130.010
# Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
Vom 18.11.1889 (Stand 18.11.1889)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.010--1}

1. Die Verleihung der Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation an eine religiöse Genossenschaft geschieht durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.010--2}

1. Eine solche Verleihung kann nur stattfinden solchen Genossenschaften gegenüber, welche:
   a) eine Zugehörigkeit von mindestens 300 Seelen nachweisen
   b) ihre Organisation vorlegen, aus welcher erhellt
   dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatlichen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen
   dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistlichen vorgesehen ist
   dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird
   dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt
   dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.010--3}

1. Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art. 49–54 der Verfassung).
2. Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
3. Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.010--4}

1. Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.