170.501
# Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts
Vom 22.09.1987 (Stand 01.01.1988)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--170.501--1}

1. Als Einsichtnahmestellen werden bezeichnet:
   a) das Staatsarchiv für die Einsichtnahme in die Amtliche und in die Systematische Sammlung des Bundesrechts
   b) die Staatskanzlei für die Einsichtnahme in die Texte ausserordentlich bekanntgemachter Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--170.501--2}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.