160.101
# Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Vom 06.04.2010 (Stand 01.05.2010)

### **Art. 1** Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.101--1}

1. Die Stimmabgabe kann an der Urne, auf brieflichem Weg und versuchsweise für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch auf elektronischem Weg erfolgen.
2. Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe.
3. Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fest und holt beim Bundesrat die Genehmigung ein.

### **Art. 2** Überwachung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.101--2}

1. Die Staatskanzlei überwacht den Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und ist verantwortlich für die Entschlüsselung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Sie stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere sicher, dass die doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist.
2. Sie leitet das Verfahren der Plausibilisierung der elektronischen Ergebnisse.

### **Art. 3** Führung Auslandschweizer-Stimmregister {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.101--3}

1. Das elektronische Stimmregister der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird im Auftrag des Kantons von der Einwohnergemeinde Schaffhausen zentral geführt.
2. Der Regierungsrat schliesst mit der Einwohnergemeinde Schaffhausen einen Vertrag über die Führung des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ab.

### **Art. 4** Datentransfer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.101--4}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Einwohnerkontrolle Schaffhausen die Stimmregisterdaten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unentgeltlich zu übermitteln. Sie leiten zudem alle Änderungen laufend an die Einwohnerkontrolle Schaffhausen weiter.
2. Die Stimmregisterdaten dienen zur Erstellung eines virtuellen kantonalen Auslandschweizer-Stimmregisters, welches die Grundlage für die elektronische Stimmabgabe ist.

### **Art. 5** Stimmrechtsausweise für Auslandschweizer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.101--5}

1. Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe werden vom Kanton in Produktion gegeben. Der Kanton übernimmt die Kosten dieser Stimmrechtsausweise.
2. Der Kanton ist zuständig für den Versand der Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe. Er kann vorsehen, dass die Stimmunterlagen direkt vom zertifizierten Druckzentrum an die Stimmberechtigten, für welche die elektronische Stimmabgabe zur Verfügung steht, zugestellt werden.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.101--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.