141.111
# Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz
Vom 29.08.2017 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** Erforderliche Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--1}

1. Wer sich um das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht bewirbt, hat der Gemeinderatskanzlei ein Gesuch mit kurzem Lebenslauf einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizulegen, sofern nichts anderes vermerkt ist:
   a) Schweizerinnen und Schweizer:
   Wohnsitzbescheinigung
   Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Personen in aufgelöster Partnerschaft: Personenstandsausweis; Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft: Familien- bzw. Partnerschaftsausweis
   Erklärung über die Beibehaltung oder den Verzicht auf das bisherige Bürgerrecht
   b) Ausländerinnen und Ausländer:
   Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
   Wohnsitzbescheinigung
   Zivilstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verwitwete, Geschiedene oder Personen in aufgelöster Partnerschaft: Datum der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft)
   Kopie des Reisepasses
   Kopie des Ausländerausweises
   Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre
   Bescheinigung der Steuerverwaltung, dass keine Steuerausstände bestehen
   Nachweis der deutschen Sprachkompetenz
   Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
   Bescheinigung der Sozialhilfebehörde, wonach in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen wurde
   Angabe über die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz während mindestens acht Jahren
   c) Minderjährige Personen zudem:
   Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters
   Zustimmung des nicht in die Einbürgerung einbezogenen Elternteils zur Einbürgerung eines minderjährigen Kindes bei gemeinsamer elterlichen Sorge
   eigene schriftliche Zustimmung, sofern das 16. Altersjahr erreicht ist

### **Art. 2** Veränderung der Verhältnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--2}

1. Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, ist während der Hängigkeit des Verfahrens verpflichtet, wesentliche Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen insbesondere Änderungen im Familienstand, Geburt eines Kindes, Auflösung der Ehe oder Partnerschaft, Tod einer Person, die in die Einbürgerung einbezogen worden wäre, Aufnahme oder Aufgabe der Berufstätigkeit etc. der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu melden.
2. Ebenso sind mitzuteilen die Eröffnung eines Strafverfahrens, eine strafrechtliche Verurteilung, neue Betreibungen oder die Änderung des Wohnsitzes.

### **Art. 3** Untersuchungsgrundsatz und Aktenführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--3}

1. Die zuständige Behörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sind.
2. Anhörungen der gesuchstellenden Personen sind zu protokollieren und zu den Akten zu nehmen. Ebenso sind die eigenen Erhebungen und Abklärungen zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen.
3. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.

### **Art. 4** Einbürgerungsentscheid der Gemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--4}

1. Der Gemeinderat prüft, ob das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Ist dies nicht der Fall, stellt er dem nach der Gemeindeverfassung zuständigen Organ Antrag zum Entscheid über das Einbürgerungsgesuch, sofern er nicht selber zum Entscheid zuständig ist.
2. Wird das Gemeindebürgerrecht erteilt, leitet die Gemeinde den Einbürgerungsentscheid mit dem Erhebungsbericht und den vollständigen Akten an das Amt für Justiz und Gemeinden weiter.

### **Art. 5** Einbürgerungsbewilligung des Bundes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--5}

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden leitet den Einbürgerungsentscheid der Gemeinde nach erfolgter Prüfung zwecks Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an das Staatssekretariat für Migration SEM weiter.

### **Art. 6** Mitteilungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--6}

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden teilt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts mit:
   a) der gesuchstellenden Person
   b) der Gemeinde
   c) bei Ausländerinnen und Ausländern ausserdem
   dem Staatssekretariat für Migration SEM
   dem Migrationsamt und Passbüro

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--7}

1. Die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 12. Dezember 2006 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--141.111--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.