160.112
# Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen
Vom 27.06.1995 (Stand 01.08.1995)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.112--1}

1. Zuständig für die Zustellung der Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen sind:
   a) die Staatskanzlei für die Gesamtlieferungen an die Gemeinden
   b) die Gemeindepräsidentinnen oder Gemeindepräsidenten beziehungsweise die von ihnen bezeichneten Amtsstellen für die Verteilung an die Stimmberechtigten

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.112--2}

1. Die zuständigen Gemeindeorgane haben die Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen wie folgt zu verteilen:
   a) Die Zustellung erfolgt grundsätzlich haushaltsweise in einem Exemplar
   b) stimmberechtigte Haushaltsmitglieder können bei den unter lit. d genannten Stellen persönliche Exemplare abholen oder anfordern
   c) Untermieterinnen und Untermieter, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner usw. erhalten je ein separates Exemplar
   d) auf den Gemeinderatskanzleien oder von den Gemeinden zu bezeichnenden Amtsstellen sind weitere Exemplare zum freien Bezug bereitzustellen

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.112--3}

1. Es steht den Gemeinden frei, jeder stimmberechtigten Person ein Exemplar der Vorlagen und Erläuterungen zuzustellen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.112--4}

1. In den Abstimmungspublikationen haben die Gemeinden auf die Möglichkeit der Stimmberechtigten hinzuweisen, persönliche Exemplare abzuholen oder anzufordern.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--160.112--5}

1. Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. August 1995 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die Verordnung über die Zustellung der kantonalen Abstimmungsvorlagen vom 17. Februar 1974.