130.100
# Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen
Vom 22.11.1982 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--1}

1. Der Staat richtet für kirchliche Zwecke den Landeskirchen einen jährlichen Beitrag von Fr. 3'700'000.00 aus. Diese Summe entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2014; sie wird jährlich der Entwicklung dieses Indexes angepasst.
2. Diese Leistung erfolgt zum Teil aufgrund von historischen Rechtstiteln.

### **Art. 2** Verteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--2}

1. Der unter Art. 1 genannte Beitrag wird wie folgt unter die Landeskirchen verteilt:
   a) Evangelisch-reformierte Landeskirche:
   b) Römisch-katholische Landeskirche:
   c) Christkatholische Kirchgemeinde Schaffhausen und Umgebung:
1bis Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäss Abs. 1 anzupassen, sobald dies aufgrund einer erheblichen Veränderung des Verhältnisses der Mitgliederzahlen der Landeskirchen untereinander angezeigt ist. Die Landeskirchen werden vorab angehört.
2. Die Landeskirchen legen die Verwendung des Staatsbeitrages fest.

### **Art. 3** Seelsorge an kantonalen Anstalten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--3}

1. Die Seelsorge im Kantonsspital, in der kantonalen psychiatrischen Klinik Breitenau und im Pflegeheim für Chronischkranke sowie die Gefängnisseelsorge ist Sache der Landeskirchen. Die Kosten werden durch die Landeskirchen getragen.

### **Art. 4** Überführung des Kirchen- und Schulfonds / Wahrung der historischen Rechtstitel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--4}

1. Der kantonale Kirchen- und Schulfonds wird in das allgemeine Staatsvermögen überführt.
2. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates bleiben gewahrt.

### **Art. 5** Trägerschaft der Pensionskasse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--5}

1. Die Trägerschaft der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton an die Evangelisch-reformierten Landeskirche über.
2. Der Regierungsrat kann der Pensionskasse der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen die Rechtsstellung einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechtes zusprechen.
3. Wird eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechtes geschaffen, unterliegt die Organisation der Kasse der Genehmigung des Regierungsrates. Bei Streitigkeiten über Leistungen einer solchen Kasse steht den Anspruchsberechtigten die Klage an das Obergericht zu. Das Verfahren vor Obergericht richtet sich sinngemäss nach dem Dekret über das Versicherungsgericht in der sozialen Kranken- und Unfallversicherung.

### **Art. 6** Änderungen des Personalgesetzes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--6}

### **Art. 7** Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--130.100--7}

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Mit dem Inkrafttreten werden alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz betreffend die Besoldungen der Geistlichen der öffentlichen kirchlichen Korporationen des Kantons Schaffhausen und die Auslösung der Pfarrerbesoldungsbeiträge vom 15. Juli 1907, das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über das Anstellungsverhältnis der vom Staat besoldeten Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Schaffhausen, der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Ramsen und der Christkatholischen Kirchgemeinde Schaffhausen und Umgebung (Pfarrerbesoldungsdekret) vom 15. Februar 1971 sowie das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die Pensionskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 1965.