Prüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--9}

1. Die mündliche Prüfung wird von wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt und dauert höchstens zwei Stunden. Es werden gleichzeitig nicht mehr als drei Kandidatinnen oder Kandidaten geprüft.

### **Art. 10** Prüfungsergebnis, a) Grundsatz<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--10}

1. Das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung wird mit bestanden, knapp nicht bestanden oder nicht bestanden bewertet.
2. Knapp nicht bestanden hat, wessen Gesamtergebnis knapp ungenügend ist.
3. Nicht bestanden hat:
   a) wer die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht;
   b) wer zur Prüfung nicht erscheint;
   c) wessen Zulassung zur Prüfung widerrufen wird;
   d) wer nach der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wird;
   e) wessen Gesamtergebnis ungenügend ist.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--11}

### **Art. 11a** b) Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--11a}

1. Das Departement des Innern entscheidet auf Antrag der Prüfungskommission über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und die Bewertung des Gesamtergebnisses. Es eröffnet den Entscheid der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich.
2. Wird die Prüfung als knapp nicht bestanden oder nicht bestanden bewertet, kann die Kandidatin oder der Kandidat innert 14 Tagen seit Eröffnung beim Departement des Innern eine schriftlich begründete Verfügung verlangen.
3. Die Prüfungskommission teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten den Antrag betreffend die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung schriftlich und zwei Mitglieder der Prüfungskommission nach der mündlichen Prüfung denjenigen betreffend das Gesamtergebnis mündlich mit.

### **Art. 11b** Wiederholung der mündlichen Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--11b}

1. Wer knapp nicht bestanden hat, kann die mündliche Prüfung innert Jahresfrist einmal wiederholen.

### **Art. 11c** Wiederholung der gesamten Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--11c}

1. Wer nicht bestanden hat, muss bei einer erneuten Anmeldung die Zulassungsbedingungen nach Art. 5 dieses Erlasses erfüllen und die gesamte Prüfung wiederholen.
2. Wer dreimal nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen.

### **Art. 12** Erlass der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--12}

1. Das Departement des Innern kann auf Antrag der Prüfungskommission die Prüfung einer Bewerberin oder einem Bewerber ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre oder seine Befähigung aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung und Berufstätigkeit feststeht.

### **Art. 13** Erneuerungsprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--13}

1. Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsausweises, welche die Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder als Grundbuchverwalter-Stellvertretung ausüben wollen, weisen sich über eine bestandene Erneuerungsprüfung aus, wenn sie:
   a) die Prüfung oder die letzte Erneuerungsprüfung vor mehr als sechs Jahren bestanden haben und
   b) während der letzten sechs Jahre keine regelmässige Grundbuchtätigkeit oder nur eine gelegentliche Stellvertretung ausgeübt haben.
2. Bei Erneuerungsprüfungen kann die Prüfungskommission von den in Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c dieses Erlasses genannten Zulassungsbedingungen absehen und der Bewerberin oder dem Bewerber je nach dem Stand ihres oder seines beruflichen Könnens die Prüfung teilweise erlassen.
3. Als regelmässige Grundbuchtätigkeit nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gilt eine Tätigkeit im Grundbuch- und Beurkundungsbereich, die erfolgt ist:
   a) bei einem Grundbuchamt, bei dem im Rahmen der letzten aufsichtsrechtlichen Prüfung dem Departement des Innern keine bedeutsamen Fehler in der Grundbuchführung nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Grundbuch gemeldet wurden;
   b) in den letzten sechs Jahren im Umfang von insgesamt 120 Arbeitstagen, davon 90 Arbeitstage unmittelbar vor der Übernahme der Grundbuchtätigkeit.
4. Die Anforderungen an die regelmässige Grundbuchtätigkeit werden für Grundbuchverwalter-Stellvertretungen auf drei Viertel der notwendigen Arbeitstage nach Abs. 3 dieser Bestimmung reduziert. Bis die Anforderungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung erreicht sind, kann die Stellvertretung ohne Anwesenheit der leitenden Grundbuchverwalterin oder des leitenden Grundbuchverwalters höchstens einen Monat ausgeübt werden.

### **Art. 14** Erlöschen des Ausweises {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--14}

1. Der Fähigkeitsausweis erlischt durch:
   a) Verlust der Handlungsfähigkeit;
   b) gerichtliche oder disziplinarische Amtsenthebung;
   c) schriftliche Verzichterklärung der Inhaberin oder des Inhabers gegenüber dem Departement des Innern.

### **Art. 15** Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--15}

1. Das Departement des Innern kann den Fähigkeitsausweis entziehen:
   a) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit,
   b) wegen fruchtloser Pfändung oder Konkurses,
   c) aus anderen wichtigen Gründen.
2. Den Grundbuchverwalterinnen oder den Grundbuchverwaltern und Grundbuchverwalter-Stellvertretung sowie dem Personal der Grundbuchämter sind der Missbrauch von Amtskenntnissen, der Handel mit und die Vermittlung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im eigenen und im vertretenen Grundbuchkreis untersagt. Bei Widerhandlung kann der Fähigkeitsausweis entzogen werden.

### **Art. 16** Berufsbezeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--16}

1. Die Verwendung der Bezeichnung «Grundbuchverwalterin» oder «Grundbuchverwalter» für Geschäftszwecke ist unzulässig. Nicht unter das Verbot fallen Hinweise auf den Fähigkeitsausweis oder eine frühere Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter.

### **Art. 18** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--18}

1. Es werden aufgehoben:
   a) die Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 4. Januar 1952,
   b) das Reglement über die Fähigkeitsprüfungen der Grundbuchverwalter vom 27. Juni 1952.

### **Art. 19** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--914.45--19}

1. Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1976 angewendet.