172.200
# Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Vom 20.09.1971 (Stand 01.11.2025)

## 1 Das Verwaltungsverfahren

## 1.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--1}

1. Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen in:
   a) andern Gesetzen
   b) Dekreten oder Verordnungen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung

### **Art. 2** Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--2}

1. Behördemitglieder und Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung haben in den Ausstand zu treten:
   a) in eigener Sache
   b) in Angelegenheiten des Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Art. 20 und 21 ZGB), der Stiefeltern, der Stiefkinder und ihrer Ehegatten und eingetragenen Partner, der Geschwister und Halbgeschwister, ihrer Ehegatten, eingetragenen Partner und Kinder, von Onkeln und Tanten und ihren Kindern, der Schwiegereltern und Schwiegerkinder
   c) in Angelegenheit einer Person, zu der sie im Pflegeverhältnis stehen oder deren Vormund, Beistand oder Bevollmächtigter sie sind
   d) in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit und Unparteilichkeit den Ausstand verlangen
   e) wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stellung an der Behandlung der Sache teilgenommen oder als gerichtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben
2. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die vorgesetzte Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist.

### **Art. 3** Überweisung von Eingaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--3}

1. Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten.

### **Art. 3a** Elektronischer Verkehr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--3a}

1. Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Obergericht den elektronischen Verkehr in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ermöglichen und zu diesem Zweck in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des Bundes Vorschriften über die Anforderungen an elektronische Eingaben und die Zulässigkeit elektronischer Mitteilungen der Behörden erlassen.

### **Art. 4** Vorsorgliche Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--4}

1. Die Behörde kann zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

### **Art. 4a** Zustellungsdomizil bei Masseneinspracheverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--4a}

1. Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.

### **Art. 4b** Zustellungsdomizil bei Verfahrensbeteiligten im Ausland {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--4b}

1. Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigen zu bezeichnen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

### **Art. 5** Untersuchung von Amtes wegen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--5}

1. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Augenschein, Beizug von Sachverständigen, Urkunden und Amtsberichten oder auf andere Weise.
2. Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen geeignete Personen, die in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung die Beweismittel des Zeugnisses, der Parteibefragung und der Beweisaussage abnehmen können.
3. Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
4. Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfahren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.

### **Art. 6** Akteneinsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--6}

1. Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

### **Art. 7** Mitteilung der Erledigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--7}

1. Anordnungen, durch die eine Angelegenheit erledigt wird, sind schriftlich mitzuteilen:
   a) dem Gesuchsteller, sofern zu seinem Gesuch nicht sofort mündlich Stellung genommen wurde
   b) den weiteren am Verfahren Beteiligten
   c) anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit in ihren Rechten betroffen werden
2. Sind von den Anordnungen zahlreiche Personen oder Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, betroffen, oder lassen sich die Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, oder kann die Anordnung nicht zugestellt werden, so kann sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass sie während einer Frist bei einer Amtsstelle bezogen werden kann.

### **Art. 7a** Realakte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--7a}

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
   a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
   b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt
   c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt
2. Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

### **Art. 8** Rechtsmittelbelehrung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--8}

1. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und, wenn die Behörde nicht endgültig verfügt, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2. Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3. Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn
   a) den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen wird, oder
   b) den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung mit Rechtsmittelbelehrung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen. Wird innert der angesetzten Frist keine Begründung verlangt, erwächst die Verfügung in Rechtskraft.
4. Wird auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.

### **Art. 9** Fristenlauf {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--9}

1. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.
2. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.
3. Gelangt die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

### **Art. 10** Fristerstreckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--10}

1. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2. Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.

### **Art. 11** Wiederherstellung der Frist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--11}

1. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.

### **Art. 12** Widerruf von Verwaltungsakten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--12}

1. Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
2. Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihm am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

### **Art. 13** Gebühren und Barauslagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--13}

1. Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren erheben und Ersatz der Barauslagen verlangen.
2. Die Gebührenansätze werden, soweit sie nicht in Gesetzen oder in Dekreten des Kantonsrates festgelegt sind, durch Verordnung bestimmt.

### **Art. 14** Vorschusspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--14}

1. Ein Privater kann unter der Androhung, dass sonst auf sein Begehren nicht eingetreten werde, zur Leistung eines angemessenen Barvorschusses für Verfahrenskosten angehalten werden.

### **Art. 15** Ordnungsbusse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--15}

1. Leichtfertige Einleitung oder Führung eines Verfahrens kann mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 geahndet werden; auch kann bestraft werden, wer sich im Verfahren pflichtwidrig oder ungebührlich verhält.

## 1.2 Rekurs

### **Art. 16** Weiterziehbare Anordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--16}

1. Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde oder eines Departements, durch welche über den Ausstand oder die Zuständigkeit entschieden oder eine Sache erledigt worden ist, können durch Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
1bis Andere Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
2. Handelt es sich um eine Gemeindebehörde, so ist die Weiterzugsmöglichkeit an den Regierungsrat erst dann gegeben, wenn das in der Sache zuständige oberste Organ der Gemeinde entschieden hat.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--17}

### **Art. 18** Rekursberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--18}

1. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut.
2. Zudem steht zur Wahrung öffentlicher Interessen das Rekursrecht der zuständigen Behörde der Gemeinde, der öffentlich-rechtlichen Korporation oder der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu.
3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, welche für weitere Personen, Organisationen und Behörden ein Rekursrecht vorsehen.

### **Art. 19** Rekursgründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--19}

1. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung gerügt werden.
2. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

### **Art. 20** Rekursfrist {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--20}

1. Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der Mitteilung oder, mangels einer solchen, nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.
2. Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

### **Art. 21** Inhalt der Rekursschrift {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--21}

1. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
3. Auf ein mit der Rekursschrift eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden.

### **Art. 22** Beilage der Beweismittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--22}

1. Die Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

### **Art. 23** Aufschiebende Wirkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--23}

1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus besonderen Gründen etwas anderes anordnet.
2. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

### **Art. 24** Rekursverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--24}

1. Ist auf den Rekurs einzutreten und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen.
2. Weitere am Verfahren Beteiligte sowie die Vorinstanz selbst erhalten befristet Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung.
3. Die Rekursinstanz kann sowohl einen weiteren Schriftenwechsel anordnen als auch die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
4. Die Rekursinstanz entscheidet über ein Rechtsmittel innert 9 Monaten nach dessen Eingang.
5. Der Entscheid hat innert 90 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu ergehen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt. Kann die Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, bis wann der Entscheid vorliegt.

### **Art. 24a** Zwischenentscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--24a}

1. Für die Fällung von Zwischenentscheiden ist die jeweilige Vorsteherin oder der jeweilige Vorsteher des Departements, dem die Rekursbearbeitung zugewiesen wurde, oder bei anderen Rekurszuständigkeiten die Verfahrensleitung, zuständig.
2. Sie oder er stellt auf Antrag mit Zwischenentscheid fest, dass ein Teil des angefochtenen Verwaltungsakts in Rechtskraft erwachsen ist, wenn die entsprechenden Anordnungen unabhängig voneinander umsetzbar sind.

### **Art. 25** Umfang der Überprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--25}

1. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über das Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.

### **Art. 26** Rekursentscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--26}

1. Der Rekursentscheid ist zu begründen und dem Rekurrenten, allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten sowie der Vorinstanz schriftlich mitzuteilen.

### **Art. 27** Verfahrenskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--27}

1. Die Rekursinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Aus zureichenden Gründen kann darauf verzichtet werden, der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2. Haben mehrere Personen gemeinsam Rekurs geführt, so haften sie solidarisch für die Verfahrenskosten.
3. Behörden können Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

### **Art. 28** Parteientschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--28}

1. Die unterliegende Partei oder Behörde kann zu einer angemessenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

### **Art. 29** Unentgeltliche Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--29}

1. Die Rekursinstanz oder, wenn als solche eine Kollegialbehörde entscheidet, ihr Vorsitzender, kann nach der Einreichung des Rekurses eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
2. Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen, so kann die Rekursinstanz ausserdem der Partei einen sachverständigen Beistand beigeben. Wird die unentgeltliche Verbeiständung einer Anwältin oder einem Anwalt übertragen, gelten für das Honorar sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Justizgesetzes.
3. Im Übrigen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss anwendbar.

## 1.3 Beschwerde

### **Art. 30** Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--30}

1. Wegen ungebührlicher Behandlung durch Amtsstellen, insbesondere wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, kann jederzeit bei der vorgesetzten Behörde Beschwerde geführt werden.
2. Die Art. 18 und 21 bis 27 finden auf dieses Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung.

### **Art. 31** Aufsichtsbeschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--31}

1. Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen.
2. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Einleitung oder Führung einer Aufsichtsbeschwerde können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden.

## 1.4 Vollstreckung

### **Art. 32** Unmittelbarer Zwang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--32}

1. Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch:
   a) Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechts, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist
   b) Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen
   c) unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden
2. Die Ersatzvornahme und die Anwendung unmittelbaren Zwanges müssen vorher angedroht werden. Den Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen. In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen werden.

### **Art. 33** Strafen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--33}

1. Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.
2. Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.

## 2 Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34** Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--34}

1. Die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten werden im Justizgesetz geregelt.

### **Art. 34a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--34a}

## 3 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35** Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--35}

1. Die Bestimmungen des Abschnitts 3 gelten:
   a) für das Verfahren vor dem Obergericht als allgemeinem Verwaltungsgericht und als Verwaltungsgericht auf Spezialgebieten sowie im Kompetenzkonfliktverfahren und ergänzend im Normenkontrollverfahren
   b) für das Verfahren vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
   c) für das Verfahren vor der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung
2. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

### **Art. 36** Legitimation und Beschwerdegründe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--36}

1. Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen:
   a) jede Rechtsverletzung
   b) Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
   c) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
2. Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden.
3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Legitimation und Beschwerdegründe, namentlich Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, welche für weitere Personen, Organisationen und Behörden ein Beschwerderecht vorsehen.

### **Art. 36a** Sozialversicherungsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--36a}

1. Für das Verfahren vor dem Obergericht als kantonalem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen gelten – auch für den Bereich des kantonalen Sozialversicherungsrechts – die Vorschriften von Art. 56–61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen kann zunächst einen Vermittlungsversuch durchführen.

### **Art. 36b** Steuerrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--36b}

1. Für das Verfahren vor dem Obergericht als Steuerrekursbehörde gelten – gegebenenfalls sinngemäss – für das kantonale Steuerrecht die Vorschriften von Art. 161 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern und für das Bundessteuerrecht die Vorschriften von Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, jeweils in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

### **Art. 36c–37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--36c–37}

### **Art. 38** Parteivertretung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--38}

1. Zur berufsmässigen Parteivertretung sind ausser den zur Prozessvertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälten befugt:
   a) qualifizierte Praxen für Sozialversicherungsrecht
   b) Berufs- und Arbeitersekretärinnen oder ‑sekretäre sowie Personen in ähnlicher Stellung zur Vertretung von Versicherten in Sozialversicherungsstreitigkeiten
   c) Treuhänderinnen und Treuhänder in Steuersachen und in sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstreitigkeiten
2. Das Gericht kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.

### **Art. 39** Rechtsmittelfrist {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--39}

1. Soweit nicht besondere Fristen des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts bestehen, sind Rechtsmitteleingaben dem Obergericht innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich einzureichen.
2. In gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des kantonalen Steuerrechts gelten keine Gerichtsferien.

### **Art. 40** Rechtsmitteleingaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--40}

1. Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten.
2. Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Obergericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
3. Auf ein mit der Rechtsmitteleingabe eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden.
4. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

### **Art. 41** Aufschiebende Wirkung; vorsorgliche Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--41}

1. Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, wenn im angefochtenen Entscheid nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wird. Das Obergericht kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Es kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen.
2. …

### **Art. 42** Schriftenwechsel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--42}

1. Erscheint das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet, wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt. Dieser sind sämtliche zugehörigen Akten beizufügen.
2. Das Obergericht kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

### **Art. 43** Verhandlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--43}

1. Das Obergericht kann eine Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder an ihre Stelle treten.

### **Art. 44** Beweisverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--44}

1. Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts übertragen werden.
2. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
3. Das Protokoll der Beweisverhandlung enthält deren wesentlichen Ergebnisse. Zur Unterstützung der Protokollführung können Tonaufnahmegeräte verwendet werden. Das Protokoll wird während oder möglichst rasch nach der Verhandlung erstellt und durch die protokollführende Person unterzeichnet.

### **Art. 45** Öffentlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--45}

1. Die Verhandlungen vor Obergericht sind öffentlich, mit Ausnahme der Verhandlungen in Steuersachen.
2. Das Obergericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliessen.
3. Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich. Auch die Parteien können ihnen nicht beiwohnen.

### **Art. 46** Umfang der Überprüfungsbefugnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--46}

1. Das Obergericht kann den Entscheid zu Ungunsten des Rechtsuchenden ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat. Den Parteien ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

### **Art. 47** Mitteilung des Entscheides {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--47}

1. Der Entscheid des Obergerichts ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Vorher kann eine Eröffnung mündlich oder durch Zustellung des Dispositivs stattfinden.
2. Wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, weist das Obergericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt.

### **Art. 48** Kosten und Parteientschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--48}

1. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes sinngemäss anwendbar.
2. Obsiegenden Behörden wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. In Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können der betreffenden Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden.

### **Art. 49** Revision {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--49}

1. Für die Revision von Entscheiden sind die Vorschriften von Art. 328 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

### **Art. 50** Ergänzende Vorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--50}

1. Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Verfahrensbestimmungen des Justizgesetzes sinngemäss anwendbar.
2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind auch die Art. 4a, 4b, 6, 7 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes anwendbar.

## 4 Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht

### **Art. 51** Gesuch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--51}

1. Das Gesuch um Überprüfung von Erlassen kann jederzeit gestellt werden.

### **Art. 52** Legitimation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--52}

1. Der Antrag kann von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer Zeit in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt werden könnten.
2. Ebenso sind die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten antragsberechtigt.

### **Art. 53** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--53}

1. Die Beratung ist öffentlich.

### **Art. 54** Urteil {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--54}

1. Das Obergericht hebt die angefochtenen Bestimmungen, die verfassungs- und die gesetzwidrig sind, auf.
2. Der Aufhebungsbeschluss ist angemessen zu veröffentlichen.

### **Art. 55** Wirkung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--55}

1. Der Präsident des Obergerichts kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aufschiebende Wirkung geben. Dieser Beschluss ist angemessen zu veröffentlichen. Mit dem Datum der Veröffentlichung kann in keinem hängigen Verfahren, das die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen betrifft, die Rechtskraft eintreten.
2. Der Aufhebungsbeschluss des Obergerichts wird mit der Veröffentlichung allgemein verbindlich.
3. Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.

## 4bis &hellip;

### **Art. 55a** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--55a}

## 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 56** Änderung von Gesetzen und Dekreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--56}

### **Art. 57** Übergangsbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--57}

1. Die Anfechtbarkeit von Verfügungen und Entscheiden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, richtet sich nach den zur Zeit ihres Erlasses geltenden Vorschriften.

### **Art. 58** Inkrafttreten des Gesetzes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--58}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Art. 37 durch die Bundesversammlung und der Art. 38 bis 50 durch den Bundesrat.

### **Art. 59** Übergangsbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-sh--172.200--59}

1. Die revidierten Artikel 24 und 24a VRG gelten für Rechtsmittelverfahren, bei denen die Rekurserhebung nach der Inkraftsetzung der erwähnten Bestimmungen erfolgt.