941.30
# Reglement der Konferenz der Gerichte
Vom 04.04.2017 (Stand 01.06.2017)

### **Art. 1** Konferenz der Gerichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.30--1}

1. Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab.
2. Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.30--2}

1. Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert deren Stellung als dritte Staatsgewalt.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.30--3}

1. Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.

### **Art. 4** Beschlussfassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.30--4}

1. Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.

### **Art. 5** Geschäftsführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--941.30--5}

1. Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
2. Sie kann die Geschäfte delegieren.
3. Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.