962.12
# Verordnung über die elektronische Überwachung
Vom 31.03.2026 (Stand 01.05.2026)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--1}

1. Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug elektronischer Überwachung nach:
   a) Art. 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 und Art. 343 Abs. 1bis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;
   b) Art. 67b Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 sowie Art. 16a Abs. 4 und Art. 1 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003;
   c) Art. 79b Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937;
   d) Art. 237 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und Art. 26 ff. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009;
   e) Art. 23q des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997.
2. Die Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 regelt die Voraussetzungen elektronischer Überwachung als besondere Form des Straf- und Massnahmenvollzugs.

### **Art. 2** Vollzugsstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--2}

1. Für den Vollzug von angeordneten elektronischen Überwachungen ist die Vollzugsstelle des Amtes für Justizvollzug zuständig.
2. Die Vollzugsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Eignungsabklärung;
   b) Einrichtung und Entfernung eines Geräts zur elektronischen Überwachung;
   c) Aufzeichnung und Löschung der Daten;
   d) Überwachung der Einhaltung der Auflagen sowie Meldung von Verstössen an die zuständige Behörde;
   e) Erstellung des Vollzugsplans und die psychosoziale Begleitung beim Vollzug von Freiheitsstrafen in Form einer elektronischen Überwachung;
   f) technische Kontrolle einer elektronischen Überwachung;
   g) Erstellung eines Schlussberichts nach Beendigung einer elektronischen Überwachung.
3. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Behörden oder Dritte beiziehen.
4. Die Vollzugsstelle führt die elektronische Überwachung nach Art. 23q des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 im Auftrag der Polizei durch.

### **Art. 3** Anordnende Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--3}

1. Die anordnende Behörde entscheidet insbesondere über:
   a) die Art und Dauer der Überwachung;
   b) die Anordnung ergänzender Auflagen, Massnahmen oder Sanktionen;
   c) den Abbruch oder die Unterbrechung bei Undurchführbarkeit einer elektronischen Überwachung.
2. Sie holt vor der Anordnung einer elektronischen Überwachung bei der Vollzugsstelle einen Bericht über die technische, inhaltliche und organisatorische Machbarkeit ein.
3. Die anordnende Behörde klärt in Fällen einer elektronischen Überwachung nach Art. 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung von Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf verzichtet. Die anordnende Behörde hält dies im gerichtlichen Entscheid fest.

### **Art. 4** Überwachungsarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--4}

1. Eine elektronische Überwachung kann passiv oder aktiv erfolgen.
2. Passive elektronische Überwachung umfasst:
   a) eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen;
   b) eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten.
3. Aktive elektronische Überwachung umfasst:
   a) eine Echtzeitüberwachung und eine Überwachung rund um die Uhr;
   b) eine unmittelbare Reaktion auf Verstösse.
4. Eine aktive elektronische Überwachung kann zusätzlich umfassen:
   a) eine sofortige polizeiliche Intervention;
   b) mit Zustimmung der gefährdeten Person:
   den Einsatz eines technischen Geräts mit Ortungsfunktion zum Schutz der gefährdeten Person und der Möglichkeit des direkten Hilferufs bei der Polizei (Notfallknopf);
   den Einsatz eines technischen Geräts mit der Möglichkeit der direkten Meldung bei der gefährdeten Person bei einer Annäherung der überwachten Person (Tracker).

## 2. II. Datenbearbeitung

### **Art. 5** Datenbekanntgabe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--5}

1. Die anordnende Behörde teilt ihre Entscheide der Vollzugsstelle, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies:
   a) zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person notwendig erscheint oder
   b) der Vollstreckung dient.
2. Sie ist zum Zweck der Eignungsabklärung im Erkenntnisverfahren ermächtigt, der Vollzugsstelle Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.
3. Die Vollzugsstelle kann der anordnenden Behörde, der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie weiteren Behörden und Dritten Informationen und sachdienliche Akten weiterleiten, soweit dies:
   a) zu deren gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person unentbehrlich erscheint oder
   b) der Vollstreckung dient.

### **Art. 6** Auswertung, Verwendung und Zugriff {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--6}

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Vollzugsstelle Daten jederzeit auswerten und verwenden, die bei einer elektronischen Überwachung aufgezeichnet werden.
2. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen werden nur zu den einschlägigen Zwecken nach Art. 1 dieses Erlasses bearbeitet.
3. Die Vollzugsstelle und Polizei gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz sowie die Informationssicherheit. Sie bestimmen die zugriffsberechtigten Personen für die Bearbeitung der aufgezeichneten Daten.

### **Art. 7** Schlussbericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--7}

1. Nach Abschluss einer elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle der anordnenden Behörde und bei der elektronischen Überwachung nach Art. 23q des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 der Polizei einen Schlussbericht zu.

### **Art. 8** Datenvernichtung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--8}

1. Daten einer elektronischen Überwachung werden spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überwachung unwiderruflich vernichtet. Ausgenommen sind Daten aus elektronischen Überwachungen nach Art. 23q des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, sofern ein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.
2. Werden die erfassten Daten in einem Strafverfahren verwendet, richtet sich die Vernichtung der Daten nach den Bestimmungen dieses Strafverfahrens. Nach der Übermittlung der Daten an die Strafverfolgungsbehörde werden die Daten unverzüglich gelöscht.

## 3. III. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

### **Art. 9** Informationspflichten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--9}

1. Die Vollzugsstelle informiert die überwachte Person sowie die Polizei:
   a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum einer elektronischen Überwachung;
   b) wenn die Einrichtung einer elektronischen Überwachung nicht innert zweier Arbeitstage nach dem von der anordnenden Behörde festgesetzten Beginn einer elektronischen Überwachung möglich ist;
   c) über Verstösse gegen eine elektronische Überwachung;
   d) über den Abbruch oder die Unterbrechung einer elektronischen Überwachung.
2. Die Polizei informiert die gefährdete Person:
   a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum einer elektronischen Überwachung;
   b) wenn die Einrichtung einer elektronischen Überwachung nicht innert zweier Arbeitstage nach dem von der anordnenden Behörde festgesetzten Beginn einer elektronischen Überwachung möglich ist;
   c) über Verstösse gegen eine elektronische Überwachung, soweit die gefährdete Person nicht darauf verzichtet hat;
   d) über den Abbruch oder die Unterbrechung einer elektronischen Überwachung.
3. Die Polizei erteilt der gefährdeten Person während der Dauer der elektronischen Überwachung auf Verlangen jederzeit Auskunft über Verstösse.
4. Das Enddatum einer elektronischen Überwachung berechnet sich nach dem tatsächlichen Beginn und der von der anordnenden Behörde festgelegten Dauer.

### **Art. 10** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--962.12--10}

1. Die anordnende Behörde kann die Kosten des Vollzugs dem Grundsatz nach der überwachten Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse auferlegen.
2. Die Kosten richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 und werden von der Vollzugsstelle nach Abschluss der elektronischen Überwachung abschliessend festgelegt.