941.223
# Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission
Vom 27.05.1987 (Stand 01.06.2022)

## 1. I. Grundsatz

### **Art. 1** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--1}

1. Der Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission richtet sich nach dem Gerichtsgesetz, dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, besonderen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

## 2. II. Verfahren

### **Art. 2** Verfahrensleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--2}

1. Dem zuständigen Abteilungspräsidenten obliegt die Verfahrensleitung, namentlich:
   a) prüft er die Rekurs-, die Beschwerde- oder die Klageschrift auf ihre Vollständigkeit und fordert, soweit dies vorgesehen ist, den Rekurrenten, den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf;
   b) kann er weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Behebung der Mängel zurückweisen;
   c) kann er die Streitsache sistieren oder für dringlich erklären;
   d) …
   e) verlangt er den Kostenvorschuss;
   f) gibt er der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Er setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen.
3. Er kann den Gerichtsschreiber mit der Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen beauftragen.

### **Art. 3** Referent {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--3}

1. Der Abteilungspräsident bestimmt sich oder einen anderen Richter als Referenten.
2. Der Referent stellt Antrag über die Erledigung der Streitsache.

### **Art. 4** Beweiserhebung, a) im allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--4}

1. Der Referent erhebt die Beweise, soweit sie nicht vom Gericht abgenommen werden.
2. Er kann den Gerichtsschreiber mit der Beweiserhebung beauftragen.

### **Art. 5** b) Schätzungsrekurse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--5}

1. In Verfahren der Abteilung II führt die Kammer in der Regel einen Augenschein durch.

### **Art. 6** c) Anfechtungen der fürsorgerischen Unterbringung<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--6}

1. …
2. …
3. Im Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung wird eine ärztliche Fachperson aus einer öffentlichen Liste von Sachverständigen beigezogen.
4. Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters eingereicht, so kann die Verwaltungsrekurskommission darauf abstellen und auf den Beizug einer ärztlichen Fachperson verzichten.

### **Art. 7** Verständigungsversuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--7}

1. Der Abteilungspräsident oder der Referent unterbreitet den Beteiligten in geeigneten Fällen einen Vorschlag für eine gütliche Verständigung.

### **Art. 8** Beschlussfassung, a) mündliche Beratung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--8}

1. Das Gericht trifft Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung nach mündlicher Beratung.

### **Art. 8bis** b) Zirkulationsentscheide {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--8bis}

1. Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn:
   a) …
   b) der massgebliche Sachverhalt unbestritten oder einfach feststellbar ist und eine gefestigte Rechtsprechung besteht.
2. Zirkulationsentscheide kommen aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags zustande, wenn keine mündliche Beratung verlangt wird und alle Richter zustimmen.

## 3. III. Sitzungen

### **Art. 9** Anordnung und Vorbereitung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--9}

1. Der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung. Er lässt die Akten vor der Sitzung in der Regel mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richtern zirkulieren.

### **Art. 10** Verhandlung vor Gericht, a) allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--10}

1. Der Abteilungspräsident ordnet eine Gerichtsverhandlung an, wenn eine solche vorgeschrieben ist oder zweckmässig erscheint.
2. Im Verfahren betreffend Strafen oder Massnahmen mit Strafcharakter ist persönliches Erscheinen des Angeschuldigten oder des Rekurrenten erforderlich, wenn eine mündliche Verhandlung verlangt wird.

### **Art. 10bis** b) Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--10bis}

1. Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich, wenn kein Ausschlussgrund besteht.

### **Art. 10ter** c) Subsidiarität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--10ter}

1. Die Gerichtsverhandlung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftlichkeit des Verfahrens nicht.
2. Im mündlichen Parteivortrag sind Wiederholungen zu vermeiden.

### **Art. 11** Kleidung und Auftreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--11}

1. Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richter und der Gerichtsschreiber angemessene Kleidung.
2. Zu diesen Verhandlungen haben die Parteivertreter vor dem Gericht in angemessener Kleidung zu erscheinen.

### **Art. 12** Beratungen und Abstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--12}

1. Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.
2. Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.

## 4. IV. Entscheide

### **Art. 13** Präsidialverfügungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--13}

1. Der Abteilungspräsident entscheidet über:
   a) Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben;
   b) Erteilung, Entzug und Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung;
   c) die Bestellung eines Rechtsbeistandes bei Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung;
   d) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung;
   e) den Ausstand von anderen Richtern und von Gerichtsschreibern;
   f) Abschreibung des Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind;
   g) vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen;
   h) Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers;
   i) Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen.

### **Art. 13bis** Einzelrichterentscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--13bis}

1. Ein hauptamtlicher Richter entscheidet als Einzelrichter in Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, soweit Einzelzuständigkeit vorgesehen ist.
2. Bei Verhandlungen wirkt ein Gerichtsschreiber als Protokollführer mit.

### **Art. 14** Kollegialentscheide, a) Arten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--14}

1. Das Gericht fällt Vorentscheide und Urteile und fasst Beweis- und Abschreibungsbeschlüsse.

### **Art. 15** b) Redaktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--15}

1. Die Entscheide werden aufgrund des Referates und der Beratung vom Gerichtsschreiber redigiert.
2. Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers.
3. Der Entwurf ist dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.

### **Art. 16** Ausfertigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--16}

1. Die Entscheide sind in der Regel innert Monatsfrist zu versenden.

## 5. V. Schlussbestimmung

### **Art. 17** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.223--17}

1. Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1987 angewendet.