963.74
# Reglement über das Register der Notarinnen und Notare
Vom 18.11.2010 (Stand 01.01.2011)

## 1. I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare

### **Art. 1** Anmeldung zur Eintragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--1}

1. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.
2. Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt:
   a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen;
   b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.
3. Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. 2** Eintragung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--2}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

### **Art. 3** Ablehnung der Eintragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--3}

1. Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.
2. Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.

### **Art. 4** Löschung des Eintrags {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--4}

1. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht:
   a) auf eigenes schriftliches Begehren;
   b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2. Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt.
3. Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör.

### **Art. 5** Beschwerde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--5}

1. Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

### **Art. 6** Registervermerk {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--6}

1. Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt.

### **Art. 7** Publikation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--7}

1. Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

## 2. II. Prüfung über das Beurkundungsrecht

### **Art. 8** Durchführung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--8}

1. Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 durchgeführt.

### **Art. 9** Zulassung, a) Voraussetzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--9}

1. Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.
2. Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.

### **Art. 10** b) Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--10}

1. Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskammer an:
   a) für die Prüfung im Frühjahr bis 15. Januar;
   b) für die Prüfung im Herbst bis 15. Juli.
2. Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:
   1. das ausserkantonale Anwaltspatent;
   2. die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.

### **Art. 11** c) Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--11}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung.

### **Art. 12** Prüfungsstoff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--12}

1. Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
2. Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Vollzugsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sg--963.74--14}

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.