941.112
# Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Vom 14.11.2008 (Stand 01.06.2009)

## 1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--1}

1. Dieser Erlass regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.
2. Schlichtungsbehörden sind:
   a) das Vermittlungsamt;
   b) die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;
   c) die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;
   d) die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

### **Art. 2** Vermittlungskreise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--2}

1. Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in höchstens vier Vermittlungskreise ein.

### **Art. 3** Rechtsberatung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--3}

1. Die Schlichtungsstellen sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auch Rechtsberatungsstellen.

### **Art. 4** Berichterstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--4}

1. Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich Bericht über die Geschäftstätigkeit.
2. Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.

### **Art. 5** Genehmigung von Formularen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--5}

1. Das Kantonsgericht genehmigt Formulare über die Mitteilung von:
   a) Miet- und Pachtzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen;
   b) Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen.

## 2. II. Zusammensetzung und Wahl

### **Art. 6** Zusammensetzung, a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--6}

1. Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an:
   a) die Präsidentin oder der Präsident;
   b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
   c) vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen oder Vermieter;
   d) zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpächter.
2. In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse an:
   1. die Präsidentin oder der Präsident;
   2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
   3. zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen oder Vermieter;
   4. zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei Verpächterinnen oder Verpächter.

### **Art. 7** b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--7}

1. Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an:
   a) die Präsidentin oder der Präsident;
   b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
   c) sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
2. In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse an:
   1. die Präsidentin oder der Präsident;
   2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
   3. vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

### **Art. 8** c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--8}

1. Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz gehören in der nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an:
   a) die Präsidentin oder der Präsident;
   b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
   c) zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

### **Art. 9** Wahl, a) Grundsätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--9}

1. Als Vermittlerin oder Vermittler und als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie als Mitglied einer Schlichtungsstelle ist wählbar, wer stimmfähig ist.
2. Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse können ihr Amt nur ausüben, wenn sie im Gerichtskreis des örtlichen Zuständigkeitsbereichs wohnen.

### **Art. 10** b) Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--10}

1. Das Kreisgericht wählt:
   a) die Vermittlerin oder den Vermittler;
   b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers;
   c) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;
   d) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
2. Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

### **Art. 11** c) Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--11}

1. Das Amt der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitgliedschaft in den Schlichtungsstellen werden öffentlich ausgeschrieben.
2. Kreisgerichte und Kantonsgericht hören vor der Wahl die sich im Aufgabenbereich der Schlichtungsstellen betätigenden Vereinigungen an.

### **Art. 12** Unvereinbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--12}

1. Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind im Gerichtskreis, in dem sie das Amt ausüben, nicht gleichzeitig Vermittlerin oder Vermittler, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers oder Mitglied einer Schlichtungsstelle.

### **Art. 13** Ausserordentliche Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--13}

1. Das Kreisgericht kann als ausserordentliche Stellvertretung einsetzen:
   a) für Vermittlungsämter die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers eines benachbarten Gerichtskreises;
   b) für Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse die Mitglieder der entsprechenden Schlichtungsstelle eines benachbarten Gerichtskreises.
2. Das Kantonsgericht ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

### **Art. 14** Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--14}

1. Das Kantonsgericht sorgt für die Weiterbildung.

## 3. III. Entschädigungen

### **Art. 15** Vermittlerin oder Vermittler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--15}

1. Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers erhalten eine pauschale Fallentschädigung.
2. Vorbehalten bleiben:
   a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;
   b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

### **Art. 16** Mitglieder der Schlichtungsstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--16}

1. Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.
2. Vorbehalten bleiben:
   a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;
   b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.

### **Art. 17** Festsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--17}

1. Das Kantonsgericht legt die Entschädigungsansätze fest.

## 4. IV. Sekretariate

### **Art. 18** Bezeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--18}

1. Das Kreisgericht bezeichnet die Sekretariate der Vermittlungsämter sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. Es kann Sekretariate zusammenlegen.
2. Die Sekretariate werden getrennt von jenen der Kreisgerichte geführt.
3. Das Kantonsgericht bezeichnet das Sekretariat der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.

### **Art. 19** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--19}

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Sekretariate der Vermittlungsämter und der Schlichtungsstellen.
2. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der politischen Gemeinden zur unentgeltlichen Überlassung von angemessenen Räumen für den Vermittlungsvorstand und für die Verhandlungen der Schlichtungsstellen.

## 5. V. Schlussbestimmung

### **Art. 20** Vollzugsbeginn {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.112--20}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Juni 2009 angewendet.